Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen, in welcher der Grund der Entziehung angegeben werden muss (§ 2306 BGB), einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling, Elternteil oder Ehegatten über den Erbteil hinaus den Pflichtteil entziehen, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig macht oder ihm nach dem Leben trachtet, wenn er die dem Erblasser gegenüber obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und die Teilnahme am Nachlass dem Erblasser deshalb unzumutbar ist.

 

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