Keine Erbenhaftung bei Suizid

Stichwort Erbenhaftung: Das OLG Frankfurt hat in einer kürzlich getroffenen Entscheidung entschieden, dass Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht auf Schadensersatz haften, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde (Beschluss vom 24.06.2020, Az. 16 U 265/19).

Der Sachverhalt

In vorliegendem Fall kollidierte ein Güterzug mit einer sich vermutlich in Suizidabsicht auf dem Gleisfeld aufhaltenden Person. Der Lokführer konnte die Person erst spät wahrnehmen, seine eingeleitete Sofortbremsung konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Nach dem Vorfall war der Lokführer zwei Jahre arbeitsunfähig krank geschrieben. Der Arbeitgeber des Lokführers musste die Dienstbezüge des Lokführers weiter bezahlen und auch dessen Heilbehandlungskosten. Im Streit stand ein Schadensersatz über ca. 90.000 €, welche der Arbeitgeber des Lokführers von den Erben geltend machte. Wie traumatisch die sogenannten Schienensuizide für die beteiligten Lokführer sein kann schildert beispielsweise dieser Artikel.

Schuldhafte Begehung des Suizids als Kriterium für Erbenhaftung

Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Suizid schuldlos begangen wird. In vorliegendem Fall habe der Sachverständige festgestellt, dass der Verstorbene nur noch ein Ziel mit seinem Suizid kannte. Er habe weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können. Eine bewusste und akribische Planung des eigenen Freitods spreche laut Oberlandesgericht nicht für seine Schuldfähigkeit. Das OLG lehnte ferner auch eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen ab, da die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen nicht besser als die des Geschädigten seien.

Effektive Abwehr von Erbenhaftungsansprüchen

Das Thema Erbenhaftung kann immer mal wieder in unterschiedlichen Konstellationen auf Erben zukommen. Es ist wichtig, dass Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Erbe Bescheid wissen und mögliche Haftungsansprüche effektiv abwehren können.