Nachlassinsolvenzverfahren

Als Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO bezeichnet man das Insolvenzverfahren über einen Nachlass.

Zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.

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