Rechtsschutzversicherungen: Unwirksamkeit von verpflichtenden Mediations-Klauseln

Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil vom 09.04.2015 (Aktenzeichen: 6 U 110/14) entschieden, dass die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt.

Die beklagte Versicherung bot eine Rechtsschutzversicherung an, bei welcher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig war. Im Gegenzug bekam der Versicherungsnehmer günstigere Konditionen als beim Abschluss eines Vertrages ohne diese Beschränkung.

Das Gericht sah darin eine Art “Zwangsmediation“, welche den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würde. Ein Mediationsversuch ist nach Ansicht des OLG Frankfurt ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Fazit: Ein nach meiner Ansicht gutes und nachvollziehbares Urteil. Rechtsschutzversicherungen sollte nicht durch Zwangsmediationen Möglichkeiten eingeräumt werden ihre Kosten zu drücken. Unbeschadet bleiben sicherlich sinnvolle Hinweise auf die Möglichkeiten und Vorteile eines Mediationsverfahrens oder Anreize, welche weitaus niedrigschwelliger als die vorliegende Prämienstaffelung sind. Mediation sollte auf Freiwilligkeit basieren und nicht auf reine ökonomische Aspekte bei der Auswahl des Versicherungsvertrags.