Testamentseröffnung

Das Nachlassgericht hat nach dem Erbfall ein in seiner Verwahrung befindliches Testament in einem besonderen Termin zu eröffnen und zu verkünden. Andere als in der Verwahrung des Nachlassgerichts befindliche Testamente sind diesem unverzüglich abzuliefern, § 2259 BGB. Zu dem Termin der Testamentseröffnung sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten geladen werden. Beteiligte, die nicht zur Testamentseröffnung erschienen sind, sind von dem sie betreffenden Inhalts des Testaments zu benachrichtigen.

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