Beim Unternehmertestament gibt es im Vergleich zu den Nachfolgeregelungen im privaten Vermögensbereich zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Im Mittelpunkt des Unternehmertestaments steht das Unternehmen, das meist das Lebenswerk des Erblassers darstellt und um dessen Erhalt und Fortsetzung es sich in diesem Unternehmertestaments dreht. Die Erhaltung des Unternehmens erfordert ein hohes Maß an gestalterischen Überlegungen des Unternehmers.

Im Privatbereich gilt es häufig eine aus Sicht des Erblassers gerechte Verteilung des Privatvermögens zu erreichen. Im Gegenzug dazu geht es beim Unternehmertestament vor allem darum sicherzustellen, dass der Übergang des Unternehmens im Erbfall die Unternehmensnachfolge nicht gefährdet und die Gefahr einer existenziellen Krise des Unternehmens ausgeschlossen bleibt. Häufig wird diesen Gesichtspunkten in vielen Fällen zu wenig Rechnung getragen. Die finanziellen Auswirkungen können verheerend sein.

Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments gilt dabei besonders zu berücksichtigen:

  • Ein Testament oder Erbvertrag ist für jeden gewissenhaften Unternehmer zwingend erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vorgesehene Unternehmensnachfolger nicht der alleinige gesetzliche Erbe ist.
  • Eine rechtzeitige Vorsorge ist gerade beim Unternehmertestament angezeigt, da nur so für den Fall eines unerwarteten frühzeitigen Todes des Unternehmers Vorsorge für den Nachfolgefall getroffen ist und die Fortführung des Unternehmens erleichtert wird.
  • Die regelmäßige Überprüfung vorhandener Erbverträge und Testamente ist eine unabdingbare Notwendigkeit, da gerade bei einer frühzeitigen Errichtung eines Unternehmertestaments eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen vorgenommen werden kann.
  • Eine Erbengemeinschaft, die als „Zufallsgemeinschaft“ schon zivilrechtlich unberechenbar ist, sollte durch eine geschickte weitsichtige Regelung im Unternehmertestament vermieden werden. Im schlimmsten Fall können Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft den Bestand des Unternehmens gefährden und sogar eine Insolvenz zur Folge haben. Da bei mittelständischen Unternehmern angenommen werden muss, dass ein erheblicher Teil ihres Vermögens im Unternehmen gebunden ist, muss im Erbfall befürchtet werden, dass der Anteil des Unternehmensvermögen am Gesamtvermögen so erheblich ist, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Kapitalabflüsse zur Abfindung weichender Miterben den Bestand des Unternehmens gefährdet.
  • Durch die richtigen Erbeinsetzungen kann die Unternehmensnachfolge gesichert werden.
  • Ein weitsichtiges Unternehmertestament ist sorgfältig mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt, damit dies nicht miteinander kollidiert. Die testamentarische oder erbvertragliche Erbeinsetzung muss daher in Kenntnis und unter Beachtung der Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag erfolgen.
  • Der Umfang von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen, die sich im Regelfall am Verkehrswert des Unternehmens ausrichten, wird häufig nicht beachtet. Sowohl Pflichtteilsansprüche als auch Zugewinnausgleichsansprüche können den Berechtigten im Regelfall nicht einseitig genommen werden. Hier hilft nur die vorbeugende Gestaltung zu Lebzeiten. Einen wirksamen Schutz bieten hier zu Lebzeiten getroffene Pflichtteilsvereinbarungen oder Güterstandsvereinbarungen in Form der Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer Modifizierung der Zugewinngemeinschaft. Beides bedarf der notariellen Beurkundung und der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners. Zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sollte auf jeden Fall versucht werden, diese Gefahrenquelle schon zu Lebzeiten zu beseitigen. Erfahrungsgemäß lässt sich zu Lebzeiten über solche Ansprüche wesentlich besser verhandeln, als nach dem Tode des Erblassers.

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