Erbrecht FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht mit kurzen, verständlichen Antworten.
1.) Wer ist Erbe?
Erbe ist in der Regel die vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmte Person. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1924 ff. geregelt. Es erben dann der Ehegatte des Verstorbenen und/oder seine nächsten Angehörigen.
2.) Was ist ein Erbschein?
Das Nachlassgericht erstellt auf Antrag einen Erbschein. Der Erbschein weist aus wer Erbe ist und in welchem Verhältnis mehrere Personen zueinander erben. Beachtet werden sollte, dass mit dem Antrag auf einen Erbschein eine Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich ist.
3.) Was passiert, wenn Erben sich nicht einigen können?
Die Erbengemeinschaft muss gerichtlich auseinandergesetzt werden, wenn sich Erben nicht einigen können. Dies ist oft langwierig und kostspielig. Ich kann Sie dabei unterstützen durch strukturierte Verhandlungen und Mediation außergerichtliche Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten vorteilhafter sind und Sie eine lange Auseinandersetzung unter Miterben am besten vermeiden.
4.) Wie kann man Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft lösen?
Ich kann Sie unterstützen und strukturierte Verhandlungen mit allen Beteiligten führen. Dabei werden faire Aufteilungsmodelle entwickelt. Oft können Konflikte über Immobilienbewertungen, Hausrat oder Unternehmensbeteiligungen außergerichtlich gelöst werden. Bei Bedarf vertrete ich Sie auch vor Gericht.
5.) Was ist ein Behindertentestament?
Ein Behindertentestament ist eine spezielle Form des Testaments, mit dem Eltern ihr Kind mit Behinderung absichern, ohne dass das Erbe auf Sozialhilfeleistungen angerechnet wird. Es verhindert, dass der Staat auf das Vermögen zugreift, indem das Kind als Vorerbe eingesetzt und eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird.
6.) Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Eine Testamentsvollstreckung ist besonders bei komplexen Nachlässen, zerstrittenen Erbengemeinschaften, minderjährigen Erben oder wenn besondere Anordnungen umgesetzt werden sollen, sinnvoll. Bei einem Behindertentestament ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung erforderlich. Als zertifizierter Testamentsvollstrecker setze ich den letzten Willen professionell um und schütze die Erben vor Konflikten.
7.) Was ist der Unterschied zwischen Testament, Berliner Testament und Erbvertrag?
Ein normales Testament kann jederzeit geändert werden. Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall. Ein Erbvertrag ist bindend und kann nur schwer geändert werden. Ich kann Sie gerne über die optimale Lösung für Ihre Situation beraten.
8.) Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil für die Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigte sind nur die in § 2303 BGB genannten Personen, siehe auch Nr. 4. Diesen Mindesterbteil kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in aller Regel auch durch eine Enterbung nicht nehmen. Nur in sehr außergewöhnlichen Fällen kann auch einmal ein Pflichtteilsanspruch entfallen.
9.) Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Bestimmung des genauen Pflichtteils muss daher der Erbteil ermittelt werden und für die genaue Summe des Pflichtteils der Nachlasswert.
Genauer Wert des Nachlasses
Der genaue Nachlasswert errechnet sich durch die Auflistung der Aktiva und Passiva in einem Nachlassverzeichnis. Aktiva–Posten sind Guthaben und Außenstände des Erblasservermögens. Hierzu gehören sämtliche Vermögenswerte wie Wertpapiere, Grundstückswerte, eventuelle Firma usw. Passiva–Positionen sind sämtliche Verbindlichkeiten, mit denen das Nachlassvermögen im Erbfall belastet war. Zu den Passiva gehören auch die Kosten, die erst durch das Ableben des Erblassers notwendig werden wie zum Beispiel Beerdigungs-, Trauerfeier- und Grabkosten, Nachlasssicherung und weitere Gebühren. Die zentrale Berechnungsgrundlage für die Anspruchshöhe ist der Nachlasswert, der gemäß §§ 2311 bis 2313 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles zu errechnen ist.
10.) Wer ist Pflichtteilsberechtigter?
2303 BGB regelt wer pflichtteilsberechtigt ist.
Dies sind ausschließlich:
- die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
- die Eltern des Erblassers und
- der Ehegatte des Erblassers.
Alle entfernteren Verwandten des Verstorbenen wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen sind damit nicht pflichtteilsberechtigt.
11.) Worauf erstreckt sich der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Er ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft.
12.) Wer schuldet den Pflichtteil?
Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich gemäß § 2303 Absatz 1 BGB gegen den Erben.
13.) Wie lange dauert ein Pflichtteilsverfahren?
Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses und der Kooperationsbereitschaft der Gegenseite ab. Außergerichtliche Einigungen können binnen weniger Monate erreicht werden, Gerichtsverfahren dauern meist 1-2 Jahre. Ich kann Ihnen behilflich dabei sein eine möglichst schnelle und faire Lösung zu erreichen.
14.) Können Pflichtteilsansprüche durch Testamentsgestaltung reduziert werden?
Pflichtteilsansprüche können durch eine geschickte Testamentsgestaltung und lebzeitige Maßnahmen reduziert oder minimiert werden. Die gängigsten Methoden hierfür sind Schenkungen zu Lebzeiten (Zehnjahresregelung), Pflichtteilsverzicht, Wahl des Güterstandes, Pflichtteilsstrafklausel (beim Berliner Testament), Enterbung und Zuwendung eines geringeren Erbteils, Ehegatten-GbR/Nießbrauch, Pflichtteilsentzug.
15.) Kann man neben einem Pflichtteil auch ein Vermächtnis erhalten?
Der Pflichtteilsberechtigte kann auch ein Vermächtnisnehmer sein. Hierdurch kann der Pflichtteilsberechtigte vor der Entscheidung stehen, ob er das Vermächtnis annimmt. Er könnte ja auch entscheiden lieber seinen Pflichtteil oder den so genannten Pflichtteilsrest in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie sei in dieser Konstellation angeraten anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
16.) Ist der Pflichtteilsanspruch vererblich?
Ja, gemäß § 2317 Absatz 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich.
17.) Sind adoptierte Kinder pflichtteilsberechtigt?
Ja, das adoptierte Kind erlangt durch die Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes, siehe §§ 1754, 1755 BGB und ist damit pflichtteilsberechtigt.


