In eigener Sache: Lehrauftrag an der EH Ludwigsburg

Seit diesem Wintersemester bin ich an der EH Ludwigsburg als Lehrbeauftragter tätig. Dieses Semester habe ich einen Kurs in Sozialverwaltungsrecht und einen Kurs Sozialverwaltungsrecht auf Englisch für Studenten aus dem double degree. Es ist eine interessante, abwechslungsreiche Tätigkeit.

Aufgepasst bei der Auswahl des Pflegeheims

Über diese Nachricht aus den Stuttgarter Nachrichten bin ich gestern gestolpert:
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.maengel-in-pflegeheim-in-ludwigsburg-seniorenresidenz-droht-zwangsschliessung.7ccdf6e0-9b27-4ea5-8ea1-b412a93b3d2b.html

Aufgrund diverser Mängel wurde ein Pflegeheim in Ludwigsburg geschlossen. Ich persönlich kenne dieses Pflegeheim nicht. Weder mit diesem Pflegeheim noch mit dem Betreiber hatte ich bislang beruflich zu tun gehabt. Es zeigt jedoch wie wichtig die Auswahl des Pflegeheims ist. Neben Faktoren wie Lage, Erreichbarkeit bei Besuchen, Renovierungszustand, Personal gibt es viele weitere Aspekte bei der Auswahl eines Pflegeheims zu berücksichtigen: Bedarf der Betroffene spezieller Pflege, weil er etwa eine Trachealkanüle hat? Wie ist das Essen? Gibt es einen Garten oder einen Park in der Nähe? Für viele Betroffene oder deren Angehörige ist es nicht ganz klar, was das beste Pflegeheim ist oder man fühlt sich in Anbetracht der vielen Aufgaben mit der richtigen Auswahl überfordert. Es hilft, wenn man sich beizeiten schon mal Gedanken macht oder sich vorab die Pflegeheime anschaut. Gute Pflegeheime sind meistens auch sehr gut belegt oder gar ausgebucht. Hier macht es Sinn sich auf die Warteliste setzen zu lassen. Und wenn man sich mit der Entscheidung überfordert fühlt und Hilfe benötigt: Ein Vorsorgeanwalt wird Ihnen helfen können. Meist kennt er eine Vielzahl an Pflegeheimen selbst und kann wertvolle Tipps und Hinweise bei der Auswahl geben.

Wie viele Menschen besitzen eine Patientenverfügung?

Eine Nachricht in den Finanznachrichten vom 08.07.2016 erregte meine Aufmerksamkeit. Die Überschrift lautete „Deutsche besitzen keine wirksame Patientenverfügung – Die meisten Verfügungen sind im Ernstfall unbrauchbar“. In der Meldung selbst wurde davon berichtet, dass neun von zehn Deutschen keine wirksame Patientenverfügung besäßen. Das ruft natürlich die Nachfrage hervor wer diese Statistik wie erhoben hat und wie belastbar diese Zahlen sind. Im weiteren Text wurde dann auf die Quelle verwiesen: Eine Studie des Sozialforschungsinstituts Mentefactum im Auftrag des Online-Dienstleisters DIPAT. Nachdem im weiteren Text genau dieser Online-Dienstleister zur Bedeutung der Patientenverfügung zu Wort kommt und dabei auch beiläufig erwähnt, dass es sich dabei um eine telefonische Befragung gehandelt habe, wird in den beiden letzten Absätzen die Dienstleistung von DIPAT bei den Patientenverfügungen erwähnt und anschließend die DIPAT dargestellt. Es bietet dem Nutzer die angeblich eigenständige Erstellung der Patientenverfügung und die Hinterlegung in der Online-Datenbank der DIPAT.

Nichts für ungut – ein Dienstleister mit einem eigenen geschäftlichen Interesse am Ausgang einer Befragung wird wohl keine wirklich unabhängige und repräsentative Studie vorlegen können. Ich halte das Zahlenmaterial des Statistik-Portals statista bezüglich des Interesses an Patientenverfügung (siehe:  http://de.statista.com/statistik/daten/studie/169369/umfrage/interesse-an-patientenverfuegung-nach-alter/) deshalb für aussagekräftiger.

Unabhängig von der Frage wie belastbar die behaupteten Zahlen sind: Bei der Erstellung einer Patientenverfügung und der individuelle Beratung der Möglichkeiten hierüber wird es so schnell keinen adäquaten Ersatz geben. Bei der Hinterlegung einer Patientenverfügung ist immer die Frage von besonderer Bedeutung, dass Dritte im Notfall einfach Kenntnis nehmen können. Ob dies bei einem Online-Dienstleister gewährleistet ist, sei mal dahingestellt. Eine Notfallkarte im Geldbeutel sowie der Hinterlegung bei Angehörigen, Vertrauenspersonen, der Verwaltung eines Pflegeheimes oder dem Hausarzt ist dies beispielsweise auf eine einfache und kostenneutrale Art und Weise möglich. Der VorsorgeAnwalt e.V. bietet entsprechende Notfallkarten an. Daneben sei noch auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer verwiesen (siehe: http://www.vorsorgeregister.de/)

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es? Ein kurzer Überblick

Immer wieder werde ich gefragt, welche Möglichkeiten der Vorsorge es eigentlich gibt und wie sich diese unterscheiden. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick geben.

 

1. Testament

Das Testament enthält Regelungen für den Erbfall. Es wird überwiegend dazu genutzt zu bestimmen was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen und wie es verteilt werden soll. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie die Vermögensnachfolge geregelt werden kann.

 

2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Handlungsvollmacht für einen Stellvertreter für den Fall einer Notsituation. Für welche Notsituation? Für genau die Situation, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Es bedarf eines sehr großen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten sowie einer Absprache, ob dieser willens und in der Lage ist die Vollmacht im Notfall auszuüben. Ferner empfiehlt es sich das „wie“ der Vollmachtsausübung vorher zu besprechen. Wie beim Testament gibt es auch bei der Vorsorgevollmacht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

3. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und dabei üblicherweise insbesondere auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der oder die Betroffene kann mit der Patientenverfügung eine wirksame Erklärung abgeben wie sie im Notfall ärztlich behandelt werden möchte.

 

4. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Falle einer Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers zum gesetzlichen Betreuers bestimmt werden soll. Das Betreuungsgericht ist gehalten den Vorschlag des Verfügenden in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen.

 

5. Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit den sterblichen Überresten nach dem eigenen Tod geschehen und wie die Bestattung organisiert werden soll. Fragen rund um Inhalt und Ablauf der Bestattung können mit der Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

In weiteren Beiträgen werde ich auf die einzelnen Vorsorgemöglichkeiten noch genauer eingehen. Dieser Artikel soll zunächst nur einen kurzen Überblick geben.