Auskunftsanspruch

Das Gesetz räumt Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den Besitzer von Nachlassgegenständen und Hausgenossen des Erblassers ein. Wer Nachlassgegenstände in Besitz hat ist verpflichtet den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleibt der Nachlassgegenstände zu erteilen. Wer zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet dem Erben auf Verlangen Auskünfte zu erteilen welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Nachlassgegenstände bekannt ist. Einen Auskunftsanspruch gegen den Erben hat derjenige, dem der Pflichtteil zusteht. Er kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Vorerben gegenüber dem Nacherben. So kann der Nacherbe vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

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