Testament

Ein Testament nach §3 2064 ff. BGB ist die einseitige, nicht empfangsbedürftige und jederzeit frei widerrufliche Willenserklärung des Erblassers, mit der dieser eine Regelung für den Fall seines Todes trifft und dadurch die gesetzliche Rechtslage abändert. Das Testament ist eine letztwillige Verfügung und eine Verfügung von Todes wegen. Es ist vom Erblasser persönlich zu errichten und kann vor allem Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung enthalten.

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