Viele Eltern behinderter Kinder haben die berechtigte Sorge, dass ihr mühsam erspartes Vermögen im Erbfall rasch von der Sozialhilfe aufgezehrt wird, sodass ihr behindertes Kind aus dem Erbe nicht lange Vorteile ziehen kann. Pflege- und Pflegeheimkosten sind beträchtlich und können schnell dazu führen, dass ein Erbe aufgebraucht wird. Für die optimale Versorgung behinderter Menschen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates ist daher ein sog. Behindertentestament ratsam.
Ausgangslage ist die Sorge vieler Eltern behinderter Kinder wer sich nach ihrem Tod um das behinderte Kind kümmert und wie sie ihr behindertes Kind finanziell absichern können. Das Gleiche gilt für Geschwister behinderter Menschen oder alle Personen, die sich für einen behinderten Menschen verantwortlich fühlen.
Die Sozialhilfe selbst deckt nur die Grundversorgung ab, zu welcher beispielsweise die Heimkosten gehören. Sozialhilfe wird allerdings erst dann gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also eigenes oder geerbtes Vermögen nahezu vollständig verbraucht hat. Bedenkt man, dass Heimkosten schnell mehrere tausend Euro pro Monat erreichen, dann kann man sich vorstellen wie schnell ein Erbe aufgebraucht werden kann – das Geld schmilzt wie Schnee in der Sonne. Um diese Situation zu vermeiden, kann man ein sog. Behindertentestament erstellen. Im Behindertentestament kann einer behinderten Person über die spezielle rechtliche Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft Vermögen zugewandt werden, ohne dass der Staat wiederum auf dieses Vermögen zugreifen kann. Der behinderte Mensch kann aus seinem ererbten Vermögen lebenslang Erträge für seine persönlichen Bedürfnisse erzielen und zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Gerade für die optimale Versorgung behinderter Menschen wichtig sind Leistungen wie Reittherapie, Musikunterricht oder Reisen in Anspruch nehmen zu können. Nach dem Tod des Behinderten erbt das Vermögen der Nacherbe, sei es dass es sich dabei um Geschwister oder weiter entfernte Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation. Weiter muss ein Testamentsvollstrecker als Verwalter des Erbes eingesetzt werden, der darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen der verstorbenen Eltern ausgeführt wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede hierfür geeignete Person in Betracht, die sich für die Übernahme des Amtes bereit erklärt.
Das Behindertentestament ist die weitaus wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Methode zur Versorgung von behinderten Familienangehörigen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates. Das Behindertentestament stellt eine ideale Kombination aus Erbrecht und Sozialrecht für den behinderten Menschen und seine Familie dar. Es gibt jedoch nicht das Standard-Behindertentestament. Aufgrund der sehr komplizierten Regelungen empfiehlt sich eine Beratung, die die Lebens- und Vermögenssituation berücksichtigt und individuell maßgeschneidert wird.
Ein Behindertentestament können alle Personen errichten, die einem behinderten Menschen in ihrem Testament etwas zuwenden wollen. Es kann sich dabei um die Eltern handeln, aber auch um entferntere Verwandte wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder auch Bekannte.