Was ist eine Mediation? Kurz zusammengefasst

MEDIATION

1.Definition

Mediation ist ein außergerichtliches, freiwilliges Konfliktlösungsverfahren, in dem Konfliktparteien mit Unterstützung eines allparteilichen Dritten, dem ohne inhaltliche Entscheidungsbefugnis stehenden Mediator, eigenverantwortliche, gemeinsame und rechtsverbindliche Lösungen finden.

2. Für wen ist die Mediation geeignet?

Mediation ist für alle geeignet, die die innere Bereitschaft haben, gemeinsame Probleme auch gemeinsam lösen zu wollen. Es können sowohl zwei Personen als auch ganze Gruppen mediiert werden.

3. Voraussetzungen für eine Mediation

Zur Voraussetzung gehört, dass die Teilnahme freiwillig ist und die Teilnehmer bereit sind, fair zu kommunizieren. Es muss die Bereitschaft gegeben sein offen für verschieden Lösungsansätze zu sein.

4. Der Ablauf einer Mediation

Das Mediationsverfahren gliedert sich üblicherweise in die folgenden 5 Phasen.

1. Vorphase: Kontaktaufnahme und Informierung der Teilnehmer über die Mediation.

2. Eröffnungs- u. Darlegungsphase: Darstellung des Sachverhalts und Festlegung der zu besprechenden Themen.

3. Vertiefungsphase: Bearbeitung der einzelnen Themen.

4. Lösungsphase: Entwicklung und Bewertung gemeinsamer Lösungsideen.

5. Übereinkunft (Vertrag): Ausarbeitung und schriftliche Festhaltung einer Vereinbarung.

Das Mediationsverfahren endet an dieser Stelle und die Umsetzung der gefundenen Lösungen kann beginnen. Soweit erforderlich kann es zu Nachtreffen oder Nachverhandlungen kommen.

5. Die Dauer einer Mediation

Die Dauer ist unterschiedlich. Es können mehrere Sitzungen stattfinden. Sie hängt von der Entwicklung der Mediation ab.

6. Die Vorteile einer Mediation gegenüber Gerichtsverfahren

• ein Mediationsverfahren ist in aller Regel kostengünstiger

• es werden schneller Lösungen erzielt

• alle Beteiligten tragen die Lösung

• es gibt keine Verlierer im Falle einer Lösung

• die Lösung ist dauerhaft zufriedenstellend, weil alle relevanten Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt wurden.

BGH: Verbindliche Mediationsklauseln als Voraussetzung für Kostenübernahme wirksam

Mehrere Rechtsschutzversicherungen verknüpfen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Kostenübernahme für einen Rechtsschutz mit einer zuvor erfolglos durchgeführten Mediation. Der BGH hat nun in einem neuen Beschluss diese Klausel für zulässig erachtet (Quelle: BGH, Beschluss vom 14.1.2016, I ZR 98/15).

Bedenken gegen diese verpflichtende Mediationsklausel kamen vor allem vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Anwaltswahl. Der Bundesgerichtshof teilt diese Bedenken jedoch nicht nicht. Sein Hauptargument: Der Versicherungsnehmer stimme dem Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu. Nach einer gescheiterten Mediation besteht dann wiederum die freie Anwaltswahl. Außerdem führte der BGH ins Feld, dass dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung frei stehe den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen und vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.

Ich persönlich halte es für formaljuristische Spitzfindigkeit, ob nun bereits beim Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags der Versicherungsnehmer allen Punkten der vielfach eher kleingedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon zustimmen will und es erfasst, was genau da alles wie geregelt sein soll. In jedem Fall wird mit einer für den Versicherungsnehmer als lästigem Zwang empfundenen Mediation keiner Seite wirklich weitergeholfen sein. Im Ergebnis wird der Versicherungsnehmer ein Mediationsverfahren schnell scheitern lassen können. Der Mediation wird mit solchen Klauseln nicht gedient sein. Und ganz ehrlich: Der Rechtsschutzversicherung wird es bei einer obligatorischen Mediation nicht um hehre ideelle Ziele, sondern um Kostensenkung gehen.

 

 

Rechtsschutzversicherungen: Unwirksamkeit von verpflichtenden Mediations-Klauseln

Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil vom 09.04.2015 (Aktenzeichen: 6 U 110/14) entschieden, dass die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt.

Die beklagte Versicherung bot eine Rechtsschutzversicherung an, bei welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig war. Im Gegenzug bekam der Versicherungsnehmer günstigere Konditionen als beim Abschluss eines Vertrages ohne diese Beschränkung.

Das Gericht sah darin eine Art “Zwangsmediation“, welche den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würde. Ein Mediationsversuch ist nach Ansicht des OLG Frankfurt ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Fazit: Ein nach meiner Ansicht gutes und nachvollziehbares Urteil. Rechtsschutzversicherungen sollte nicht durch Zwangsmediationen Möglichkeiten eingeräumt werden ihre Kosten zu drücken. Unbeschadet bleiben sicherlich sinnvolle Hinweise auf die Möglichkeiten und Vorteile eines Mediationsverfahrens oder Anreize, welche weitaus niedrigschwelliger als die vorliegende Prämienstaffelung sind. Mediation sollte auf Freiwilligkeit basieren und nicht auf reine ökonomische Aspekte bei der Auswahl des Versicherungsvertrags.