Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Erbstreitigkeiten sind leider weit verbreitet. Ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zur Testamentsvollstreckung und deren Vorteile kurz beleuchtet werden:

 

Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

 

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung – einem Testament oder einem Erbvertrag – zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker seiner Wahl und seines Vertrauens bestimmen. Es besteht auch die Möglichkeit das Nachlassgericht oder eine Person damit zu beauftragen nach dem Tod einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

 

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

 

In lediglich rund sieben Prozent aller Erbfälle wird ein Testamentsvollstrecker tätig. Häufig ist dies der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und es beispielsweise Vermögen im Ausland gibt. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Familienmitglied bestimmt werden. Es macht jedoch Sinn einen auf Testamentsvollstreckung spezialisierten Anwalt zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, gerade wenn die Aufgaben anspruchsvoll und der Erbfall komplex ist. Außerdem ist ein außerhalb der Familie stehender Fachmann neutral und damit eher geeignet den Willen des Erblassers umzusetzen.

 

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

 

Es gibt grob gesagt zwei Arten von Testamentsvollstreckung. Zum einen die Abwicklungsvollstreckung: die Arbeit des Testamentsvollstreckers ist beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Obliegt es dem Testamentsvollstrecker jedoch den Nachlass über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verwalten spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist beispielsweise bei einem Behindertentestament gegeben.

 

Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

 

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Testament kann der Erblasser auch über Befugnisse des Testamentsvollstreckers verfügen. Grundsätzlich gilt: Die Befugnisse sind meist recht weitreichend und eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers eher gering. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen oder dem Testamentsvollstrecker Anweisungen geben.

 

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker ist ferner verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in welchem das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet werden. Auf Anforderung der Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet Auskunft über seine Arbeit zu geben und eine jährliche Rechnungslegung zu führen.

 

Verstößt ein Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten, kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.

 

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

 

Mit einer Testamentsvollstreckung kann auf besondere Situationen reagiert werden – behinderte oder minderjährige Kinder, ein mit Steuerschulden belasteter Erbteil, der durch die Dauertestamentsvollstreckung nicht direkt an das Finanzamt fällt und man die Zahlungsverjährung abwarten kann, die Teilung und Zersplitterung des Nachlasses kann durch eine Testamentsvollstreckung verhindert werden und so können Unternehmen, Immobilienvermögen oder Ländereien zusammen gehalten werden. Eine Testamentsvollstreckung kann Erbstreitigkeiten dadurch vermeiden, dass die Nachlassverwaltung nicht der gesamten Erbengemeinschaft obliegt und die sich möglicherweise in endlosen Streitereien gegenseitig blockiert und nicht im Wege der Einstimmigkeit zu einer Entscheidungsfindung kommt, sondern durch den Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers erledigt wird. Der Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben vermitteln und aufkommende Konflikte schlichten.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

 

Dem Erblasser steht es frei in seinem Testament die Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festzulegen. In der Praxis kommen zwei verschiedene Vergütungsmodalitäten häufig vor. Entweder legen Erblasser unter Anlehnung an die Vergütungsmodalitäten nach der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle ein Pauschalhonorar fest oder ermöglichen dem Testamentsvollstrecker die Abrechnung eines aufwandsangemessenen Stundenhonorars.

 

Sie haben Fragen bezüglich einer Testamentsvollstreckung? Ich berate Sie gerne.

In eigener Sache: Verstärkung gesucht

Verstärkung gesucht!

Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)

 

Die Kanzlei Wörtz ist eine auf Erbrecht, Sozialversicherungsrecht und Betreuungsrecht ausgerichtete Einzelkanzlei in Winnenden. Ab 01.07.2020 wird eine(r) erfahrene(r) Rechtsanwaltsfachangestellte(r) (m/w/d) zur Verstärkung des Sekretariats zunächst auf 450 €-Basis gesucht.

 

Ihre Aufgaben umfassen:

– Ansprechpartner für bestehende und neue Mandanten

– Korrespondenz/Kommunikation mit Mandanten, Gerichten und Behörden

– Selbständige Aktenführung und -verwaltung

– Postbearbeitung, Fristenkontrolle, Mandantenempfang, allgemeine Büroorganisation

 

Ihr Profil:

– Rechtsanwaltsfachangestellte(r)

– Gute Kenntnisse von Office-Anwendungen und selbstsicherer Umgang mit Bürotechnik

– Freude am Beruf, gute Kommunikationsfähigkeiten

 

Was ich Ihnen bieten kann: einen modernen Arbeitsplatz, perspektivisch eine Erhöhung der Arbeitszeit auf Teilzeit sowie eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit.

 

Sie können mir Ihre aussagekräftige Bewerbung bitte ausschließlich per E-Mail an woertz@kanzlei-woertz.de senden

 

Ich freue mich darauf Sie kennenzulernen!

In eigener Sache: Aktion Pizza für unsere Alltagshelden

Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Sportvorstand des FSV Waiblingen engagiere ich mich in der Aktion Pizza für unsere Alltagshelden. Bei dieser Aktion spenden Stifter 30 Pizzen aus der FSV-Vereinsgaststätte an Berufsgruppen, die gerade in Coronazeiten besonders beansprucht sind und unsere Anerkennung und unseren Dank verdienen. Die Waiblinger Kreiszeitung berichtet über diese Aktion in ihren Ausgaben:

https://www.zvw.de/lokales/waiblingen/fsv-waiblingen-spendet-pizza-f%C3%BCr-betriebshof-mitarbeiter_arid-155974

und

https://www.zvw.de/lokales/waiblingen/fsv-waiblingen-sagt-in-der-corona-krise-danke-30-pizzen-f%C3%BCr-klinikum-winnenden_arid-159307?fbclid=IwAR0w6kvCk5C0VWL_u6U_gGD72da8dXQ4LJLJGV8VocTMJncqdyCLBB4S7TI

 

Rechtliche Vorsorgemöglichkeiten – Ihr Wille geschehe

In diesen turbulenten Zeiten des Coronavirus ist der Gedanke an die Gesundheit präsenter. In dem nachfolgenden Artikel möchte ich kurz darstellen, welche rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten es gibt, damit der eigene Wille auch in einer Situation zählt in der man sich möglicherweise nicht mehr selbst nach außen verständlich machen kann.

Es gibt zunächst die Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens dazu Ihre Angelegenheiten zu erledigen. Es kann auch eine Vollmacht nur beschränkt auf einzelne Aufgabenkreise oder mehrere Bevollmächtigte für einzelne oder alle gemeinsam für alle Aufgabenkreise bevollmächtigt werden. Wichtig ist vorher abzuklären, ob die Bevollmächtigten überhaupt die Bereitschaft haben eine solche Vorsorgevollmacht wahrzunehmen und auch tatsächlich in der Lage sind diese nach Ihren Wünschen und Vorstellungen auszuüben. Es ist auch wichtig mit der Hausbank abzuklären, ob diese die erteilte Vollmacht anerkennt oder eine eigene Kontovollmacht wünscht.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen wer Ihr gesetzlicher Betreuer werden oder wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll, wenn Sie niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten einsetzen wollen. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, da es Fallkonstellationen gibt, in welchen trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht für einzelne Aufgabenkreise eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Mit der Betreuungsverfügung vermeiden Sie, dass fremde Dritte darüber entscheiden wer zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestimmt wird.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen wie Sie medizinisch behandelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Ihren Wunsch zu äußern. Sie können festlegen in welchen Situationen welche Maßnahmen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Ärzte haben sich an die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche zu halten.

Neben diesen oben genannten Vorsorgemöglichkeiten für Unfall, Krankheit oder Alter gibt es auch folgende Vorsorgemöglichkeiten für den Todesfall:

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Ablebens einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen.

In einer Bestattungsverfügung können Sie zu Ihren Lebzeiten bestimmen wie Ihre Beerdigung ablaufen soll. Mit der Bestattungsvorsorge können Sie mit einem Bestatter Ihrer Wahl die Rahmenbedingungen der Beerdigung festlegen und die Zahlung der Bestattungskosten über ein Treuhandkonto sicherstellen.

Wer sein Vermögen nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die gesetzlichen Erben übertragen möchte, dem sei die Erstellung eines Testaments angeraten. Mit einem Testament wird die Vermögensnachfolge nach Ihrem Ablegen geregelt. Es muss entweder handschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden.

Sie haben Beratungsbedarf zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten? Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

In eigener Sache: Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Ich habe mich fortgebildet und zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) ausgebildet. Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen letzten Willen absichern, Erben vor sich selbst schützen (bspw. bei Minderjährigen) oder Verwaltung und Teilung der Erbschaft vereinfachen, so insbesondere bei mehreren Erben. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) ist eine seit über 20 Jahren bestehende eine berufsständische und wissenschaftliche Vereinigung zur Vertretung der gemeinsamen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Testamentsvollstrecker. Sie leistet einen wichtigen Beitrag bei der Ausbildung und Zertifizierung von Testamentsvollstreckern und sorgt so für Qualitätsstandards, auf welche Sie sich als Bürger verlassen können.

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Ich wünsche allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Das Behindertentestament – kurz zusammengefasst

Viele Eltern behinderter Kinder haben die berechtigte Sorge, dass ihr mühsam erspartes Vermögen im Erbfall rasch von der Sozialhilfe aufgezehrt wird, sodass ihr behindertes Kind aus dem Erbe nicht lange Vorteile ziehen kann. Pflege- und Pflegeheimkosten sind beträchtlich und können schnell dazu führen, dass ein Erbe aufgebraucht wird. Für die optimale Versorgung behinderter Menschen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates ist daher ein sog. Behindertentestament ratsam.

Ausgangslage ist die Sorge vieler Eltern behinderter Kinder wer sich nach ihrem Tod um das behinderte Kind kümmert und wie sie ihr behindertes Kind finanziell absichern können. Das Gleiche gilt für Geschwister behinderter Menschen oder alle Personen, die sich für einen behinderten Menschen verantwortlich fühlen.

Die Sozialhilfe selbst deckt nur die Grundversorgung ab, zu welcher beispielsweise die Heimkosten gehören. Sozialhilfe wird allerdings erst dann gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also eigenes oder geerbtes Vermögen nahezu vollständig verbraucht hat. Bedenkt man, dass Heimkosten schnell mehrere tausend Euro pro Monat erreichen, dann kann man sich vorstellen wie schnell ein Erbe aufgebraucht werden kann – das Geld schmilzt wie Schnee in der Sonne. Um diese Situation zu vermeiden, kann man ein sog. Behindertentestament erstellen. Im Behindertentestament kann einer behinderten Person über die spezielle rechtliche Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft Vermögen zugewandt werden, ohne dass der Staat wiederum auf dieses Vermögen zugreifen kann. Der behinderte Mensch kann aus seinem ererbten Vermögen lebenslang Erträge für seine persönlichen Bedürfnisse erzielen und zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Gerade für die optimale Versorgung behinderter Menschen wichtig sind Leistungen wie Reittherapie, Musikunterricht oder Reisen in Anspruch nehmen zu können. Nach dem Tod des Behinderten erbt das Vermögen der Nacherbe, sei es dass es sich dabei um Geschwister oder weiter entfernte Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation. Weiter muss ein Testamentsvollstrecker als Verwalter des Erbes eingesetzt werden, der darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen der verstorbenen Eltern ausgeführt wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede hierfür geeignete Person in Betracht, die sich für die Übernahme des Amtes bereit erklärt.

Das Behindertentestament ist die weitaus wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Methode zur Versorgung von behinderten Familienangehörigen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates. Das Behindertentestament stellt eine ideale Kombination aus Erbrecht und Sozialrecht für den behinderten Menschen und seine Familie dar. Es gibt jedoch nicht das Standard-Behindertentestament. Aufgrund der sehr komplizierten Regelungen empfiehlt sich eine Beratung, die die Lebens- und Vermögenssituation berücksichtigt und individuell maßgeschneidert wird.

Ein Behindertentestament können alle Personen errichten, die einem behinderten Menschen in ihrem Testament etwas zuwenden wollen. Es kann sich dabei um die Eltern handeln, aber auch um entferntere Verwandte wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder auch Bekannte.

Was ist eine Mediation? Kurz zusammengefasst

MEDIATION

1.Definition

Mediation ist ein außergerichtliches, freiwilliges Konfliktlösungsverfahren, in dem Konfliktparteien mit Unterstützung eines allparteilichen Dritten, dem ohne inhaltliche Entscheidungsbefugnis stehenden Mediator, eigenverantwortliche, gemeinsame und rechtsverbindliche Lösungen finden.

2. Für wen ist die Mediation geeignet?

Mediation ist für alle geeignet, die die innere Bereitschaft haben, gemeinsame Probleme auch gemeinsam lösen zu wollen. Es können sowohl zwei Personen als auch ganze Gruppen mediiert werden.

3. Voraussetzungen für eine Mediation

Zur Voraussetzung gehört, dass die Teilnahme freiwillig ist und die Teilnehmer bereit sind, fair zu kommunizieren. Es muss die Bereitschaft gegeben sein offen für verschieden Lösungsansätze zu sein.

4. Der Ablauf einer Mediation

Das Mediationsverfahren gliedert sich üblicherweise in die folgenden 5 Phasen.

1. Vorphase: Kontaktaufnahme und Informierung der Teilnehmer über die Mediation.

2. Eröffnungs- u. Darlegungsphase: Darstellung des Sachverhalts und Festlegung der zu besprechenden Themen.

3. Vertiefungsphase: Bearbeitung der einzelnen Themen.

4. Lösungsphase: Entwicklung und Bewertung gemeinsamer Lösungsideen.

5. Übereinkunft (Vertrag): Ausarbeitung und schriftliche Festhaltung einer Vereinbarung.

Das Mediationsverfahren endet an dieser Stelle und die Umsetzung der gefundenen Lösungen kann beginnen. Soweit erforderlich kann es zu Nachtreffen oder Nachverhandlungen kommen.

5. Die Dauer einer Mediation

Die Dauer ist unterschiedlich. Es können mehrere Sitzungen stattfinden. Sie hängt von der Entwicklung der Mediation ab.

6. Die Vorteile einer Mediation gegenüber Gerichtsverfahren

• ein Mediationsverfahren ist in aller Regel kostengünstiger

• es werden schneller Lösungen erzielt

• alle Beteiligten tragen die Lösung

• es gibt keine Verlierer im Falle einer Lösung

• die Lösung ist dauerhaft zufriedenstellend, weil alle relevanten Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt wurden.

Guide fürs Zwangsversteigerungsverfahren: Wie läuft das eigentlich ab? Teil 3: Was muss alles beachtet werden?

 

In eigener Sache – Kanzleiumzug zum Jahreswechsel 2017/2018

Nach ungefähr 8 Jahren am Stuttgarter Pragsattel habe ich mich dazu entschlossen, dass ich zum Jahreswechsel mit meiner Kanzlei örtlich verändere. Zum Jahreswechsel werde ich daher nach Winnenden umziehen, wo ich neue Räumlichkeiten in der Friedrich-List-Straße 9 im Handermander-Gebäude (direkt neben OBI) gefunden habe. Die neuen Telefon- und Faxnummern werde ich rechtzeitig bekannt geben.

Ich freue mich auf Ihren Besuch in meinen neuen Räumlichkeiten in Winnenden!