Rückforderung von Sozialleistungen nach Erbe

Grundsätzlich erbringen Sozialleistungsträger jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann er diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Zu dieser Problematik hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Stadt hatte für einen Mann über Jahre ca. 19.000 € Sozialleistungen erbracht. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe und hatte somit nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung. Mit Erfolg, wie die Richter entschieden.

Quelle: OLG Oldenburg, 3 U 121/21, Beschluss vom 17.12.2021.

Maßgebliche Faktoren bei der Auslegung von Testamenten

Privatschriftliche Testamente von einem juristischen Laien sorgen häufig für erhebliche Praxisprobleme, weil sie ungenau formuliert sind und damit Auslegungsprobleme verursachen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte nun in einer aktuellen Entscheidung mit einem in mehrfacher Hinsicht ungenauen privatschriftlichen Testament zu tun und hat eine Reihe von Grundsätzen für die Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens aufgestellt.

Ausgangsfall: Ein verwitweter und kinderloser Erblasser hinterlässt zum Zeitpunkt seines Todes ein privatschriftliches Testament. Seine Lebensgefährtin beantragt die Ausstellung eines Erbscheins, das sie zur Alleinerbin ausweisen soll.  Das Amtsgericht hat dem Antrag der Lebensgefährtin auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin stattgegeben und den Widerspruch eines am Erbscheinverfahren Beteiligten zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde lag dem Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung vor, welche im Ergebnis abgelehnt wurde.

1.Schritt Testamentsauslegung: Die Testamentsauslegung dient ausschließlich der Erforschung des Erblasserwillens

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass die Auslegung des Testaments gemäß §§ 2084, 133 BGB ausschließlich den Zweck zu verfolgen hat, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln (BGH, Urteil v. 7.10.1992, IV ZR 160/91). Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Erblasser erkennbar aufgrund seiner Sprach- und Grammatikkenntnisse mit seinen Worten nicht exakt das zum Ausdruck gebracht habe, was er eigentlich wollte. Es muss daher darauf abgestellt werden wie sprach- und wortgewandt ein Erblasser ist und was er damit ausgedrückt haben könnte. Um den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen müssen in einem solchen Auslegungsfall durch Auslegung (§ 133 BGB) Wortsinn der vom Erblasser verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung aller bekannten Begleitumstände hinterfragt werden (BGH, Urteil v. 4. 6. 2009, IV ZR  202/07).

2. Schritt gesetzliche Auslegungsregel

Eine wesentliche Bedeutung bei der Auslegung des Testaments im konkreten Fall maß das Oberlandesgericht der Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB zu. Danach ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Erblasser eine mit einzelnen Vermögensgegenständen bedachte Person als Erbe einsetzen wollte, auch wenn er diese als Erbe bezeichnet hat. Im der Entscheidung zugrundeliegende Fall hat der Erblasser im Testament mehrfach von „vererben“ gesprochen und dabei sowohl seine Lebensgefährtin als auch Nichten und ein Neffe mit Gegenständen bedacht. Offenkundig hat der Erblasser jedoch nicht zwischen den rechtlichen Begriffen zwischen „Erben“ und „Vermächtnis“ unterschieden.

3. Schritt: Übertragung des wesentlichen Nachlassteils spricht gegen bloßen Vermächtnis 

Nach der allein entscheidenden Vorstellung des Erblassers habe dieser seiner Lebensgefährtin bei der Nennung der Vermögensgegenstände Haus und Barvermögen bei einer Bank nämlich sein wesentliches Vermögen zugewandt und sie damit erkennbar als seine unmittelbare Rechtsnachfolgerin einsetzen wollen(BGH, Beschluss v. 12.7.2012, IV ZB 15/16). Bei den seinen Nichten und dem Neffen zugewandten Grundstücken handle es sich um einfache Grün- und Ackerflächen ohne einen – im Vergleich zu dem Hausgrundstück – ins Gewicht fallenden wesentlichen Wert.

4. Schritt: Umgangssprachlicher Begriff „Haus kann das gesamte Grundstück umfassen

Im Testament sprach der Erblasser vom Haus und nicht von dem gesamten Hausgrundstück. Nichte und Neffe leiteten daraus lediglich die Einräumung eines Nutzungsrechts ab. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders. Mit der umgangssprachlichen Wortwahl „Haus“ habe der Erblasser erkennbar das Eigentum an den gesamten Anwesen einschließlich des Inventars auf seine Lebensgefährtin übertragen wollen. Auch ein sprachlich und juristisch nicht versierter Erblasser wähle umgangssprachlich andere Formulierungen, wenn er einer Person lediglich ein Nutzungsrecht einräumen wolle.

5. Schritt: Übertragung der Bestattungskosten als weiteres Indiz

Nach Auffassung des OLG spricht auch die Übertragung des gesamten Barvermögens und insbesondere die Übertragung der Verantwortlichkeit für seine Beisetzung und die Folgekosten wie zum Beispiel Grabpflege für die Vorstellung des Erblassers, dass seine Lebensgefährtin nach seinem Tode über den Nachlass verfügen und auch die Nachlassverbindlichkeiten, also u.a. die Bestattungskosten (§ 1968 BGB) als Nachlassinhaberin regeln solle.

6. Schritt: Übergehen einer nahen Verwandten kann Absicht sein

Die völlige Außerachtlassung der Schwester im Testament des Erblassers spricht nach Auffassung des OLG ebenfalls nicht gegen eine Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Erblasser habe seine Schwester nicht von der Erbschaft ausschließen wollen, bewertete das OLG als rein spekulativ und durch keinerlei Tatsachenhintergrund belegt. Vielmehr sprächen sämtliche Indizien für das vom AG gefundene Ergebnis, dass der Erblasser seiner Lebensgefährtin sein wesentliches Vermögen übertragen und sie zur Alleinerbin einsetzen wollte, während er seinen Nichten und seinem Neffen lediglich wertmäßig eher geringfügige Vermächtnisse zugedacht habe.

Fazit: Wer ein privatschriftliches Testament errichten möchte, der sollte sich zumindest juristisch beraten lassen, damit das Testament nach Möglichkeit eindeutig formuliert ist und so ein späterer Streit um das Erbe vermieden wird.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschluss v. 30.3.2022, 5 W 15/22

Zur Wirksamkeit eines „Corona-Nottestaments“

Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament z. B. durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die drei Zeugen haben dabei eine Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht für die mündliche Erklärung des letzten Willens, dessen Aufnahme und Verlesung und deren Genehmigung durch den Erblasser. Sie müssen also während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein, es muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden und die Zeugen müssen diese unterschreiben.

In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 6.1.2022 entschiedenen Fall war ein Nottestament nicht wirksam, denn die das Testament mitunterzeichnenden Zeugen waren nicht gleichzeitig anwesend. Ferner hatten sie die Niederschrift nacheinander und jeweils einzeln dem Erblasser vorgelesen und den Text unterschrieben.
Quelle: OLG Düsseldorf, 06.01.2022 – Az: 3 Wx 216/21

OLG Bamberg zur Anfechtung einer Erbausschlagung

Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.

Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 21.3.2022 – 2 W 35/21

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit

Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Diese stellen jedoch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die das Erbe mindern. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil v. 26.5.2021 festgestellt, dass es sich bei Grabpflegekosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die das Erbe schmälern.

Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser im Testament das Erbe nicht ganz „verteilt“ und bestimmt hat, dass der Rest für 20 Jahre Grabpflege verwendet werden soll. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
Quelle: BGH Urteil vom 26.05.2021, Aktenzeichen IV ZR 174/20

Erbschaftssteuer bei Hinzuerben von Doppelhaushälften

Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.

Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.
Quelle: Bundesfinanzhof Urteil vom 06. Mai 2021, II R 46/19

Übergang von Pflichtteilsansprüchen auf Sozialhilfeträger

Grundsätzlich erbringen Sozialleistungsträger jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann er diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Zu dieser Problematik hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Stadt hatte für einen Mann über Jahre ca. 19.000 € Sozialleistungen erbracht. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe und hatte somit nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung. Mit Erfolg, wie die Richter entschieden.
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 17.02.2022 zum Beschluss vom 17.12.2021 – 3 U 121/21

Erstattungspflicht von Beerdigungskosten

Grundsätzlich gilt auch bei Bestattungen, dass derjenige die Rechnung zahlen muss, der den Auftrag erteilt hat. Trotzdem können die Erben in Anspruch genommen werden, auch wenn ein anderer den Bestatter beauftragt hat. Über die Art und Weise einer Bestattung entscheiden nicht zwangsweise die Erben, sondern die nächsten Angehörigen, es sei denn, der Verstorbene hat etwas anderes bestimmt. In den Landesgesetzen ist geregelt, wer von den Angehörigen vorrangig das Recht hat, über die Beisetzung zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Sohn des Verstorbenen die Beerdigung organisierte. Der Sohn stellte allerdings fest, dass er nicht Alleinerbe war und forderte von den Erben den Ersatz der Kosten aus dem Nachlass.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass dem Sohn die anfallenden Kosten von den Erben erstattet werden müssen. Entscheidend für den Umfang der Erstattungspflicht ist die Lebensstellung des Verstorbenen. Sie umfasst diejenigen Kosten, die für eine angemessene und würdige Bestattung erforderlich sind. Vornehmlich geben dabei die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen den Ausschlag.
Quelle: OLG Koblenz 03.09.2021 Az. 12 U 752/21).

Erbrecht: Rückforderung von Sozialleistungen

Grundsätzlich erbringen Sozialleistungsträger jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann er diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Zu dieser Problematik hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Stadt hatte für einen Mann über Jahre ca. 19.000 € Sozialleistungen erbracht. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe und hatte somit nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung. Mit Erfolg, wie die Richter entschieden.
Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 17.02.2022 zum Beschluss vom 17.12.2021 – 3 U 121/21

Stichwort Testament – ein Überblick

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen, dann sollten Sie sich überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren tatsächlichen Wünschen entspricht. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und überdenken die Ergebnisse der gesetzlichen Erbfolge.

 

Sie sind sich nicht sicher wie die gesetzliche Erbfolge aussieht? Auch dann können Sie sich beraten lassen wie die gesetzliche Erbfolge wäre und wer in der Erbengemeinschaft von Ihnen wäre.

 

Die Leben kann komplizierte familiäre Konstellationen bereithalten. Sie wollen etwa Ihre Partnerin oder Ihren Partner nicht ohne Erbteil zurücklassen, eine bestimmte gemeinnützige Organisation bedenken oder sichergehen, dass ein bestimmter Verwandter nicht erben soll? All das können Sie in einem Testament regeln.

 

Es ist auf jeden Fall anzuraten ein Testament zu errichten, wenn Sie größere Vermögenswerte haben, ein Unternehmen Ihr Eigen nennen oder Sie eine wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses oder eine große und möglicherweise in sich zerstrittene Erbengemeinschaft verhindern wollen. Ein Testament eröffnet Ihnen einen Gestaltungsspielraum. Sie können Vermächtnisse bestimmen, Anordnungen treffen oder auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen umsetzen soll. Haben Sie ein behindertes Kind, sollten Sie an die Errichtung eines Behindertentestaments denken, um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe zu vermeiden.

 

Wer erbt?

Wichtig: Ein Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Erben sind damit nur die Personen, die auch im Testament bestimmt worden sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten werden zwar nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber sie können nicht durch ein Testament übergangen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen sog. Pflichtteil geltend machen, was konkret die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

 

Wie erstelle ich ein wirksames Testament?

Es sind einige Formerfordernisse zu beachten, um ein wirksames Testament zu erstellen. Ist ein Testament unwirksam, dann gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Das sog. eigenhändige Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament maschinenschriftlich verfasst, so ist es unwirksam. Die Folge eines unwirksamen Testaments ist wiederum wie oben geschildert dass die gesetzliche Erbfolge greift. Ein Ehepaar hat die Möglichkeit ein sog. gemeinschaftliches Testament zu errichten. Beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehegatten das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament unterschreiben. Ferner bedarf es der sog. Testierfähigkeit für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie besagt, dass ein Erblasser zur Errichtung eines Testaments fähig ist. Ein rechtswirksames Testament kann von allen volljährigen Personen aufgesetzt werden – Minderjährige ab 16 Jahren sind beschränkt testierfähig. Keine Testierfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht selbstständig über ihr Testament entscheiden kann – etwa in Fällen von geistigen Störungen oder Demenz.

 

Wie gestalte ich mein Testament?

Für Laien ist es oft eine große Herausforderung ein eigenhändiges Testament zu errichten. Neben vielen Fragen rund um Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament ist es auch wichtig, seinen letzten Willen so klar und eindeutig abzufassen, dass es dann auch so verstanden werden kann wie vom Erblasser gemeint war. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite – beratend über die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung bzw. gestaltend mit der Erstellung eines Testamentsentwurfs, der Ihrem tatsächlichen Willen auch entspricht. Dieser Entwurf müsste von Ihnen handschriftlich abgeschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Sie können damit sicher gehen, dass keine falschen oder unklaren Formulierungen Ihren wirklichen Willen im Testament letztlich verfälscht darstellen.

 

Eine Alternative zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament. Hier beurkundet ein Notar das Testament.