Vorerbe

Vorerbe nach § 2100 BGB ist der Erbe, der in der Weise zunächst zur Erbschaft berufen ist, dass nach ihm zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt, dem sogenannten Nacherbfall, ein anderer Erbe (Nacherbe) wird.

Der Vorerbe wird mit Erbfall Erbe und kann grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mit gewissen Einschränkungen verfügen. Nach dem Nacherbfall hat der Vorerbe die Erbschaft herauszugeben.

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