Nacherbe

Nacherbe nach § 2100 BGB ist ein in der Weise eingesetzter Erbe, dass dieser erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt, dem sogenannten Nacherbfall, Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (sogenannter Vorerbe).

Der Nacherbe hat gegen den Vorerben nach dem Eintritt der Nacherbfolge einen Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt, vgl. § 2130 Absatz 1 BGB. Der Nacherbe braucht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht erzeugt zu sein, § 2101 BGB.

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