Adoption
/in Adoption/von Rechtsanwalt WörtzDie Adoption ist die Annahme einer anderen Person als Kind und hat weitreichende Folgen im Familien-, Erb- und Erbschaftssteuerrecht.
Sie wird nur auf notariell beurkundeten Antrag des Annehmenden durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen. Nach der Adoption sind Annehmender und Angenommener rechtlich miteinander verwandt. Das Gesetz macht hier große Unterschiede beim Alter des Adoptierten.
Ist das Adoptivkind minderjährig, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass es zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Annahme der Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden bzw. eines gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Ehegatten. Gleichzeitig erlöschen grundsätzlich die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Eltern und den übrigen (früheren) Verwandten. Das Kind wird also rechtlich aus der alten Familie herausgetrennt und in die Adoptionsfamilie voll eingegliedert.
Somit ist das minderjährige Adoptivkind nur noch nach seinen Adoptiveltern und -verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt. Es verliert sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen früheren biologischen Eltern und Großeltern sowie den sonstigen mit ihnen verbundenen Verwandten.
Ist das Adoptivkind volljährig, ist die Adoption nur zulässig, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt“ ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und nicht überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des anzunehmenden entgegenstehen.
Im Gegensatz zur Adoption bei einem minderjährigen Kind verliert das volljährige Adoptivkind gerade nicht seine Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und deren übrigen Verwandten. Es erhält nur „neue Eltern“ hinzu und wird mit den Verwandten der neuen Eltern nicht verwandt. Das volljährige Adoptivkind kann demnach vier Elternteile haben und kann somit auch vier Elternteile beerben.
Nicht beerben kann es jedoch die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten.
Zu beachten ist hierbei noch eine Übergangsvorschrift für Adoptionen, die vor dem 01.01.1977 durchgeführt worden sind. Hierbei bleiben Adoptivkinder gegenüber ihren leiblichen Eltern und Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn sie
- bei der Adoption minderjährig und
- am 01.01.1977 volljährig waren