Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) ist eine vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen durch letztwillige Verfügung berufene Person.

Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines Amts, nicht gesetzlicher Vertreter. Dieses Amt beginnt mit der Annahme, es endet mit der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker, Entlassung durch das Nachlassgericht, Erledigung der Aufgabe oder Tod. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), die Auseinandersetzung zu bewirken und den Nachlass zu verwalten. Durch die Testamentsvollstreckung wird eine Verfügungsbefugnis der Erben ausgeschlossen.

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