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Maßgebliche Faktoren bei der Auslegung von Testamenten

Privatschriftliche Testamente von einem juristischen Laien sorgen häufig für erhebliche Praxisprobleme, weil sie ungenau formuliert sind und damit Auslegungsprobleme verursachen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte nun in einer aktuellen Entscheidung mit einem in mehrfacher Hinsicht ungenauen privatschriftlichen Testament zu tun und hat eine Reihe von Grundsätzen für die Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens aufgestellt.

Ausgangsfall: Ein verwitweter und kinderloser Erblasser hinterlässt zum Zeitpunkt seines Todes ein privatschriftliches Testament. Seine Lebensgefährtin beantragt die Ausstellung eines Erbscheins, das sie zur Alleinerbin ausweisen soll.  Das Amtsgericht hat dem Antrag der Lebensgefährtin auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin stattgegeben und den Widerspruch eines am Erbscheinverfahren Beteiligten zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde lag dem Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung vor, welche im Ergebnis abgelehnt wurde.

1.Schritt Testamentsauslegung: Die Testamentsauslegung dient ausschließlich der Erforschung des Erblasserwillens

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass die Auslegung des Testaments gemäß §§ 2084, 133 BGB ausschließlich den Zweck zu verfolgen hat, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln (BGH, Urteil v. 7.10.1992, IV ZR 160/91). Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Erblasser erkennbar aufgrund seiner Sprach- und Grammatikkenntnisse mit seinen Worten nicht exakt das zum Ausdruck gebracht habe, was er eigentlich wollte. Es muss daher darauf abgestellt werden wie sprach- und wortgewandt ein Erblasser ist und was er damit ausgedrückt haben könnte. Um den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen müssen in einem solchen Auslegungsfall durch Auslegung (§ 133 BGB) Wortsinn der vom Erblasser verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung aller bekannten Begleitumstände hinterfragt werden (BGH, Urteil v. 4. 6. 2009, IV ZR  202/07).

2. Schritt gesetzliche Auslegungsregel

Eine wesentliche Bedeutung bei der Auslegung des Testaments im konkreten Fall maß das Oberlandesgericht der Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB zu. Danach ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Erblasser eine mit einzelnen Vermögensgegenständen bedachte Person als Erbe einsetzen wollte, auch wenn er diese als Erbe bezeichnet hat. Im der Entscheidung zugrundeliegende Fall hat der Erblasser im Testament mehrfach von „vererben“ gesprochen und dabei sowohl seine Lebensgefährtin als auch Nichten und ein Neffe mit Gegenständen bedacht. Offenkundig hat der Erblasser jedoch nicht zwischen den rechtlichen Begriffen zwischen „Erben“ und „Vermächtnis“ unterschieden.

3. Schritt: Übertragung des wesentlichen Nachlassteils spricht gegen bloßen Vermächtnis 

Nach der allein entscheidenden Vorstellung des Erblassers habe dieser seiner Lebensgefährtin bei der Nennung der Vermögensgegenstände Haus und Barvermögen bei einer Bank nämlich sein wesentliches Vermögen zugewandt und sie damit erkennbar als seine unmittelbare Rechtsnachfolgerin einsetzen wollen(BGH, Beschluss v. 12.7.2012, IV ZB 15/16). Bei den seinen Nichten und dem Neffen zugewandten Grundstücken handle es sich um einfache Grün- und Ackerflächen ohne einen – im Vergleich zu dem Hausgrundstück – ins Gewicht fallenden wesentlichen Wert.

4. Schritt: Umgangssprachlicher Begriff „Haus kann das gesamte Grundstück umfassen

Im Testament sprach der Erblasser vom Haus und nicht von dem gesamten Hausgrundstück. Nichte und Neffe leiteten daraus lediglich die Einräumung eines Nutzungsrechts ab. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders. Mit der umgangssprachlichen Wortwahl „Haus“ habe der Erblasser erkennbar das Eigentum an den gesamten Anwesen einschließlich des Inventars auf seine Lebensgefährtin übertragen wollen. Auch ein sprachlich und juristisch nicht versierter Erblasser wähle umgangssprachlich andere Formulierungen, wenn er einer Person lediglich ein Nutzungsrecht einräumen wolle.

5. Schritt: Übertragung der Bestattungskosten als weiteres Indiz

Nach Auffassung des OLG spricht auch die Übertragung des gesamten Barvermögens und insbesondere die Übertragung der Verantwortlichkeit für seine Beisetzung und die Folgekosten wie zum Beispiel Grabpflege für die Vorstellung des Erblassers, dass seine Lebensgefährtin nach seinem Tode über den Nachlass verfügen und auch die Nachlassverbindlichkeiten, also u.a. die Bestattungskosten (§ 1968 BGB) als Nachlassinhaberin regeln solle.

6. Schritt: Übergehen einer nahen Verwandten kann Absicht sein

Die völlige Außerachtlassung der Schwester im Testament des Erblassers spricht nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht gegen eine Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Erblasser habe seine Schwester nicht von der Erbschaft ausschließen wollen, bewertete das OLG als rein spekulativ und durch keinerlei Tatsachenhintergrund belegt. Vielmehr sprächen sämtliche Indizien für das vom AG gefundene Ergebnis, dass der Erblasser seiner Lebensgefährtin sein wesentliches Vermögen übertragen und sie zur Alleinerbin einsetzen wollte, während er seinen Nichten und seinem Neffen lediglich wertmäßig eher geringfügige Vermächtnisse zugedacht habe.

Fazit: Wer ein privatschriftliches Testament errichten möchte, der sollte sich zumindest juristisch beraten lassen, damit das Testament nach Möglichkeit eindeutig formuliert ist und so ein späterer Streit um das Erbe vermieden wird.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschluss v. 30.3.2022, 5 W 15/22

Stichwort Testament – ein Überblick

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen, dann sollten Sie sich überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren tatsächlichen Wünschen entspricht. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und überdenken die Ergebnisse der gesetzlichen Erbfolge.

 

Sie sind sich nicht sicher wie die gesetzliche Erbfolge aussieht? Auch dann können Sie sich beraten lassen wie die gesetzliche Erbfolge wäre und wer in der Erbengemeinschaft von Ihnen wäre.

 

Die Leben kann komplizierte familiäre Konstellationen bereithalten. Sie wollen etwa Ihre Partnerin oder Ihren Partner nicht ohne Erbteil zurücklassen, eine bestimmte gemeinnützige Organisation bedenken oder sichergehen, dass ein bestimmter Verwandter nicht erben soll? All das können Sie in einem Testament regeln.

 

Es ist auf jeden Fall anzuraten ein Testament zu errichten, wenn Sie größere Vermögenswerte haben, ein Unternehmen Ihr Eigen nennen oder Sie eine wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses oder eine große und möglicherweise in sich zerstrittene Erbengemeinschaft verhindern wollen. Ein Testament eröffnet Ihnen einen Gestaltungsspielraum. Sie können Vermächtnisse bestimmen, Anordnungen treffen oder auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen umsetzen soll. Haben Sie ein behindertes Kind, sollten Sie an die Errichtung eines Behindertentestaments denken, um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe zu vermeiden.

 

Wer erbt?

Wichtig: Ein Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Erben sind damit nur die Personen, die auch im Testament bestimmt worden sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten werden zwar nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber sie können nicht durch ein Testament übergangen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen sog. Pflichtteil geltend machen, was konkret die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

 

Wie erstelle ich ein wirksames Testament?

Es sind einige Formerfordernisse zu beachten, um ein wirksames Testament zu erstellen. Ist ein Testament unwirksam, dann gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Das sog. eigenhändige Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament maschinenschriftlich verfasst, so ist es unwirksam. Die Folge eines unwirksamen Testaments ist wiederum wie oben geschildert dass die gesetzliche Erbfolge greift. Ein Ehepaar hat die Möglichkeit ein sog. gemeinschaftliches Testament zu errichten. Beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehegatten das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament unterschreiben. Ferner bedarf es der sog. Testierfähigkeit für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie besagt, dass ein Erblasser zur Errichtung eines Testaments fähig ist. Ein rechtswirksames Testament kann von allen volljährigen Personen aufgesetzt werden – Minderjährige ab 16 Jahren sind beschränkt testierfähig. Keine Testierfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht selbstständig über ihr Testament entscheiden kann – etwa in Fällen von geistigen Störungen oder Demenz.

 

Wie gestalte ich mein Testament?

Für Laien ist es oft eine große Herausforderung ein eigenhändiges Testament zu errichten. Neben vielen Fragen rund um Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament ist es auch wichtig, seinen letzten Willen so klar und eindeutig abzufassen, dass es dann auch so verstanden werden kann wie vom Erblasser gemeint war. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite – beratend über die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung bzw. gestaltend mit der Erstellung eines Testamentsentwurfs, der Ihrem tatsächlichen Willen auch entspricht. Dieser Entwurf müsste von Ihnen handschriftlich abgeschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Sie können damit sicher gehen, dass keine falschen oder unklaren Formulierungen Ihren wirklichen Willen im Testament letztlich verfälscht darstellen.

 

Eine Alternative zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament. Hier beurkundet ein Notar das Testament.

 

Testamentarische Erbfolge: zum Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“

Das OLG Oldenburg stellte in einem Urteil betreffend der testamentarischen Erbfolge (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Aktenzeichen 3 U 24/18) fest, dass unter den Begriff der „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ auch Enkel oder Urenkel fallen können. Dies erscheint zunächst logisch, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt, siehe § 1924 BGB. Bei genauerer Betrachtung des Urteils ergibt sich jedoch wie wichtig es ist ein Testament eindeutig und klar verständlich abzufassen, damit die Auslegung des letzten Willens keine Zweifel offen lässt.

 

Zum Fall, der dem Urteil zugrunde liegt:

Ein Ehepaar hat sich in einem notariellen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten „die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Im Wege einer Freistellungs- und Abänderungsklausel wurde dem überlebenden Ehegatten in dem notariellen Ehegattentestament die Möglichkeit eingeräumt die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abzuändern. Nach dem Tod des Ehemanns machte die überlebende Ehefrau von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und bestimmte in einem zweiten Testament eine der beiden gemeinsamen Töchter und deren Sohn als Erben. Die andere Tochter war damit nicht einverstanden und klagte. Nach ihrer Auffassung war unter dem Begriff der „gemeinsamen Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute zu verstehen und die Erbeinsetzung der Mutter sei daher unwirksam. Erben seien daher nur die beiden Töchter des Ehepaares.

 

Der Instanzenweg

In erster Instanz bekam die Klägerin vom Landgericht Osnabrück Recht. Gegen diese Entscheidung legten wiederum die andere Tochter und ihr Sohn Berufung vor dem OLG Oldenburg ein und obsiegten.

 

Die Urteilsgründe des OLG Oldenburg zur testamentarischen Erbfolge

Das OLG Oldenburg stützte sich in seiner Urteilsbegründung zur testamentarischen Erbfolge im vorliegenden Fall auf den Begriff Abkömmlinge, der nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel und alle weiteren Nachfahren in gerader Linie umfasst. Möchte man eine Einschränkung nur auf die eigenen Kinder nehmen, so kann man im Testament auch die Formulierung „Kinder“ anstelle von „Abkömmlingen“ wählen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Eheleute bei dem Begriff „Abkömmlinge“ die Kinder und Enkel sowie Urenkel gleichbehandeln wollten, da die Kinder nach dem Versterben der Eltern häufig bereits eine gefestigte Lebensposition haben, während die Enkel oder Urenkel noch auf die finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Es sei darüber hinaus plausibel, dass „die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob deren eigenen Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie noch jeweils hätten“.

 

Fazit:

Das Urteil des OLG Oldenburg überzeugt, da es den Begriff „Abkömmlinge“ im Rechtssinne verwendet und nicht in einer anderen Weise als es das BGB vorsieht. Inhaltlich zeigt es die Wichtigkeit eines eindeutig gefassten Testaments auf. Sollte der Wunsch der Erblasser darauf gerichtet sein, dass alle Familienzweige gleich behandelt werden und gleich bedacht werden, so muss dies auch aus der Formulierung des Testaments hervorkommen. Ansonsten eröffnet ein Ehegattentestament mit Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel auch genau diese Möglichkeiten wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall.

 

Wenn Sie Beratung bei der Erstellung Ihres Testaments benötigen oder Ihr bereits verfasstes Testament überprüfen lassen möchte, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Ich bin Ihnen gerne behilflich Ihre testamentarische Erbfolge so zu gestalten wie von Ihnen gewünscht.

 

Rechtliche Vorsorgemöglichkeiten – Ihr Wille geschehe

In diesen turbulenten Zeiten des Coronavirus ist der Gedanke an die Gesundheit präsenter. In dem nachfolgenden Artikel möchte ich kurz darstellen, welche rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten es gibt, damit der eigene Wille auch in einer Situation zählt in der man sich möglicherweise nicht mehr selbst nach außen verständlich machen kann.

Es gibt zunächst die Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens dazu Ihre Angelegenheiten zu erledigen. Es kann auch eine Vollmacht nur beschränkt auf einzelne Aufgabenkreise oder mehrere Bevollmächtigte für einzelne oder alle gemeinsam für alle Aufgabenkreise bevollmächtigt werden. Wichtig ist vorher abzuklären, ob die Bevollmächtigten überhaupt die Bereitschaft haben eine solche Vorsorgevollmacht wahrzunehmen und auch tatsächlich in der Lage sind diese nach Ihren Wünschen und Vorstellungen auszuüben. Es ist auch wichtig mit der Hausbank abzuklären, ob diese die erteilte Vollmacht anerkennt oder eine eigene Kontovollmacht wünscht.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen wer Ihr gesetzlicher Betreuer werden oder wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll, wenn Sie niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten einsetzen wollen. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, da es Fallkonstellationen gibt, in welchen trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht für einzelne Aufgabenkreise eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Mit der Betreuungsverfügung vermeiden Sie, dass fremde Dritte darüber entscheiden wer zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestimmt wird.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen wie Sie medizinisch behandelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Ihren Wunsch zu äußern. Sie können festlegen in welchen Situationen welche Maßnahmen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Ärzte haben sich an die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche zu halten.

Neben diesen oben genannten Vorsorgemöglichkeiten für Unfall, Krankheit oder Alter gibt es auch folgende Vorsorgemöglichkeiten für den Todesfall:

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Ablebens einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen.

In einer Bestattungsverfügung können Sie zu Ihren Lebzeiten bestimmen wie Ihre Beerdigung ablaufen soll. Mit der Bestattungsvorsorge können Sie mit einem Bestatter Ihrer Wahl die Rahmenbedingungen der Beerdigung festlegen und die Zahlung der Bestattungskosten über ein Treuhandkonto sicherstellen.

Wer sein Vermögen nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die gesetzlichen Erben übertragen möchte, dem sei die Erstellung eines Testaments angeraten. Mit einem Testament wird die Vermögensnachfolge nach Ihrem Ablegen geregelt. Es muss entweder handschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden.

Sie haben Beratungsbedarf zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten? Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Das Behindertentestament – kurz zusammengefasst

Viele Eltern behinderter Kinder haben die berechtigte Sorge, dass ihr mühsam erspartes Vermögen im Erbfall rasch von der Sozialhilfe aufgezehrt wird, sodass ihr behindertes Kind aus dem Erbe nicht lange Vorteile ziehen kann. Pflege- und Pflegeheimkosten sind beträchtlich und können schnell dazu führen, dass ein Erbe aufgebraucht wird. Für die optimale Versorgung behinderter Menschen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates ist daher ein sog. Behindertentestament ratsam.

Ausgangslage ist die Sorge vieler Eltern behinderter Kinder wer sich nach ihrem Tod um das behinderte Kind kümmert und wie sie ihr behindertes Kind finanziell absichern können. Das Gleiche gilt für Geschwister behinderter Menschen oder alle Personen, die sich für einen behinderten Menschen verantwortlich fühlen.

Die Sozialhilfe selbst deckt nur die Grundversorgung ab, zu welcher beispielsweise die Heimkosten gehören. Sozialhilfe wird allerdings erst dann gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also eigenes oder geerbtes Vermögen nahezu vollständig verbraucht hat. Bedenkt man, dass Heimkosten schnell mehrere tausend Euro pro Monat erreichen, dann kann man sich vorstellen wie schnell ein Erbe aufgebraucht werden kann – das Geld schmilzt wie Schnee in der Sonne. Um diese Situation zu vermeiden, kann man ein sog. Behindertentestament erstellen. Im Behindertentestament kann einer behinderten Person über die spezielle rechtliche Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft Vermögen zugewandt werden, ohne dass der Staat wiederum auf dieses Vermögen zugreifen kann. Der behinderte Mensch kann aus seinem ererbten Vermögen lebenslang Erträge für seine persönlichen Bedürfnisse erzielen und zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Gerade für die optimale Versorgung behinderter Menschen wichtig sind Leistungen wie Reittherapie, Musikunterricht oder Reisen in Anspruch nehmen zu können. Nach dem Tod des Behinderten erbt das Vermögen der Nacherbe, sei es dass es sich dabei um Geschwister oder weiter entfernte Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation. Weiter muss ein Testamentsvollstrecker als Verwalter des Erbes eingesetzt werden, der darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen der verstorbenen Eltern ausgeführt wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede hierfür geeignete Person in Betracht, die sich für die Übernahme des Amtes bereit erklärt.

Das Behindertentestament ist die weitaus wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Methode zur Versorgung von behinderten Familienangehörigen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates. Das Behindertentestament stellt eine ideale Kombination aus Erbrecht und Sozialrecht für den behinderten Menschen und seine Familie dar. Es gibt jedoch nicht das Standard-Behindertentestament. Aufgrund der sehr komplizierten Regelungen empfiehlt sich eine Beratung, die die Lebens- und Vermögenssituation berücksichtigt und individuell maßgeschneidert wird.

Ein Behindertentestament können alle Personen errichten, die einem behinderten Menschen in ihrem Testament etwas zuwenden wollen. Es kann sich dabei um die Eltern handeln, aber auch um entferntere Verwandte wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder auch Bekannte.

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es? Ein kurzer Überblick

Immer wieder werde ich gefragt, welche Möglichkeiten der Vorsorge es eigentlich gibt und wie sich diese unterscheiden. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick geben.

 

1. Testament

Das Testament enthält Regelungen für den Erbfall. Es wird überwiegend dazu genutzt zu bestimmen was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen und wie es verteilt werden soll. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie die Vermögensnachfolge geregelt werden kann.

 

2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Handlungsvollmacht für einen Stellvertreter für den Fall einer Notsituation. Für welche Notsituation? Für genau die Situation, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Es bedarf eines sehr großen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten sowie einer Absprache, ob dieser willens und in der Lage ist die Vollmacht im Notfall auszuüben. Ferner empfiehlt es sich das „wie“ der Vollmachtsausübung vorher zu besprechen. Wie beim Testament gibt es auch bei der Vorsorgevollmacht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

3. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und dabei üblicherweise insbesondere auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der oder die Betroffene kann mit der Patientenverfügung eine wirksame Erklärung abgeben wie sie im Notfall ärztlich behandelt werden möchte.

 

4. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Falle einer Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers zum gesetzlichen Betreuers bestimmt werden soll. Das Betreuungsgericht ist gehalten den Vorschlag des Verfügenden in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen.

 

5. Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit den sterblichen Überresten nach dem eigenen Tod geschehen und wie die Bestattung organisiert werden soll. Fragen rund um Inhalt und Ablauf der Bestattung können mit der Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

In weiteren Beiträgen werde ich auf die einzelnen Vorsorgemöglichkeiten noch genauer eingehen. Dieser Artikel soll zunächst nur einen kurzen Überblick geben.

Vortrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Testament

Vortrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament am Dienstag, 16.06.2015 von 17 bis 19 Uhr im Uditorium in Uhingen, Ulmer Straße 7

Es kann ganz schnell gehen und sogar junge Menschen betreffen: Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder ein Herzinfarkt können jeden Menschen in eine Situation bringen, in der er sein eigenes Leben nicht mehr selbst bestimmen kann. Wie werde ich medizinisch versorgt und wer handelt für mich? Unter Umständen sind nicht einmal die Ehepartner oder Kinder berechtigt, die Rechtsvertretung zu übernehmen. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung können beizeiten die Lücke schließen. Sie beinhalten aber auch Tücken und Missbrauchsgefahr. Wie möchte ich mein Vermögen nach meinem Tod aufteilen? Der Steuerberater Erwin Hess sowie die beiden Rechtsanwälte Herbert Wild und Florian Wörtz zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf und geben Tipps wie Fehler vermieden werden können.

Der Eintritt ist kostenlos.