Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Für viele Menschen ist es entweder gänzlich unbekannt oder sie haben Fehlvorstellungen was eigentlich eine gesetzliche Betreuung überhaupt ist. Ich fasse die wichtigsten Punkte kurz für Sie zusammen:

 

  1. Die gesetzliche Betreuung löste im Jahr 1992 die sog. Entmündigung und die „Vormundschaft für Volljährige“ ab. Ein modernes Betreuungsrecht sollte den Bedürfnissen der Betroffenen eher entsprechen, ihnen Hilfe und Unterstützung gewähren, wenn sie ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst ausreichend erledigen konnten.

 

  1. Eine gesetzliche Betreuung kann für Personen eingerichtet werden, die ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr adäquat erledigen können und es auch niemanden gibt, der etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für sie handeln kann. Meistens wird eine gesetzliche Betreuung für ältere, demenzkranke oder geistig behinderte Menschen eingerichtet.

 

  1. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann notwendig werden, weil etwa Anträge gestellt werden müssen (bspw. Sozialhilfeanträge), Schriftverkehr mit Behörden erledigt oder Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen getroffen werden müssen. Das Betreuungsgericht bestellt einen gesetzlichen Betreuer und überprüft diesen anschließend. Zum gesetzlichen Betreuer kann im Grunde jede Person bestellt werden, die hierfür geeignet ist. Häufig werden Angehörige als sog. ehrenamtliche Betreuer oder Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter zu sog. Berufsbetreuern bestellt.

 

  1. Die gesetzliche Betreuung kann für einzelne Aufgabenkreise oder letztlich für alle Lebensbereiche eingerichtet werden. Dies entscheidet das Betreuungsgericht nach Abwägung der Bedürfnisse und Notwendigkeiten im Einzelfall. Der oder die Betroffene verliert durch diese Entscheidung nicht ihre Geschäftstätigkeit und kann daher auch weiterhin wirksam Verträge abschließen.

 

  1. Eine Betreuung wird nur in Fällen eingerichtet, in welchen eine entsprechende Notwendigkeit besteht. Außerdem wird eine gesetzliche Betreuung grundsätzlich nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen eingerichtet. In der Tat wäre es für einen gesetzlichen Betreuer auch schwierig den oder die Betroffenen zu unterstützen, wenn diese nicht kooperativ sind und die gesetzliche Betreuung ablehnen. Im Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden die Kriterien genannt, welche die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung legitimieren: geistige oder psychische Behinderungen oder psychische Krankheiten, zu denen neben Demenz zum Beispiel auch Neurosen oder Schizophrenie gehören.

 

  1. Ein Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann sowohl von dem Betroffenen selbst als auch von jedwedem Dritten gestellt werden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen und am besten mit den wesentlichen Angaben zu dem Betroffenen sowie den persönlichen Umständen und der Notwendigkeit für die Einrichtung einer Betreuung zu versehen. Das Betreuungsgericht wird weitere Ermittlungen anstellen, ein psychiatrisches Gutachten einholen und den Betroffenen persönlich anhören.

 

  1. Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene in „guten Zeiten“ wer für ihn handeln soll, wenn er seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

 

Sie haben weitere Fragen zur gesetzlichen Betreuung oder möchten eine Vorsorgevollmacht erstellen? Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung und berate Sie gerne.