Dürftigkeit des Nachlasses

Von einer Dürftigkeit des Nachlasses spricht man, wenn der Nachlass zur Deckung der Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung nicht ausreicht. In diesem Fall ist der Erbe berechtigt die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit zu verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Die Überschuldung des Nachlasses ist nicht Voraussetzung für die Einrede der Dürftigkeit.

Das Recht, die Leistung zu verweigern, ist zeitlich nicht begrenzt. Neben den Erben steht das Leistungsverweigerungsrecht u.a. auch dem Testamentsvollstrecker zu. Die Einrede der Dürftigkeit muss jedem einzelnen Gläubiger gegenüber ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie verhindert, dass ein Nachlassgläubiger auf das Privatvermögen des Erben zugreifen kann.

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