Befreiter Vorerbe

Ein Vorerbe ist sogenannter befreiter Vorerbe, wenn er vom Erblasser von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit wurde. Befreit werden kann der Vorerbe u.a. von der Verfügungsbeschränkung über Grundstücke und Rechte an solchen, der Hinterlegung von Wertpapieren und der Anlage von Geld und dem Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Folge, dass der Vorerbe nur die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Nacherben herauszugeben hat.

Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben u.a. von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen, der Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen den Vorerben in den Nachlass und der Verpflichtung, die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen.

Die Befreiung von allen gesetzlich möglichen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben aus dasjenige angesetzt hat, was von der Erbschaft nach Eintritt des Nacherbfalls übrig sein wird. Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Vorerbe berechtigt sein soll, über die Erbschaft frei zu verfügen.

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