Ausgleichungspflicht bei Miterben – von der Anrechenbarkeit von Pflegeleistungen im Erbfall

Wenn ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge hat, aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt wurde, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sog. Ausgleichungspflicht.

Mit anderen Worten kurz gefasst: Wer einen nahestehenden Verwandten pflegt, der erbt auch mehr.

Voraussetzungen für Ausgleichungspflicht

Voraussetzungen für diese Ausgleichungspflicht ist jedoch:

  • die Pflege erfolgt durch einen Abkömmling (also Kind oder Enkel)
  • es hat nicht bereits zu Lebzeiten ein angemessener Ausgleich erfolgt wie beispielsweise durch Übertragung von Immobilieneigentum oder entsprechenden anderen Bar- oder Sachleistungen. Sind bereit solche Ausgleichsleistungen zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen geleistet worden, dann bestehen keine Ansprüche mehr oder diese müssen zumindest entsprechend aufgerechnet werden.
  • ohne Relevanz für den Ausgleichsanspruch ist, ob der pflegende Angehörige weiterhin einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- und Gehaltsbußen entstanden sind.

Vorsicht: Beweislast

Zum Problem kann für denjenigen, der eine Ausgleichungspflicht innerhalb einer Erbengemeinschaft geltend machen will, jedoch die Beweislast werden. Derjenige, der sich Ansprüche auf eine Ausgleichungspflicht gegenüber seinen Miterben berühmt muss natürlich im Streitfall die Beweise für die Erbringung der Pflegeleistungen erbringen. Dies kann etwa durch ein sogenanntes Pflegetagebuch geführt werden, in welchem die Pflegeleistungen jeden Tag erfasst und dokumentiert werden. Ansonsten könnte man auch daran denken Zeugen zu benennen, die die Pflegeleistungen bezeugen. An dieser Stelle soll jedoch nicht weiter ausgeführt werden wie „wackelig“ der Zeugenbeweis im Zweifelsfall sein kann.

Höhe der Ausgleichungspflicht

Für die genaue Höhe der Ausgleichungspflicht gibt es keinen genauen Richtwert. Die Höhe der Ausgleichungszahlung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterben sowie zur tatsächlich erbrachten Pflegeleistung stehen. Hier gilt es sich mit den Miterben zu verständigen oder – wenn keine Einigung mit den Miterben erzielt werden kann – hilfsweise die Ansprüche in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen und titulieren zu lassen. In einem Gerichtsverfahren liegt der „Stundenlohn“ und die tatsächlich erbrachte Pflegeleistungszeit im Ermessensspielraum des Richters. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientiert.

 

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich der Ausgleichungspflicht? Ich stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne unter post@kanzlei-woertz.de oder telefonisch unter 07195 / 583 56 80.

 

In eigener Sache: Fachanwalt für Sozialrecht

Von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist mir der Titel „Fachanwalt für Sozialrecht“ verliehen worden.

Was bedeutet das?

Fachanwalt darf sich nennen, wer in einem der aktuell 24 Bereiche über besondere theoretische und praktische Kenntnisse verfügt. Wikipedia schreibt hierzu: Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die ein Rechtsanwalt in Deutschland führen darf, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat (§ 43c BRAO). Die zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für ihre Verleihung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

In Deutschland gibt es insgesamt 1.838 Fachanwälte für Sozialrecht (Stand 01.01.2020, siehe: https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2020/fachanwaltstatistik_2020.pdf), im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sind dies aktuell 62 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ich bin nun einer davon.

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich des Sozialversicherungsrechts? Gerne bin ich Ihnen mit Rat und Tat behilflich.