Erbschaftssteuer bei Hinzuerben von Doppelhaushälften

Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.

Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.
Quelle: Bundesfinanzhof Urteil vom 06. Mai 2021, II R 46/19

Neuregelungen beim Statusfest­stellungs­verfahren zum 1.4.2022

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Das Feststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt: Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
-> Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt.
-> Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht.
-> Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden.
-> Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund ( www.deutsche-rentenversicherung.de – Suchbegriff: Formularpaket Statusfeststellung) aufrufbar.

Bitte beachten Sie! Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.

In eigener Sache: Speaker-Festival für Soziale Arbeit am 8. und 9. September 2022

Am 8. und 9. September findet das Speaker-Festival für Soziale Arbeit statt. Ich werde am 8. September mit einem Vortrag im Seniorenrecht zum Thema Zukunft für Ältere Teil der Veranstaltung sein. Weitere Informationen finden Sie hier:
Speaker-Festival Soziale Arbeit 2022

Frohe Weihnachtszeit und guten Rutsch ins Neue Jahr!

Ein sehr bewegtes Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu! Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr! Die Kanzlei wird ab dem 23.12.2021 eine kleine Auszeit nehmen. Wir sind ab 03.01.2022 wieder für Sie da.

Frohe Ostern!

Ich wünsche Ihnen frohe und erholsame Ostern!

In eigener Sache: neue Kanzleiräumlichkeiten am Holzmarkt

Die neuen Kanzleiräumlichkeiten am Holzmarkt mitten im Zentrum von Winnenden sind noch nicht ganz fertig, aber mit dem avisierten Umzugstermin im Sommer sollte es klappen. Bei einem Baustellenbesuch konnte ich mir heute ein Bild machen. Ich freue mich schon auf den anstehenden Umzug und die neuen Räumlichkeiten.

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Ein sehr ereignisreiches Jahr neigt sich dem Ende zu. Ich wünsche Ihnen frohe und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr! Auf dass im kommenden Jahr das Coronavirus hoffentlich in den Griff zu bekommen ist. Bleiben Sie gesund!

Neue Notfallkarten mit Hinweis auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Druckfrisch erschienen – meine neuen Notfallkarten. Auf diesen Notfallkarten im Scheckkartenformat kann vermerkt werden, ob Sie eine Vorsogevollmacht oder eine Patientenverfügung erstellt haben, sodass im Notfall davon Kenntnis genommen werden kann. Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann noch so gut gestaltet sein – wenn niemand im Notfall davon Kenntnis erlagen kann sind sie praktisch wertlos. Die Notfallkarten können Sie beispielsweise im Geldbeutel aufbewahren. In einem Notfall wird man hier nach Ausweispapieren schauen und gleichzeitig Kenntnis von Ihren Vorsorgeverfügungen erhalten. Auf diese Weise stellen Sie sich, dass Ihr Wille respektiert und umgesetzt wird.

Sie haben noch keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und benötigen bei der Gestaltung Beratung? Gerne helfe ich Ihnen weiter.  Sie können mich gerne kontaktieren.

Ausgleichungspflicht bei Miterben – von der Anrechenbarkeit von Pflegeleistungen im Erbfall

Wenn ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge hat, aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt wurde, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sog. Ausgleichungspflicht.

Mit anderen Worten kurz gefasst: Wer einen nahestehenden Verwandten pflegt, der erbt auch mehr.

Voraussetzungen für Ausgleichungspflicht

Voraussetzungen für diese Ausgleichungspflicht ist jedoch:

  • die Pflege erfolgt durch einen Abkömmling (also Kind oder Enkel)
  • es hat nicht bereits zu Lebzeiten ein angemessener Ausgleich erfolgt wie beispielsweise durch Übertragung von Immobilieneigentum oder entsprechenden anderen Bar- oder Sachleistungen. Sind bereit solche Ausgleichsleistungen zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen geleistet worden, dann bestehen keine Ansprüche mehr oder diese müssen zumindest entsprechend aufgerechnet werden.
  • ohne Relevanz für den Ausgleichsanspruch ist, ob der pflegende Angehörige weiterhin einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- und Gehaltsbußen entstanden sind.

Vorsicht: Beweislast

Zum Problem kann für denjenigen, der eine Ausgleichungspflicht innerhalb einer Erbengemeinschaft geltend machen will, jedoch die Beweislast werden. Derjenige, der sich Ansprüche auf eine Ausgleichungspflicht gegenüber seinen Miterben berühmt muss natürlich im Streitfall die Beweise für die Erbringung der Pflegeleistungen erbringen. Dies kann etwa durch ein sogenanntes Pflegetagebuch geführt werden, in welchem die Pflegeleistungen jeden Tag erfasst und dokumentiert werden. Ansonsten könnte man auch daran denken Zeugen zu benennen, die die Pflegeleistungen bezeugen. An dieser Stelle soll jedoch nicht weiter ausgeführt werden wie „wackelig“ der Zeugenbeweis im Zweifelsfall sein kann.

Höhe der Ausgleichungspflicht

Für die genaue Höhe der Ausgleichungspflicht gibt es keinen genauen Richtwert. Die Höhe der Ausgleichungszahlung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterben sowie zur tatsächlich erbrachten Pflegeleistung stehen. Hier gilt es sich mit den Miterben zu verständigen oder – wenn keine Einigung mit den Miterben erzielt werden kann – hilfsweise die Ansprüche in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen und titulieren zu lassen. In einem Gerichtsverfahren liegt der „Stundenlohn“ und die tatsächlich erbrachte Pflegeleistungszeit im Ermessensspielraum des Richters. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientiert.

 

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich der Ausgleichungspflicht? Ich stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne unter post@kanzlei-woertz.de oder telefonisch unter 07195 / 583 56 80.

 

In eigener Sache: Fachanwalt für Sozialrecht

Von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist mir der Titel „Fachanwalt für Sozialrecht“ verliehen worden.

Was bedeutet das?

Fachanwalt darf sich nennen, wer in einem der aktuell 24 Bereiche über besondere theoretische und praktische Kenntnisse verfügt. Wikipedia schreibt hierzu: Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die ein Rechtsanwalt in Deutschland führen darf, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat (§ 43c BRAO). Die zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für ihre Verleihung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

In Deutschland gibt es insgesamt 1.838 Fachanwälte für Sozialrecht (Stand 01.01.2020, siehe: https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2020/fachanwaltstatistik_2020.pdf), im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sind dies aktuell 62 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ich bin nun einer davon.

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich des Sozialversicherungsrechts? Gerne bin ich Ihnen mit Rat und Tat behilflich.