Das Behindertentestament – kurz zusammengefasst

Viele Eltern behinderter Kinder haben die berechtigte Sorge, dass ihr mühsam erspartes Vermögen im Erbfall rasch von der Sozialhilfe aufgezehrt wird, sodass ihr behindertes Kind aus dem Erbe nicht lange Vorteile ziehen kann. Pflege- und Pflegeheimkosten sind beträchtlich und können schnell dazu führen, dass ein Erbe aufgebraucht wird. Für die optimale Versorgung behinderter Menschen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates ist daher ein sog. Behindertentestament ratsam.

Ausgangslage ist die Sorge vieler Eltern behinderter Kinder wer sich nach ihrem Tod um das behinderte Kind kümmert und wie sie ihr behindertes Kind finanziell absichern können. Das Gleiche gilt für Geschwister behinderter Menschen oder alle Personen, die sich für einen behinderten Menschen verantwortlich fühlen.

Die Sozialhilfe selbst deckt nur die Grundversorgung ab, zu welcher beispielsweise die Heimkosten gehören. Sozialhilfe wird allerdings erst dann gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also eigenes oder geerbtes Vermögen nahezu vollständig verbraucht hat. Bedenkt man, dass Heimkosten schnell mehrere tausend Euro pro Monat erreichen, dann kann man sich vorstellen wie schnell ein Erbe aufgebraucht werden kann – das Geld schmilzt wie Schnee in der Sonne. Um diese Situation zu vermeiden, kann man ein sog. Behindertentestament erstellen. Im Behindertentestament kann einer behinderten Person über die spezielle rechtliche Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft Vermögen zugewandt werden, ohne dass der Staat wiederum auf dieses Vermögen zugreifen kann. Der behinderte Mensch kann aus seinem ererbten Vermögen lebenslang Erträge für seine persönlichen Bedürfnisse erzielen und zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Gerade für die optimale Versorgung behinderter Menschen wichtig sind Leistungen wie Reittherapie, Musikunterricht oder Reisen in Anspruch nehmen zu können. Nach dem Tod des Behinderten erbt das Vermögen der Nacherbe, sei es dass es sich dabei um Geschwister oder weiter entfernte Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation. Weiter muss ein Testamentsvollstrecker als Verwalter des Erbes eingesetzt werden, der darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen der verstorbenen Eltern ausgeführt wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede hierfür geeignete Person in Betracht, die sich für die Übernahme des Amtes bereit erklärt.

Das Behindertentestament ist die weitaus wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Methode zur Versorgung von behinderten Familienangehörigen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates. Das Behindertentestament stellt eine ideale Kombination aus Erbrecht und Sozialrecht für den behinderten Menschen und seine Familie dar. Es gibt jedoch nicht das Standard-Behindertentestament. Aufgrund der sehr komplizierten Regelungen empfiehlt sich eine Beratung, die die Lebens- und Vermögenssituation berücksichtigt und individuell maßgeschneidert wird.

Ein Behindertentestament können alle Personen errichten, die einem behinderten Menschen in ihrem Testament etwas zuwenden wollen. Es kann sich dabei um die Eltern handeln, aber auch um entferntere Verwandte wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder auch Bekannte.

Kosten der Bestattung – wer muss bezahlen?

Mit dem Tod endet das irdische Leben eines Menschen. Die anschließende Beerdigung wirft jedoch rechtliche Fragen auf, da sie mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Es gilt generell, dass der nächste Angehörige unabhängig von der Frage des Erbes bestattungspflichtig ist, d.h. sich um die Bestattung zu kümmern und die Kosten hierfür zu tragen hat. Die Bestattungskosten können jedoch auch aus dem Nachlass entnommen werden, soweit im Nachlass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind.

Doch was tun, wenn der Verstorbene vermögenslos ist und entweder keine Angehörigen hat oder diese Angehörigen ebenfalls vermögenslos sind? Es gibt für diese Fälle die sog. „Sozialbestattung“, das Sozialamt übernimmt in diesem Fall die erforderlichen Kosten einer Bestattung. Rechtsgrundlage ist hierfür § 74 SGB (Sozialgesetzbuch) XII. Voraussetzung nach § 74 SGB XII ist, dass die Kosten erforderlich sind und es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann diese Kosten zu tragen. Als sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe müssen die Merkmale „Erforderlichkeit“ und „Zumutbarkeit“ ausgelegt werden, sodass es hierbei zu Streitigkeiten kommt.

In einer aktuellen Entscheidung (BSG Az. B 8 SO 10/18 R) hatte das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden, ob eine Zumutbarkeit auch dann gegeben ist, wenn der Zahlungspflichtige über mehrere Monate hinweg sein Einkommen einzusetzen hätte, um die Bestattungskosten zu begleichen. In seinem Urteil vom 04.04.2019 hat das BSG nun entschieden, dass eine pauschale Aufteilung der fälligen Bestattungskosten auf einen Zeitraum von mehreren Monaten auch dann ausscheidet, wenn das gemeinsame Einkommen der bestattungspflichtigen Angehörigen über der Einkommensgrenze für die Sozialhilfe liegt. Das SGB XII sieht eine entsprechende Streckung der Kosten über den Bedarfsmonat hinaus nicht vor. Das BSG verwies als Revisionsgericht den Fall zurück an das Landessozialgericht zur Entscheidung, da aufgrund der vorliegenden Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung möglich sei. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass künftig in diesem Bereich mit Einzelfallentscheidungen zu rechnen ist und es keine pauschalen Lösungen für Sozialbestattungen mehr gibt. Eine einheitliche, vorhersehbare Rechtsprechung wird es in diesem Bereich vermutlich so nicht mehr geben.

Für Bürger, denen die Kosten einer Sozialbestattung auferlegt werden sollen, heißt es dagegen: Eine Überprüfung kann sich lohnen.

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es? Ein kurzer Überblick

Immer wieder werde ich gefragt, welche Möglichkeiten der Vorsorge es eigentlich gibt und wie sich diese unterscheiden. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick geben.

 

1. Testament

Das Testament enthält Regelungen für den Erbfall. Es wird überwiegend dazu genutzt zu bestimmen was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen und wie es verteilt werden soll. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie die Vermögensnachfolge geregelt werden kann.

 

2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Handlungsvollmacht für einen Stellvertreter für den Fall einer Notsituation. Für welche Notsituation? Für genau die Situation, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Es bedarf eines sehr großen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten sowie einer Absprache, ob dieser willens und in der Lage ist die Vollmacht im Notfall auszuüben. Ferner empfiehlt es sich das „wie“ der Vollmachtsausübung vorher zu besprechen. Wie beim Testament gibt es auch bei der Vorsorgevollmacht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

3. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und dabei üblicherweise insbesondere auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der oder die Betroffene kann mit der Patientenverfügung eine wirksame Erklärung abgeben wie sie im Notfall ärztlich behandelt werden möchte.

 

4. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Falle einer Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers zum gesetzlichen Betreuers bestimmt werden soll. Das Betreuungsgericht ist gehalten den Vorschlag des Verfügenden in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen.

 

5. Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit den sterblichen Überresten nach dem eigenen Tod geschehen und wie die Bestattung organisiert werden soll. Fragen rund um Inhalt und Ablauf der Bestattung können mit der Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

In weiteren Beiträgen werde ich auf die einzelnen Vorsorgemöglichkeiten noch genauer eingehen. Dieser Artikel soll zunächst nur einen kurzen Überblick geben.

Vortrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Testament

Vortrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament am Dienstag, 16.06.2015 von 17 bis 19 Uhr im Uditorium in Uhingen, Ulmer Straße 7

Es kann ganz schnell gehen und sogar junge Menschen betreffen: Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder ein Herzinfarkt können jeden Menschen in eine Situation bringen, in der er sein eigenes Leben nicht mehr selbst bestimmen kann. Wie werde ich medizinisch versorgt und wer handelt für mich? Unter Umständen sind nicht einmal die Ehepartner oder Kinder berechtigt, die Rechtsvertretung zu übernehmen. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung können beizeiten die Lücke schließen. Sie beinhalten aber auch Tücken und Missbrauchsgefahr. Wie möchte ich mein Vermögen nach meinem Tod aufteilen? Der Steuerberater Erwin Hess sowie die beiden Rechtsanwälte Herbert Wild und Florian Wörtz zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf und geben Tipps wie Fehler vermieden werden können.

Der Eintritt ist kostenlos.