Verjährung

Seit der Erbrechtsreform gilt die Regelverjährung ab dem 01.01.2010 auch für erbrechtliche Ansprüche von 3 Jahren. Die Regelverjährung beginnt am Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis davon erlangt hat oder er ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen hätte können von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Ohne Rücksicht auf Kenntnis verjähren erbrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren.

Von der 3-jährigen Regelverjährungsfrist gibt es zahlreiche Ausnahmen: Ansprüche wegen beeinträchtigender Verfügungen des Erblassers gegenüber Erbvertrags- oder Testamentserben nach § 2287 BGB sowie der Herausgabeanspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegen den Beschenkten verjähren 3 Jahre nach dem Erbfall, unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls oder der Anspruchsvoraussetzungen. Eine 30-jährige Verjährungsfrist gibt es beim Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Die gleiche Verjährungsfrist gilt für den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft sowie für den Anspruch des Erben gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins auf Herausgabe an das Nachlassgericht. Bei Grundstücksvermächtnissen gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist.

Für Erbfälle bis zum 31.12.2009 galten erheblich längere Verjährungsfristen, wobei dann mit einer Überleitungsvorschrift nach Art. 229 § 23 EGBGB der Übergang geregelt wurde.

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