Teilungsanordnung

Eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ist eine Anordnung des Erblassers über die Art und Weise der Auseinandersetzung. Sie begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstands, sondern nur auf Auseinandersetzung gemäß der Teilungsanordnung.

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