Nachvermächtnis

Soll nach dem Willen des Erblassers der durch ein Vermächtnis zugewendete Gegenstand von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an von dem Vermächtnisnehmer auf einen Dritten übergehen, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als zugunsten des Dritten mit dem Nachvermächtnis beschwert.

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