Ausschlagung der Erbschaft

Hat ein Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen, kann der Erbe binnen einer Frist von 6 Wochen (oder 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält) die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Erbanfall und dem Bedingungsgrund (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) positiv Kenntnis erlangt.

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