Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser den Nachlass durch eine Schenkung unter Lebenden in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vermindert und dem Pflichtteilsberechtigten nicht so viel hinterlassen, dass sein Pflichtteil auch bei Hinzurechnung des Werts der Schenkung gedeckt wäre, so kann dieser von dem Erben eine entsprechende Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, §§ 2325 f. BGB. Geschenke, die er selbst erhalten hat, sind anzurechnen, § 2327 BGB.

« Erbrechts-Lexikon von A-Z