Pflichtteil

Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) ist die unentziehbare Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass eines Erblassers.

Der Pflichtteil steht den durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers gegenüber den Erben zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist nur ein schuldrechtlicher Geldanspruch, der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe.

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