In eigener Sache: Speaker-Festival für Soziale Arbeit am 8. und 9. September 2022

Am 8. und 9. September findet das Speaker-Festival für Soziale Arbeit statt. Ich werde am 8. September mit einem Vortrag im Seniorenrecht zum Thema Zukunft für Ältere Teil der Veranstaltung sein. Weitere Informationen finden Sie hier:
Speaker-Festival Soziale Arbeit 2022

Stichwort Testament – ein Überblick

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen, dann sollten Sie sich überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren tatsächlichen Wünschen entspricht. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und überdenken die Ergebnisse der gesetzlichen Erbfolge.

 

Sie sind sich nicht sicher wie die gesetzliche Erbfolge aussieht? Auch dann können Sie sich beraten lassen wie die gesetzliche Erbfolge wäre und wer in der Erbengemeinschaft von Ihnen wäre.

 

Die Leben kann komplizierte familiäre Konstellationen bereithalten. Sie wollen etwa Ihre Partnerin oder Ihren Partner nicht ohne Erbteil zurücklassen, eine bestimmte gemeinnützige Organisation bedenken oder sichergehen, dass ein bestimmter Verwandter nicht erben soll? All das können Sie in einem Testament regeln.

 

Es ist auf jeden Fall anzuraten ein Testament zu errichten, wenn Sie größere Vermögenswerte haben, ein Unternehmen Ihr Eigen nennen oder Sie eine wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses oder eine große und möglicherweise in sich zerstrittene Erbengemeinschaft verhindern wollen. Ein Testament eröffnet Ihnen einen Gestaltungsspielraum. Sie können Vermächtnisse bestimmen, Anordnungen treffen oder auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen umsetzen soll. Haben Sie ein behindertes Kind, sollten Sie an die Errichtung eines Behindertentestaments denken, um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe zu vermeiden.

 

Wer erbt?

Wichtig: Ein Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Erben sind damit nur die Personen, die auch im Testament bestimmt worden sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten werden zwar nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber sie können nicht durch ein Testament übergangen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen sog. Pflichtteil geltend machen, was konkret die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

 

Wie erstelle ich ein wirksames Testament?

Es sind einige Formerfordernisse zu beachten, um ein wirksames Testament zu erstellen. Ist ein Testament unwirksam, dann gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Das sog. eigenhändige Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament maschinenschriftlich verfasst, so ist es unwirksam. Die Folge eines unwirksamen Testaments ist wiederum wie oben geschildert dass die gesetzliche Erbfolge greift. Ein Ehepaar hat die Möglichkeit ein sog. gemeinschaftliches Testament zu errichten. Beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehegatten das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament unterschreiben. Ferner bedarf es der sog. Testierfähigkeit für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie besagt, dass ein Erblasser zur Errichtung eines Testaments fähig ist. Ein rechtswirksames Testament kann von allen volljährigen Personen aufgesetzt werden – Minderjährige ab 16 Jahren sind beschränkt testierfähig. Keine Testierfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht selbstständig über ihr Testament entscheiden kann – etwa in Fällen von geistigen Störungen oder Demenz.

 

Wie gestalte ich mein Testament?

Für Laien ist es oft eine große Herausforderung ein eigenhändiges Testament zu errichten. Neben vielen Fragen rund um Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament ist es auch wichtig, seinen letzten Willen so klar und eindeutig abzufassen, dass es dann auch so verstanden werden kann wie vom Erblasser gemeint war. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite – beratend über die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung bzw. gestaltend mit der Erstellung eines Testamentsentwurfs, der Ihrem tatsächlichen Willen auch entspricht. Dieser Entwurf müsste von Ihnen handschriftlich abgeschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Sie können damit sicher gehen, dass keine falschen oder unklaren Formulierungen Ihren wirklichen Willen im Testament letztlich verfälscht darstellen.

 

Eine Alternative zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament. Hier beurkundet ein Notar das Testament.

 

Vorteile einer Patientenverfügung

Der deutsche Schriftsteller Erich Kästner hat es bereits treffend formuliert: „Leben ist immer lebensgefährlich“. Im Leben steht man immer wieder vor der Wahl Risiken einzugehen oder nicht, sie abzusichern oder nicht. Um vor „Gerätemedizin“ und medizinischer Übervorsorge in aussichtslosen Lebenssituationen bewahrt zu bleiben kann man eine Patientenverfügung erstellen. Wie das Ärzteblatt bereits 2017 mitteilte, ist die Zahl an Deutschen mit Patientenverfügung in den letzten Jahren stark gestiegen.

 

Regelungsgehalt

Infolge medizinischer Fortschritte und längerer Lebenserwartung steigt jedoch auch die Gefahr, dass man – etwa durch Unfall oder schwere Krankheit – in eine Situation gerät, dass man seinen Willen nicht mehr nach außen verständlich artikulieren kann. Ich empfehle daher möglichst frühzeitig seine Vorsorgeverfügungen zu verfassen. Ein „zu früh“ kann es dabei eigentlich nicht geben, da die oben beschriebene Notsituation durchaus auch plötzlich und unvermittelt eintreten kann.

Durch die Patientenverfügung selbst entstehen auch keine Nachteile, da diese erst dann in Kraft tritt, wenn der Verfasser keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen kann. Mit der Patientenverfügung schützt sich der Verfasser vor ungewollten medizinischen Maßnahmen und seine Angehörigen vor quälenden Fragen und Entscheidungen. Wichtig ist dabei, dass der Verfasser auch weiß, was er wie regeln kann. Es gibt daher nicht die „eine“ Patientenverfügung und der Rückgriff auf frei verfügbare Muster birgt durchaus zahlreiche Risiken. Mit einer guten Beratung können Sie jedoch eine Patientenverfügung erstellen, die Ihrem Wunsch und Willen entspricht und individuell zugeschnitten ist.

 

Vorteile einer Patientenverfügung

 

Die Vorteile liegen dabei auf der Hand:

  • der Verfasser schützt sich vor ungewollten medizinischen Maßnahmen und wahrt seine Selbstbestimmung auch in gesundheitlich kritischen Lebensphasen
  • Angehörigen werden vor quälenden Fragen und Entscheidungen geschützt und werden dadurch in einer emotional ohnehin bereits belastenden Situation geschützt
  • sie kann jederzeit geändert werden, wenn sich die Vorstellungen und Wünsche des Verfassers ändern oder die Lebenssituation dies erfordert

 

Sie benötigen Beratung oder Unterstützung bei der Erstellung einer Patientenverfügung? Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

 

Neue Notfallkarten mit Hinweis auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Druckfrisch erschienen – meine neuen Notfallkarten. Auf diesen Notfallkarten im Scheckkartenformat kann vermerkt werden, ob Sie eine Vorsogevollmacht oder eine Patientenverfügung erstellt haben, sodass im Notfall davon Kenntnis genommen werden kann. Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann noch so gut gestaltet sein – wenn niemand im Notfall davon Kenntnis erlagen kann sind sie praktisch wertlos. Die Notfallkarten können Sie beispielsweise im Geldbeutel aufbewahren. In einem Notfall wird man hier nach Ausweispapieren schauen und gleichzeitig Kenntnis von Ihren Vorsorgeverfügungen erhalten. Auf diese Weise stellen Sie sich, dass Ihr Wille respektiert und umgesetzt wird.

Sie haben noch keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und benötigen bei der Gestaltung Beratung? Gerne helfe ich Ihnen weiter.  Sie können mich gerne kontaktieren.

In eigener Sache: Fachanwalt für Sozialrecht

Von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist mir der Titel „Fachanwalt für Sozialrecht“ verliehen worden.

Was bedeutet das?

Fachanwalt darf sich nennen, wer in einem der aktuell 24 Bereiche über besondere theoretische und praktische Kenntnisse verfügt. Wikipedia schreibt hierzu: Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die ein Rechtsanwalt in Deutschland führen darf, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat (§ 43c BRAO). Die zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für ihre Verleihung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

In Deutschland gibt es insgesamt 1.838 Fachanwälte für Sozialrecht (Stand 01.01.2020, siehe: https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2020/fachanwaltstatistik_2020.pdf), im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sind dies aktuell 62 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ich bin nun einer davon.

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich des Sozialversicherungsrechts? Gerne bin ich Ihnen mit Rat und Tat behilflich.

Rechtliche Vorsorgemöglichkeiten – Ihr Wille geschehe

In diesen turbulenten Zeiten des Coronavirus ist der Gedanke an die Gesundheit präsenter. In dem nachfolgenden Artikel möchte ich kurz darstellen, welche rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten es gibt, damit der eigene Wille auch in einer Situation zählt in der man sich möglicherweise nicht mehr selbst nach außen verständlich machen kann.

Es gibt zunächst die Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens dazu Ihre Angelegenheiten zu erledigen. Es kann auch eine Vollmacht nur beschränkt auf einzelne Aufgabenkreise oder mehrere Bevollmächtigte für einzelne oder alle gemeinsam für alle Aufgabenkreise bevollmächtigt werden. Wichtig ist vorher abzuklären, ob die Bevollmächtigten überhaupt die Bereitschaft haben eine solche Vorsorgevollmacht wahrzunehmen und auch tatsächlich in der Lage sind diese nach Ihren Wünschen und Vorstellungen auszuüben. Es ist auch wichtig mit der Hausbank abzuklären, ob diese die erteilte Vollmacht anerkennt oder eine eigene Kontovollmacht wünscht.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen wer Ihr gesetzlicher Betreuer werden oder wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll, wenn Sie niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten einsetzen wollen. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, da es Fallkonstellationen gibt, in welchen trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht für einzelne Aufgabenkreise eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Mit der Betreuungsverfügung vermeiden Sie, dass fremde Dritte darüber entscheiden wer zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestimmt wird.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen wie Sie medizinisch behandelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Ihren Wunsch zu äußern. Sie können festlegen in welchen Situationen welche Maßnahmen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Ärzte haben sich an die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche zu halten.

Neben diesen oben genannten Vorsorgemöglichkeiten für Unfall, Krankheit oder Alter gibt es auch folgende Vorsorgemöglichkeiten für den Todesfall:

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Ablebens einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen.

In einer Bestattungsverfügung können Sie zu Ihren Lebzeiten bestimmen wie Ihre Beerdigung ablaufen soll. Mit der Bestattungsvorsorge können Sie mit einem Bestatter Ihrer Wahl die Rahmenbedingungen der Beerdigung festlegen und die Zahlung der Bestattungskosten über ein Treuhandkonto sicherstellen.

Wer sein Vermögen nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die gesetzlichen Erben übertragen möchte, dem sei die Erstellung eines Testaments angeraten. Mit einem Testament wird die Vermögensnachfolge nach Ihrem Ablegen geregelt. Es muss entweder handschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden.

Sie haben Beratungsbedarf zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten? Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Für viele Menschen ist es entweder gänzlich unbekannt oder sie haben Fehlvorstellungen was eigentlich eine gesetzliche Betreuung überhaupt ist. Ich fasse die wichtigsten Punkte kurz für Sie zusammen:

 

  1. Die gesetzliche Betreuung löste im Jahr 1992 die sog. Entmündigung und die „Vormundschaft für Volljährige“ ab. Ein modernes Betreuungsrecht sollte den Bedürfnissen der Betroffenen eher entsprechen, ihnen Hilfe und Unterstützung gewähren, wenn sie ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst ausreichend erledigen konnten.

 

  1. Eine gesetzliche Betreuung kann für Personen eingerichtet werden, die ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr adäquat erledigen können und es auch niemanden gibt, der etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für sie handeln kann. Meistens wird eine gesetzliche Betreuung für ältere, demenzkranke oder geistig behinderte Menschen eingerichtet.

 

  1. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann notwendig werden, weil etwa Anträge gestellt werden müssen (bspw. Sozialhilfeanträge), Schriftverkehr mit Behörden erledigt oder Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen getroffen werden müssen. Das Betreuungsgericht bestellt einen gesetzlichen Betreuer und überprüft diesen anschließend. Zum gesetzlichen Betreuer kann im Grunde jede Person bestellt werden, die hierfür geeignet ist. Häufig werden Angehörige als sog. ehrenamtliche Betreuer oder Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter zu sog. Berufsbetreuern bestellt.

 

  1. Die gesetzliche Betreuung kann für einzelne Aufgabenkreise oder letztlich für alle Lebensbereiche eingerichtet werden. Dies entscheidet das Betreuungsgericht nach Abwägung der Bedürfnisse und Notwendigkeiten im Einzelfall. Der oder die Betroffene verliert durch diese Entscheidung nicht ihre Geschäftstätigkeit und kann daher auch weiterhin wirksam Verträge abschließen.

 

  1. Eine Betreuung wird nur in Fällen eingerichtet, in welchen eine entsprechende Notwendigkeit besteht. Außerdem wird eine gesetzliche Betreuung grundsätzlich nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen eingerichtet. In der Tat wäre es für einen gesetzlichen Betreuer auch schwierig den oder die Betroffenen zu unterstützen, wenn diese nicht kooperativ sind und die gesetzliche Betreuung ablehnen. Im Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden die Kriterien genannt, welche die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung legitimieren: geistige oder psychische Behinderungen oder psychische Krankheiten, zu denen neben Demenz zum Beispiel auch Neurosen oder Schizophrenie gehören.

 

  1. Ein Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann sowohl von dem Betroffenen selbst als auch von jedwedem Dritten gestellt werden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen und am besten mit den wesentlichen Angaben zu dem Betroffenen sowie den persönlichen Umständen und der Notwendigkeit für die Einrichtung einer Betreuung zu versehen. Das Betreuungsgericht wird weitere Ermittlungen anstellen, ein psychiatrisches Gutachten einholen und den Betroffenen persönlich anhören.

 

  1. Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene in „guten Zeiten“ wer für ihn handeln soll, wenn er seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

 

Sie haben weitere Fragen zur gesetzlichen Betreuung oder möchten eine Vorsorgevollmacht erstellen? Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung und berate Sie gerne.

 

 

In eigener Sache: Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Ich habe mich fortgebildet und zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) ausgebildet. Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen letzten Willen absichern, Erben vor sich selbst schützen (bspw. bei Minderjährigen) oder Verwaltung und Teilung der Erbschaft vereinfachen, so insbesondere bei mehreren Erben. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) ist eine seit über 20 Jahren bestehende eine berufsständische und wissenschaftliche Vereinigung zur Vertretung der gemeinsamen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Testamentsvollstrecker. Sie leistet einen wichtigen Beitrag bei der Ausbildung und Zertifizierung von Testamentsvollstreckern und sorgt so für Qualitätsstandards, auf welche Sie sich als Bürger verlassen können.

Das Behindertentestament – kurz zusammengefasst

Viele Eltern behinderter Kinder haben die berechtigte Sorge, dass ihr mühsam erspartes Vermögen im Erbfall rasch von der Sozialhilfe aufgezehrt wird, sodass ihr behindertes Kind aus dem Erbe nicht lange Vorteile ziehen kann. Pflege- und Pflegeheimkosten sind beträchtlich und können schnell dazu führen, dass ein Erbe aufgebraucht wird. Für die optimale Versorgung behinderter Menschen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates ist daher ein sog. Behindertentestament ratsam.

Ausgangslage ist die Sorge vieler Eltern behinderter Kinder wer sich nach ihrem Tod um das behinderte Kind kümmert und wie sie ihr behindertes Kind finanziell absichern können. Das Gleiche gilt für Geschwister behinderter Menschen oder alle Personen, die sich für einen behinderten Menschen verantwortlich fühlen.

Die Sozialhilfe selbst deckt nur die Grundversorgung ab, zu welcher beispielsweise die Heimkosten gehören. Sozialhilfe wird allerdings erst dann gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also eigenes oder geerbtes Vermögen nahezu vollständig verbraucht hat. Bedenkt man, dass Heimkosten schnell mehrere tausend Euro pro Monat erreichen, dann kann man sich vorstellen wie schnell ein Erbe aufgebraucht werden kann – das Geld schmilzt wie Schnee in der Sonne. Um diese Situation zu vermeiden, kann man ein sog. Behindertentestament erstellen. Im Behindertentestament kann einer behinderten Person über die spezielle rechtliche Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft Vermögen zugewandt werden, ohne dass der Staat wiederum auf dieses Vermögen zugreifen kann. Der behinderte Mensch kann aus seinem ererbten Vermögen lebenslang Erträge für seine persönlichen Bedürfnisse erzielen und zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Gerade für die optimale Versorgung behinderter Menschen wichtig sind Leistungen wie Reittherapie, Musikunterricht oder Reisen in Anspruch nehmen zu können. Nach dem Tod des Behinderten erbt das Vermögen der Nacherbe, sei es dass es sich dabei um Geschwister oder weiter entfernte Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation. Weiter muss ein Testamentsvollstrecker als Verwalter des Erbes eingesetzt werden, der darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen der verstorbenen Eltern ausgeführt wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede hierfür geeignete Person in Betracht, die sich für die Übernahme des Amtes bereit erklärt.

Das Behindertentestament ist die weitaus wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Methode zur Versorgung von behinderten Familienangehörigen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates. Das Behindertentestament stellt eine ideale Kombination aus Erbrecht und Sozialrecht für den behinderten Menschen und seine Familie dar. Es gibt jedoch nicht das Standard-Behindertentestament. Aufgrund der sehr komplizierten Regelungen empfiehlt sich eine Beratung, die die Lebens- und Vermögenssituation berücksichtigt und individuell maßgeschneidert wird.

Ein Behindertentestament können alle Personen errichten, die einem behinderten Menschen in ihrem Testament etwas zuwenden wollen. Es kann sich dabei um die Eltern handeln, aber auch um entferntere Verwandte wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder auch Bekannte.

Kosten der Bestattung – wer muss bezahlen?

Mit dem Tod endet das irdische Leben eines Menschen. Die anschließende Beerdigung wirft jedoch rechtliche Fragen auf, da sie mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Es gilt generell, dass der nächste Angehörige unabhängig von der Frage des Erbes bestattungspflichtig ist, d.h. sich um die Bestattung zu kümmern und die Kosten hierfür zu tragen hat. Die Bestattungskosten können jedoch auch aus dem Nachlass entnommen werden, soweit im Nachlass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind.

Doch was tun, wenn der Verstorbene vermögenslos ist und entweder keine Angehörigen hat oder diese Angehörigen ebenfalls vermögenslos sind? Es gibt für diese Fälle die sog. „Sozialbestattung“, das Sozialamt übernimmt in diesem Fall die erforderlichen Kosten einer Bestattung. Rechtsgrundlage ist hierfür § 74 SGB (Sozialgesetzbuch) XII. Voraussetzung nach § 74 SGB XII ist, dass die Kosten erforderlich sind und es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann diese Kosten zu tragen. Als sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe müssen die Merkmale „Erforderlichkeit“ und „Zumutbarkeit“ ausgelegt werden, sodass es hierbei zu Streitigkeiten kommt.

In einer aktuellen Entscheidung (BSG Az. B 8 SO 10/18 R) hatte das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden, ob eine Zumutbarkeit auch dann gegeben ist, wenn der Zahlungspflichtige über mehrere Monate hinweg sein Einkommen einzusetzen hätte, um die Bestattungskosten zu begleichen. In seinem Urteil vom 04.04.2019 hat das BSG nun entschieden, dass eine pauschale Aufteilung der fälligen Bestattungskosten auf einen Zeitraum von mehreren Monaten auch dann ausscheidet, wenn das gemeinsame Einkommen der bestattungspflichtigen Angehörigen über der Einkommensgrenze für die Sozialhilfe liegt. Das SGB XII sieht eine entsprechende Streckung der Kosten über den Bedarfsmonat hinaus nicht vor. Das BSG verwies als Revisionsgericht den Fall zurück an das Landessozialgericht zur Entscheidung, da aufgrund der vorliegenden Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung möglich sei. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass künftig in diesem Bereich mit Einzelfallentscheidungen zu rechnen ist und es keine pauschalen Lösungen für Sozialbestattungen mehr gibt. Eine einheitliche, vorhersehbare Rechtsprechung wird es in diesem Bereich vermutlich so nicht mehr geben.

Für Bürger, denen die Kosten einer Sozialbestattung auferlegt werden sollen, heißt es dagegen: Eine Überprüfung kann sich lohnen.