Beschränkung der Erbenhaftung

Der Erbe haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, also mit seinem ganzen Vermögen. Neben der Ausschlagung der Erbschaft hat er jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, es tritt eine Trennung in zwei selbständige Vermögensmassen ein. Nachlassgläubiger können so nicht gegen das Eigenvermögen des Erben vorgehen können.

Will sich der Erbe vor einem Zugriff auf sein Eigenvermögen schützen, muss er aktiv werden und als haftungsbeschränkende Maßnahmen entweder die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1975 BGB).

Aufgrund der Kompliziertheit der verschiedenen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten und -folgen empfiehlt sich eine fachkundige Beratung.

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