BGH: Verbindliche Mediationsklauseln als Voraussetzung für Kostenübernahme wirksam

Mehrere Rechtsschutzversicherungen verknüpfen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Kostenübernahme für einen Rechtsschutz mit einer zuvor erfolglos durchgeführten Mediation. Der BGH hat nun in einem neuen Beschluss diese Klausel für zulässig erachtet (Quelle: BGH, Beschluss vom 14.1.2016, I ZR 98/15).

Bedenken gegen diese verpflichtende Mediationsklausel kamen vor allem vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Anwaltswahl. Der Bundesgerichtshof teilt diese Bedenken jedoch nicht nicht. Sein Hauptargument: Der Versicherungsnehmer stimme dem Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu. Nach einer gescheiterten Mediation besteht dann wiederum die freie Anwaltswahl. Außerdem führte der BGH ins Feld, dass dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung frei stehe den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen und vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.

Ich persönlich halte es für formaljuristische Spitzfindigkeit, ob nun bereits beim Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrags der Versicherungsnehmer allen Punkten der vielfach eher kleingedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon zustimmen will und es erfasst, was genau da alles wie geregelt sein soll. In jedem Fall wird mit einer für den Versicherungsnehmer als lästigem Zwang empfundenen Mediation keiner Seite wirklich weitergeholfen sein. Im Ergebnis wird der Versicherungsnehmer ein Mediationsverfahren schnell scheitern lassen können. Der Mediation wird mit solchen Klauseln nicht gedient sein. Und ganz ehrlich: Der Rechtsschutzversicherung wird es bei einer obligatorischen Mediation nicht um hehre ideelle Ziele, sondern um Kostensenkung gehen.

 

 

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es? Ein kurzer Überblick

Immer wieder werde ich gefragt, welche Möglichkeiten der Vorsorge es eigentlich gibt und wie sich diese unterscheiden. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick geben.

 

1. Testament

Das Testament enthält Regelungen für den Erbfall. Es wird überwiegend dazu genutzt zu bestimmen was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen und wie es verteilt werden soll. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie die Vermögensnachfolge geregelt werden kann.

 

2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Handlungsvollmacht für einen Stellvertreter für den Fall einer Notsituation. Für welche Notsituation? Für genau die Situation, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Es bedarf eines sehr großen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten sowie einer Absprache, ob dieser willens und in der Lage ist die Vollmacht im Notfall auszuüben. Ferner empfiehlt es sich das „wie“ der Vollmachtsausübung vorher zu besprechen. Wie beim Testament gibt es auch bei der Vorsorgevollmacht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

3. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und dabei üblicherweise insbesondere auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der oder die Betroffene kann mit der Patientenverfügung eine wirksame Erklärung abgeben wie sie im Notfall ärztlich behandelt werden möchte.

 

4. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Falle einer Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers zum gesetzlichen Betreuers bestimmt werden soll. Das Betreuungsgericht ist gehalten den Vorschlag des Verfügenden in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen.

 

5. Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit den sterblichen Überresten nach dem eigenen Tod geschehen und wie die Bestattung organisiert werden soll. Fragen rund um Inhalt und Ablauf der Bestattung können mit der Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

In weiteren Beiträgen werde ich auf die einzelnen Vorsorgemöglichkeiten noch genauer eingehen. Dieser Artikel soll zunächst nur einen kurzen Überblick geben.

Justizminister: Vorstoß für neues Betreuungsrecht

Ein Reformvorschlag für das Bürgerliche Gesetzbuch, auf den sich nun die Justizministerkonferenz auf ihrer Frühjahrestagung in Nauen (Brandenburg) verständigt hat, sieht vor, dass Ehe- und Lebenspartner in einem gesundheitlichen Notfall grundsätzlich füreinander Entscheidungen treffen dürfen – und zwar auch dann, wenn sie ihrem Partner keine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Bislang ist es Ehe- und Lebenspartnern verwehrt ohne entsprechende Vorsorgevollmacht füreinander einzustehen. Hiervon ausgenommen sollen Vermögensfragen sein.

Ein Pressebericht zur geplanten Reform findet sich beispielsweise hier: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Justizminister-Werben-fuer-neues-Betreuungsrecht,betreuungsrecht110.html

Diese Reform ist zu begrüßen und entspricht vermutlich am ehesten dem Willen der meisten Menschen. In der Praxis erlebe ich es immer wieder, dass die meisten Ehe- und Lebenspartner irrigerweise davon ausgehen, dass sie bereits jetzt zu diesen Entscheidungen befugt sind. Wer möchte schon, dass statt des eigenen Ehe-oder Lebenspartner ein unbekannter Dritter als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird und entsprechende Entscheidungen treffen darf?

Aber auch nach dieser Reform werden Vorsorgevollmachten weiterhin eine große Bedeutung haben. Sie haben zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten wie Sie in Ihrer persönlichen Situation am besten vorsorgen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen als erfahrener Vorsorgeanwalt gerne zur Verfügung.