Aufgepasst bei der Auswahl des Pflegeheims

Über diese Nachricht aus den Stuttgarter Nachrichten bin ich gestern gestolpert:
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.maengel-in-pflegeheim-in-ludwigsburg-seniorenresidenz-droht-zwangsschliessung.7ccdf6e0-9b27-4ea5-8ea1-b412a93b3d2b.html

Aufgrund diverser Mängel wurde ein Pflegeheim in Ludwigsburg geschlossen. Ich persönlich kenne dieses Pflegeheim nicht. Weder mit diesem Pflegeheim noch mit dem Betreiber hatte ich bislang beruflich zu tun gehabt. Es zeigt jedoch wie wichtig die Auswahl des Pflegeheims ist. Neben Faktoren wie Lage, Erreichbarkeit bei Besuchen, Renovierungszustand, Personal gibt es viele weitere Aspekte bei der Auswahl eines Pflegeheims zu berücksichtigen: Bedarf der Betroffene spezieller Pflege, weil er etwa eine Trachealkanüle hat? Wie ist das Essen? Gibt es einen Garten oder einen Park in der Nähe? Für viele Betroffene oder deren Angehörige ist es nicht ganz klar, was das beste Pflegeheim ist oder man fühlt sich in Anbetracht der vielen Aufgaben mit der richtigen Auswahl überfordert. Es hilft, wenn man sich beizeiten schon mal Gedanken macht oder sich vorab die Pflegeheime anschaut. Gute Pflegeheime sind meistens auch sehr gut belegt oder gar ausgebucht. Hier macht es Sinn sich auf die Warteliste setzen zu lassen. Und wenn man sich mit der Entscheidung überfordert fühlt und Hilfe benötigt: Ein Vorsorgeanwalt wird Ihnen helfen können. Meist kennt er eine Vielzahl an Pflegeheimen selbst und kann wertvolle Tipps und Hinweise bei der Auswahl geben.

Wie viele Menschen besitzen eine Patientenverfügung?

Eine Nachricht in den Finanznachrichten vom 08.07.2016 erregte meine Aufmerksamkeit. Die Überschrift lautete „Deutsche besitzen keine wirksame Patientenverfügung – Die meisten Verfügungen sind im Ernstfall unbrauchbar“. In der Meldung selbst wurde davon berichtet, dass neun von zehn Deutschen keine wirksame Patientenverfügung besäßen. Das ruft natürlich die Nachfrage hervor wer diese Statistik wie erhoben hat und wie belastbar diese Zahlen sind. Im weiteren Text wurde dann auf die Quelle verwiesen: Eine Studie des Sozialforschungsinstituts Mentefactum im Auftrag des Online-Dienstleisters DIPAT. Nachdem im weiteren Text genau dieser Online-Dienstleister zur Bedeutung der Patientenverfügung zu Wort kommt und dabei auch beiläufig erwähnt, dass es sich dabei um eine telefonische Befragung gehandelt habe, wird in den beiden letzten Absätzen die Dienstleistung von DIPAT bei den Patientenverfügungen erwähnt und anschließend die DIPAT dargestellt. Es bietet dem Nutzer die angeblich eigenständige Erstellung der Patientenverfügung und die Hinterlegung in der Online-Datenbank der DIPAT.

Nichts für ungut – ein Dienstleister mit einem eigenen geschäftlichen Interesse am Ausgang einer Befragung wird wohl keine wirklich unabhängige und repräsentative Studie vorlegen können. Ich halte das Zahlenmaterial des Statistik-Portals statista bezüglich des Interesses an Patientenverfügung (siehe:  http://de.statista.com/statistik/daten/studie/169369/umfrage/interesse-an-patientenverfuegung-nach-alter/) deshalb für aussagekräftiger.

Unabhängig von der Frage wie belastbar die behaupteten Zahlen sind: Bei der Erstellung einer Patientenverfügung und der individuelle Beratung der Möglichkeiten hierüber wird es so schnell keinen adäquaten Ersatz geben. Bei der Hinterlegung einer Patientenverfügung ist immer die Frage von besonderer Bedeutung, dass Dritte im Notfall einfach Kenntnis nehmen können. Ob dies bei einem Online-Dienstleister gewährleistet ist, sei mal dahingestellt. Eine Notfallkarte im Geldbeutel sowie der Hinterlegung bei Angehörigen, Vertrauenspersonen, der Verwaltung eines Pflegeheimes oder dem Hausarzt ist dies beispielsweise auf eine einfache und kostenneutrale Art und Weise möglich. Der VorsorgeAnwalt e.V. bietet entsprechende Notfallkarten an. Daneben sei noch auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer verwiesen (siehe: http://www.vorsorgeregister.de/)

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es? Ein kurzer Überblick

Immer wieder werde ich gefragt, welche Möglichkeiten der Vorsorge es eigentlich gibt und wie sich diese unterscheiden. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick geben.

 

1. Testament

Das Testament enthält Regelungen für den Erbfall. Es wird überwiegend dazu genutzt zu bestimmen was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen und wie es verteilt werden soll. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie die Vermögensnachfolge geregelt werden kann.

 

2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Handlungsvollmacht für einen Stellvertreter für den Fall einer Notsituation. Für welche Notsituation? Für genau die Situation, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Es bedarf eines sehr großen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten sowie einer Absprache, ob dieser willens und in der Lage ist die Vollmacht im Notfall auszuüben. Ferner empfiehlt es sich das „wie“ der Vollmachtsausübung vorher zu besprechen. Wie beim Testament gibt es auch bei der Vorsorgevollmacht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

3. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und dabei üblicherweise insbesondere auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der oder die Betroffene kann mit der Patientenverfügung eine wirksame Erklärung abgeben wie sie im Notfall ärztlich behandelt werden möchte.

 

4. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Falle einer Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers zum gesetzlichen Betreuers bestimmt werden soll. Das Betreuungsgericht ist gehalten den Vorschlag des Verfügenden in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen.

 

5. Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit den sterblichen Überresten nach dem eigenen Tod geschehen und wie die Bestattung organisiert werden soll. Fragen rund um Inhalt und Ablauf der Bestattung können mit der Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

In weiteren Beiträgen werde ich auf die einzelnen Vorsorgemöglichkeiten noch genauer eingehen. Dieser Artikel soll zunächst nur einen kurzen Überblick geben.

Justizminister: Vorstoß für neues Betreuungsrecht

Ein Reformvorschlag für das Bürgerliche Gesetzbuch, auf den sich nun die Justizministerkonferenz auf ihrer Frühjahrestagung in Nauen (Brandenburg) verständigt hat, sieht vor, dass Ehe- und Lebenspartner in einem gesundheitlichen Notfall grundsätzlich füreinander Entscheidungen treffen dürfen – und zwar auch dann, wenn sie ihrem Partner keine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Bislang ist es Ehe- und Lebenspartnern verwehrt ohne entsprechende Vorsorgevollmacht füreinander einzustehen. Hiervon ausgenommen sollen Vermögensfragen sein.

Ein Pressebericht zur geplanten Reform findet sich beispielsweise hier: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Justizminister-Werben-fuer-neues-Betreuungsrecht,betreuungsrecht110.html

Diese Reform ist zu begrüßen und entspricht vermutlich am ehesten dem Willen der meisten Menschen. In der Praxis erlebe ich es immer wieder, dass die meisten Ehe- und Lebenspartner irrigerweise davon ausgehen, dass sie bereits jetzt zu diesen Entscheidungen befugt sind. Wer möchte schon, dass statt des eigenen Ehe-oder Lebenspartner ein unbekannter Dritter als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird und entsprechende Entscheidungen treffen darf?

Aber auch nach dieser Reform werden Vorsorgevollmachten weiterhin eine große Bedeutung haben. Sie haben zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten wie Sie in Ihrer persönlichen Situation am besten vorsorgen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen als erfahrener Vorsorgeanwalt gerne zur Verfügung.

 

Vortrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Testament

Vortrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament am Dienstag, 16.06.2015 von 17 bis 19 Uhr im Uditorium in Uhingen, Ulmer Straße 7

Es kann ganz schnell gehen und sogar junge Menschen betreffen: Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder ein Herzinfarkt können jeden Menschen in eine Situation bringen, in der er sein eigenes Leben nicht mehr selbst bestimmen kann. Wie werde ich medizinisch versorgt und wer handelt für mich? Unter Umständen sind nicht einmal die Ehepartner oder Kinder berechtigt, die Rechtsvertretung zu übernehmen. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung können beizeiten die Lücke schließen. Sie beinhalten aber auch Tücken und Missbrauchsgefahr. Wie möchte ich mein Vermögen nach meinem Tod aufteilen? Der Steuerberater Erwin Hess sowie die beiden Rechtsanwälte Herbert Wild und Florian Wörtz zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf und geben Tipps wie Fehler vermieden werden können.

Der Eintritt ist kostenlos.

Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Gleichbehandlung und Gleichwertigkeit von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit in der sozialen und privaten Pflegeversicherung

Das Bundessozialgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass private und soziale Pflegeversicherung übereinstimmenden Grundsätzen folgen. Bisher waren die von Ärzten oder Pflegekräften des Dienstleisters „MedicProof“ der privaten Krankenversicherung eingeholten Gutachten auch für Sozialgerichte verbindlich, solange sie nicht „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“. Klagte ein Pflegebedürftiger gegen seine private Krankenversicherung konnte bislang der Sozialrichter den Sachverhalt nur dann selbst aufklären, wenn das Gutachten der privaten Krankenversicherung erkennbar unzutreffend war. Diese Abweichung von der Rechtslage bei der Sozialen Pflegeversicherung hat nun der BSG mit diesem Urteil beendet. Die Gutachten der privaten Krankenkassen entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren daher keine Bindungswirkung und sind genau wie die des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu behandeln. Für privat Versicherte bedeutet dies, dass der effektive Rechtsschutz in der Pflegeversicherung gewahrt bleibt, da sie sich nicht nur gegen Pflegegutachten gerichtlich wehren können, welche „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen“, sondern auch gegen einfach „falsche“ Pflegegutachten.

Urteil des BSG vom 23.04.2015, Az.: B 3 P 8/13 R

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Seit 1995 gibt es in Deutschland die Pflegeversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdecken soll. Sie ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und ist in SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Auf entsprechenden Antrag bei der Pflegeversicherung ist die Pflegeversicherung verpflichtet innerhalb von fünf Wochen über den Antrag schriftlich zu entscheiden. Vorher wird ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) eingeholt. Dieser prüft die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen. Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Eine Einstufung in unterschiedliche Pflegestufen erfolgt je nach dem Umfang des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen.

Häufig herrscht bei Betroffenen oder deren Angehörigen ein gewisses Maß an Unkenntnis oder Unsicherheit in Bezug auf die Antragstellung, auf das Verfahren und auf Widerspruchsmöglichkeiten gegen einen Bescheid der Pflegekasse. Aufgrund der Veränderlichkeit des gesundheitlichen Zustands kann auch jederzeit ein neuer Antrag oder ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden.

Als Vorsorgeanwalt und Betreuer habe ich häufig mit Fragestellungen rund um die Pflegestufe zu tun. Ich stehe Ihnen bei Rückfragen rund um Leistungen aus der Pflegeversicherung gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

11. Deutscher Seniorentag 2015

Im Congress Center Messe Frankfurt am Main findet vom 02. bis zum 04. Juli 2015 der 11. Deutsche Seniorentag statt. Der Seniorentag deckt zahlreiche Themen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege, Engagement und Politik sowie Wohnen und Leben ab und bietet ein vielfältiges Programm an. Der Verein VorsorgeAnwalt e.V. ist mit einem Stand vertreten. Am Donnerstag, 02.04.2015 werde ich selbst vor Ort am Stand sein und mich über eine Begegnung mit Ihnen freuen.

Weitere Informationen über den Deutschen Seniorentag erhalten Sie unter http://www.deutscher-seniorentag.de/