Erbrecht FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht mit kurzen, verständlichen Antworten.

Erbe ist in der Regel die vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmte Person. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1924 ff. geregelt. Es erben dann der Ehegatte des Verstorbenen und/oder seine nächsten Angehörigen.

Das Nachlassgericht erstellt auf Antrag einen Erbschein. Der Erbschein weist aus wer Erbe ist und in welchem Verhältnis mehrere Personen zueinander erben. Beachtet werden sollte, dass mit dem Antrag auf einen Erbschein eine Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich ist.

Der Pflichtteil ist eine Art gesetzlicher Mindesterbteil für die Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigte sind nur die in § 2303 BGB genannten Personen, siehe auch Nr. 4. Diesen Mindesterbteil kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in aller Regel auch durch eine Enterbung nicht nehmen. Nur in sehr außergewöhnlichen Fällen kann auch einmal ein Pflichtteilsanspruch entfallen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch ein Vermächtnisnehmer sein. Hierdurch kann der Pflichtteilsberechtigte vor der Entscheidung stehen, ob er das Vermächtnis annimmt. Er könnte ja auch entscheiden lieber seinen Pflichtteil oder den so genannten Pflichtteilsrest in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie sei in dieser Konstellation angeraten anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

2303 BGB regelt wer pflichtteilsberechtigt ist.

Dies sind ausschließlich:

  • die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
  • die Eltern des Erblassers und
  • der Ehegatte des Erblassers.

Alle entfernteren Verwandten des Verstorbenen wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen sind damit nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Er ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft.

Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich gemäß § 2303 Absatz 1 BGB gegen den Erben.

Ja, gemäß § 2317 Absatz 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich.

Ja, das adoptierte Kind erlangt durch die Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes, siehe §§ 1754, 1755 BGB und ist damit pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Bestimmung des genauen Pflichtteils muss daher der Erbteil ermittelt werden und für die genaue Summe des Pflichtteils der Nachlasswert.

Genauer Wert des Nachlasses

Der genaue Nachlasswert errechnet sich durch die Auflistung der Aktiva und Passiva in einem Nachlassverzeichnis. Aktiva–Posten sind Guthaben und Außenstände des Erblasservermögens. Hierzu gehören sämtliche Vermögenswerte wie Wertpapiere, Grundstückswerte, eventuelle Firma usw. Passiva–Positionen sind sämtliche Verbindlichkeiten, mit denen das Nachlassvermögen im Erbfall belastet war. Zu den Passiva gehören auch die Kosten, die erst durch das Ableben des Erblassers notwendig werden wie zum Beispiel Beerdigungs-, Trauerfeier- und Grabkosten, Nachlasssicherung und weitere Gebühren. Die zentrale Berechnungsgrundlage für die Anspruchshöhe ist der Nachlasswert, der gemäß §§ 2311 bis 2313 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles zu errechnen ist.