Erbeinsetzung

Erbeinsetzung ist die gewillkürte Zuwendung der Gesamtrechtsnachfolge in das ganze Vermögen des Erblassers oder eines Teils davon. Sie kann durch Testament (§ 1937 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 2278 Absatz 2 BGB) erfolgen. Die Erbeinsetzung stellt das Gegenteil zur Enterbung dar.

« Erbrechts-Lexikon von A-Z