Vermächtnis

Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einem anderen einen einzelnen Vermögensvorteil zuwendet ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Zugewandten gegen den Beschwerten.

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