Verjährung von Pflichtteils­ergänzungs­ansprüchen

Nach dem Tod des Erblassers sollte in Zweifelsfällen unverzüglich das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Der BGH hat in einem Urteil klargestellt, dass auch im Falle einer späteren postmortalen Vaterschaftsfeststellung die Verjährung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche des Abkömmlings gegen einen Beschenkten gemäß § 2239 BGB auf Herausgabe des Geschenks innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall eintritt.

Der Fall

Der Erblasser hatte seinen Söhnen aus erster Ehe in den Jahren 1995 und 2002 mehrere Grundstücke schenkungsweise unter Nießbrauchsvorbehalt hinterlassen. Im Juli 2007 verstarb der Erblasser schließlich. Im März 2012 hatte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt. Der Beschluss zur Feststellung der Vaterschaft erging im Februar 2015. Der Kläger forderte daraufhin die beiden Halbbrüder zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagten erhoben daraufhin Verjährungseinrede.

Der Instanzenweg zum BGH

Die vom Kläger eingereichte war in sämtlichen Instanzen bis hoch zum BGH erfolglos und wurde jeweils abgewiesen. Auch der BGH wies die Klage ab, da die vom Kläger gemäß § 2329 Absatz 1 und 3 BGB verfolgten Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren.

Die Urteilsgründe des BGH zur Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

In seiner Urteilsbegründung stellte der BGH klar, dass der Kläger nach der rückwirkenden Feststellung der Vaterschaft zwar zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge seines Vaters gehört. Ihm kann daher grundsätzlich auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die beschenkten Miterben auf Herausgabe der Geschenke zustehen. Allerdings gilt die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung kenntnisunabhängig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Eintritt des Erbfalls. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Verjährung bereits im Juli 2010 und damit weit vor Klageerhebung im November 2015 eingetreten ist.

Der BGH stellt damit klar, dass es für die Verjährung ausschließlich auf den Eintritt des Erbfalls ankommt und der Wortlaut der Verjährungsvorschrift daher eng auszulegen sei. Aus dem Verjährungsrecht ergibt sich der Grundgedanke, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, nicht mehr infrage gestellt werden sollen.
Im Ergebnis ist der Kläger damit gegen den beschenkten Erben auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB beschränkt, welche der regelmäßigen, kenntnisunabhängigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen. Diese Ansprüche hängen von der Kenntnis des Gläubigers und damit auch von der Vaterschaftsfeststellung ab und mildern Härten zulasten der Pflichtteilsberechtigten damit etwas ab. Der BGH weist noch darauf hin, dass in extremen Fällen eine Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als unwirksam gewertet werden kann. Hierzu gehört beispielsweise, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Wahrung der Verjährungsfrist abgehalten hat.

Fazit

Nichteheliche Kinder, deren Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, sollten nach dem Tod des Erblassers unverzüglich das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten. Nur so kann es möglich werden, dass eine Klage gegen einen Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung durch Herausgabe des Geschenks gemäß § 2329 BGB rechtzeitig vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben wird.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.11.2019, Aktenzeichen IV ZR 317/17

Testamentarische Erbfolge: zum Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“

Das OLG Oldenburg stellte in einem Urteil betreffend der testamentarischen Erbfolge (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Aktenzeichen 3 U 24/18) fest, dass unter den Begriff der „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ auch Enkel oder Urenkel fallen können. Dies erscheint zunächst logisch, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt, siehe § 1924 BGB. Bei genauerer Betrachtung des Urteils ergibt sich jedoch wie wichtig es ist ein Testament eindeutig und klar verständlich abzufassen, damit die Auslegung des letzten Willens keine Zweifel offen lässt.

 

Zum Fall, der dem Urteil zugrunde liegt:

Ein Ehepaar hat sich in einem notariellen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten „die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Im Wege einer Freistellungs- und Abänderungsklausel wurde dem überlebenden Ehegatten in dem notariellen Ehegattentestament die Möglichkeit eingeräumt die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abzuändern. Nach dem Tod des Ehemanns machte die überlebende Ehefrau von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und bestimmte in einem zweiten Testament eine der beiden gemeinsamen Töchter und deren Sohn als Erben. Die andere Tochter war damit nicht einverstanden und klagte. Nach ihrer Auffassung war unter dem Begriff der „gemeinsamen Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute zu verstehen und die Erbeinsetzung der Mutter sei daher unwirksam. Erben seien daher nur die beiden Töchter des Ehepaares.

 

Der Instanzenweg

In erster Instanz bekam die Klägerin vom Landgericht Osnabrück Recht. Gegen diese Entscheidung legten wiederum die andere Tochter und ihr Sohn Berufung vor dem OLG Oldenburg ein und obsiegten.

 

Die Urteilsgründe des OLG Oldenburg zur testamentarischen Erbfolge

Das OLG Oldenburg stützte sich in seiner Urteilsbegründung zur testamentarischen Erbfolge im vorliegenden Fall auf den Begriff Abkömmlinge, der nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel und alle weiteren Nachfahren in gerader Linie umfasst. Möchte man eine Einschränkung nur auf die eigenen Kinder nehmen, so kann man im Testament auch die Formulierung „Kinder“ anstelle von „Abkömmlingen“ wählen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Eheleute bei dem Begriff „Abkömmlinge“ die Kinder und Enkel sowie Urenkel gleichbehandeln wollten, da die Kinder nach dem Versterben der Eltern häufig bereits eine gefestigte Lebensposition haben, während die Enkel oder Urenkel noch auf die finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Es sei darüber hinaus plausibel, dass „die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob deren eigenen Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie noch jeweils hätten“.

 

Fazit:

Das Urteil des OLG Oldenburg überzeugt, da es den Begriff „Abkömmlinge“ im Rechtssinne verwendet und nicht in einer anderen Weise als es das BGB vorsieht. Inhaltlich zeigt es die Wichtigkeit eines eindeutig gefassten Testaments auf. Sollte der Wunsch der Erblasser darauf gerichtet sein, dass alle Familienzweige gleich behandelt werden und gleich bedacht werden, so muss dies auch aus der Formulierung des Testaments hervorkommen. Ansonsten eröffnet ein Ehegattentestament mit Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel auch genau diese Möglichkeiten wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall.

 

Wenn Sie Beratung bei der Erstellung Ihres Testaments benötigen oder Ihr bereits verfasstes Testament überprüfen lassen möchte, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Ich bin Ihnen gerne behilflich Ihre testamentarische Erbfolge so zu gestalten wie von Ihnen gewünscht.

 

Vorteile einer Patientenverfügung

Der deutsche Schriftsteller Erich Kästner hat es bereits treffend formuliert: „Leben ist immer lebensgefährlich“. Im Leben steht man immer wieder vor der Wahl Risiken einzugehen oder nicht, sie abzusichern oder nicht. Um vor „Gerätemedizin“ und medizinischer Übervorsorge in aussichtslosen Lebenssituationen bewahrt zu bleiben kann man eine Patientenverfügung erstellen. Wie das Ärzteblatt bereits 2017 mitteilte, ist die Zahl an Deutschen mit Patientenverfügung in den letzten Jahren stark gestiegen.

 

Regelungsgehalt

Infolge medizinischer Fortschritte und längerer Lebenserwartung steigt jedoch auch die Gefahr, dass man – etwa durch Unfall oder schwere Krankheit – in eine Situation gerät, dass man seinen Willen nicht mehr nach außen verständlich artikulieren kann. Ich empfehle daher möglichst frühzeitig seine Vorsorgeverfügungen zu verfassen. Ein „zu früh“ kann es dabei eigentlich nicht geben, da die oben beschriebene Notsituation durchaus auch plötzlich und unvermittelt eintreten kann.

Durch die Patientenverfügung selbst entstehen auch keine Nachteile, da diese erst dann in Kraft tritt, wenn der Verfasser keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen kann. Mit der Patientenverfügung schützt sich der Verfasser vor ungewollten medizinischen Maßnahmen und seine Angehörigen vor quälenden Fragen und Entscheidungen. Wichtig ist dabei, dass der Verfasser auch weiß, was er wie regeln kann. Es gibt daher nicht die „eine“ Patientenverfügung und der Rückgriff auf frei verfügbare Muster birgt durchaus zahlreiche Risiken. Mit einer guten Beratung können Sie jedoch eine Patientenverfügung erstellen, die Ihrem Wunsch und Willen entspricht und individuell zugeschnitten ist.

 

Vorteile einer Patientenverfügung

 

Die Vorteile liegen dabei auf der Hand:

  • der Verfasser schützt sich vor ungewollten medizinischen Maßnahmen und wahrt seine Selbstbestimmung auch in gesundheitlich kritischen Lebensphasen
  • Angehörigen werden vor quälenden Fragen und Entscheidungen geschützt und werden dadurch in einer emotional ohnehin bereits belastenden Situation geschützt
  • sie kann jederzeit geändert werden, wenn sich die Vorstellungen und Wünsche des Verfassers ändern oder die Lebenssituation dies erfordert

 

Sie benötigen Beratung oder Unterstützung bei der Erstellung einer Patientenverfügung? Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

 

BGH über Erben beim Digitalen Nachlass

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil eine wegweisende Entscheidung über die Rechte der Erben beim Digitalen Nachlass getroffen.

Jahrelanger Rechtsstreit

Ein Rechtsstreit zwischen Eltern einer verstorbenen Jugendlichen und dem Sozialen Netzwerk Facebook beschäftigt bereits seit mehreren Jahren die Gerichte. Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Eltern eines 15jährigen Mädchens, die im Jahr 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben gekommen ist, sich vom Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter Hinweise darauf erhoffen, ob sich ihre Tochter das Leben genommen haben könnte oder ob es sich um ein Unglücksfall handelte. In einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2018 entschied der BGH, dass auch der Digitale Nachlass den Erben gehöre (BGH, Urt. v. 12.07., Az. III ZR 183/17). Facebook meinte dem Urteil in der Form ausreichend nachzukommen, indem es den Eltern ein unstrukturiertes 14.000 seitiges PDF-Dokument übergab. Die Eltern sahen dies anders und gingen dagegen gerichtlich vor.

Aktuelle BGH-Entscheidung zum Digitalen Nachlass

Nachdem der BGH in seiner Grundsatzentscheidung im Jahr 2018 bereits klarstellte, dass auch der Digitale Nachlass den Erben gehöre hat es nun den klargestellt, dass der „Zugang“ zu einem Sozialen Netzwerk sprachlich dahingehend zu verstehen ist, dass die Erben in den Herrschaftsbereich des Kontos „hineingehen“ können müssen. Die bloße Übermittlung der Inhalte in Form eines unstrukturierten, 14.000 seitigen PDF-Dokuments werde dieser Auslegung aber nicht gerecht. Der BGH stützt sich in seiner Urteilsbegründung auf den Grundsatz der Universalsukzession in § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Erben in das Vertragsverhältnis des Erblassers mit dem Sozialen Netzwerk eingetreten seien. Die Erben sind somit neue Berechtigte des Social-Media-Accounts und haben einen Primärleistungsanspruch auf „Zugang“ zu dem Benutzerkonto. Dieser „Zugang“ kann für die Erben nicht anders ausgestaltet werden als es für die Erblasserin selbst ausgestaltet war. Lediglich die aktive Nutzung des Kontos ist für die Erben untersagt.

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit mit diesem zweiten Grundsatzurteil des BGH nunmehr endgültig entschieden ist. Er stellt die Reichweite des Digitalen Nachlasses beim Erben klar. Für die Eltern des verstorbenen Mädchens bleibt zu hoffen, dass ihnen dies Gewissheit über die vorhandenen Unsicherheiten rund um den Tod der eigenen Tochter und letztlich etwas Seelenfrieden verschafft.

Quelle: BGH, Beschl. v. 27.08.2020, Az. III ZB30/20

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

Neue Notfallkarten mit Hinweis auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Druckfrisch erschienen – meine neuen Notfallkarten. Auf diesen Notfallkarten im Scheckkartenformat kann vermerkt werden, ob Sie eine Vorsogevollmacht oder eine Patientenverfügung erstellt haben, sodass im Notfall davon Kenntnis genommen werden kann. Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann noch so gut gestaltet sein – wenn niemand im Notfall davon Kenntnis erlagen kann sind sie praktisch wertlos. Die Notfallkarten können Sie beispielsweise im Geldbeutel aufbewahren. In einem Notfall wird man hier nach Ausweispapieren schauen und gleichzeitig Kenntnis von Ihren Vorsorgeverfügungen erhalten. Auf diese Weise stellen Sie sich, dass Ihr Wille respektiert und umgesetzt wird.

Sie haben noch keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und benötigen bei der Gestaltung Beratung? Gerne helfe ich Ihnen weiter.  Sie können mich gerne kontaktieren.

Keine Erbenhaftung bei Suizid

Stichwort Erbenhaftung: Das OLG Frankfurt hat in einer kürzlich getroffenen Entscheidung entschieden, dass Erben des Verstorbenen dem involvierten Lokführer nicht auf Schadensersatz haften, wenn der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde (Beschluss vom 24.06.2020, Az. 16 U 265/19).

Der Sachverhalt

In vorliegendem Fall kollidierte ein Güterzug mit einer sich vermutlich in Suizidabsicht auf dem Gleisfeld aufhaltenden Person. Der Lokführer konnte die Person erst spät wahrnehmen, seine eingeleitete Sofortbremsung konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Nach dem Vorfall war der Lokführer zwei Jahre arbeitsunfähig krank geschrieben. Der Arbeitgeber des Lokführers musste die Dienstbezüge des Lokführers weiter bezahlen und auch dessen Heilbehandlungskosten. Im Streit stand ein Schadensersatz über ca. 90.000 €, welche der Arbeitgeber des Lokführers von den Erben geltend machte. Wie traumatisch die sogenannten Schienensuizide für die beteiligten Lokführer sein kann schildert beispielsweise dieser Artikel.

Schuldhafte Begehung des Suizids als Kriterium für Erbenhaftung

Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Suizid schuldlos begangen wird. In vorliegendem Fall habe der Sachverständige festgestellt, dass der Verstorbene nur noch ein Ziel mit seinem Suizid kannte. Er habe weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können. Eine bewusste und akribische Planung des eigenen Freitods spreche laut Oberlandesgericht nicht für seine Schuldfähigkeit. Das OLG lehnte ferner auch eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen ab, da die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen nicht besser als die des Geschädigten seien.

Effektive Abwehr von Erbenhaftungsansprüchen

Das Thema Erbenhaftung kann immer mal wieder in unterschiedlichen Konstellationen auf Erben zukommen. Es ist wichtig, dass Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Erbe Bescheid wissen und mögliche Haftungsansprüche effektiv abwehren können.

Ausgleichungspflicht bei Miterben – von der Anrechenbarkeit von Pflegeleistungen im Erbfall

Wenn ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge hat, aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt wurde, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sog. Ausgleichungspflicht.

Mit anderen Worten kurz gefasst: Wer einen nahestehenden Verwandten pflegt, der erbt auch mehr.

Voraussetzungen für Ausgleichungspflicht

Voraussetzungen für diese Ausgleichungspflicht ist jedoch:

  • die Pflege erfolgt durch einen Abkömmling (also Kind oder Enkel)
  • es hat nicht bereits zu Lebzeiten ein angemessener Ausgleich erfolgt wie beispielsweise durch Übertragung von Immobilieneigentum oder entsprechenden anderen Bar- oder Sachleistungen. Sind bereit solche Ausgleichsleistungen zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen geleistet worden, dann bestehen keine Ansprüche mehr oder diese müssen zumindest entsprechend aufgerechnet werden.
  • ohne Relevanz für den Ausgleichsanspruch ist, ob der pflegende Angehörige weiterhin einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- und Gehaltsbußen entstanden sind.

Vorsicht: Beweislast

Zum Problem kann für denjenigen, der eine Ausgleichungspflicht innerhalb einer Erbengemeinschaft geltend machen will, jedoch die Beweislast werden. Derjenige, der sich Ansprüche auf eine Ausgleichungspflicht gegenüber seinen Miterben berühmt muss natürlich im Streitfall die Beweise für die Erbringung der Pflegeleistungen erbringen. Dies kann etwa durch ein sogenanntes Pflegetagebuch geführt werden, in welchem die Pflegeleistungen jeden Tag erfasst und dokumentiert werden. Ansonsten könnte man auch daran denken Zeugen zu benennen, die die Pflegeleistungen bezeugen. An dieser Stelle soll jedoch nicht weiter ausgeführt werden wie „wackelig“ der Zeugenbeweis im Zweifelsfall sein kann.

Höhe der Ausgleichungspflicht

Für die genaue Höhe der Ausgleichungspflicht gibt es keinen genauen Richtwert. Die Höhe der Ausgleichungszahlung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterben sowie zur tatsächlich erbrachten Pflegeleistung stehen. Hier gilt es sich mit den Miterben zu verständigen oder – wenn keine Einigung mit den Miterben erzielt werden kann – hilfsweise die Ansprüche in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen und titulieren zu lassen. In einem Gerichtsverfahren liegt der „Stundenlohn“ und die tatsächlich erbrachte Pflegeleistungszeit im Ermessensspielraum des Richters. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientiert.

 

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich der Ausgleichungspflicht? Ich stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne unter post@kanzlei-woertz.de oder telefonisch unter 07195 / 583 56 80.

 

Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Erbstreitigkeiten sind leider weit verbreitet. Ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zur Testamentsvollstreckung und deren Vorteile kurz beleuchtet werden:

 

Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

 

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung – einem Testament oder einem Erbvertrag – zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker seiner Wahl und seines Vertrauens bestimmen. Es besteht auch die Möglichkeit das Nachlassgericht oder eine Person damit zu beauftragen nach dem Tod einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

 

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

 

In lediglich rund sieben Prozent aller Erbfälle wird ein Testamentsvollstrecker tätig. Häufig ist dies der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und es beispielsweise Vermögen im Ausland gibt. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Familienmitglied bestimmt werden. Es macht jedoch Sinn einen auf Testamentsvollstreckung spezialisierten Anwalt zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, gerade wenn die Aufgaben anspruchsvoll und der Erbfall komplex ist. Außerdem ist ein außerhalb der Familie stehender Fachmann neutral und damit eher geeignet den Willen des Erblassers umzusetzen.

 

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

 

Es gibt grob gesagt zwei Arten von Testamentsvollstreckung. Zum einen die Abwicklungsvollstreckung: die Arbeit des Testamentsvollstreckers ist beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Obliegt es dem Testamentsvollstrecker jedoch den Nachlass über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verwalten spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist beispielsweise bei einem Behindertentestament gegeben.

 

Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

 

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Testament kann der Erblasser auch über Befugnisse des Testamentsvollstreckers verfügen. Grundsätzlich gilt: Die Befugnisse sind meist recht weitreichend und eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers eher gering. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen oder dem Testamentsvollstrecker Anweisungen geben.

 

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker ist ferner verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in welchem das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet werden. Auf Anforderung der Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet Auskunft über seine Arbeit zu geben und eine jährliche Rechnungslegung zu führen.

 

Verstößt ein Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten, kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.

 

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

 

Mit einer Testamentsvollstreckung kann auf besondere Situationen reagiert werden – behinderte oder minderjährige Kinder, ein mit Steuerschulden belasteter Erbteil, der durch die Dauertestamentsvollstreckung nicht direkt an das Finanzamt fällt und man die Zahlungsverjährung abwarten kann, die Teilung und Zersplitterung des Nachlasses kann durch eine Testamentsvollstreckung verhindert werden und so können Unternehmen, Immobilienvermögen oder Ländereien zusammen gehalten werden. Eine Testamentsvollstreckung kann Erbstreitigkeiten dadurch vermeiden, dass die Nachlassverwaltung nicht der gesamten Erbengemeinschaft obliegt und die sich möglicherweise in endlosen Streitereien gegenseitig blockiert und nicht im Wege der Einstimmigkeit zu einer Entscheidungsfindung kommt, sondern durch den Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers erledigt wird. Der Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben vermitteln und aufkommende Konflikte schlichten.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

 

Dem Erblasser steht es frei in seinem Testament die Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festzulegen. In der Praxis kommen zwei verschiedene Vergütungsmodalitäten häufig vor. Entweder legen Erblasser unter Anlehnung an die Vergütungsmodalitäten nach der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle ein Pauschalhonorar fest oder ermöglichen dem Testamentsvollstrecker die Abrechnung eines aufwandsangemessenen Stundenhonorars.

 

Sie haben Fragen bezüglich einer Testamentsvollstreckung? Ich berate Sie gerne.

Rechtliche Vorsorgemöglichkeiten – Ihr Wille geschehe

In diesen turbulenten Zeiten des Coronavirus ist der Gedanke an die Gesundheit präsenter. In dem nachfolgenden Artikel möchte ich kurz darstellen, welche rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten es gibt, damit der eigene Wille auch in einer Situation zählt in der man sich möglicherweise nicht mehr selbst nach außen verständlich machen kann.

Es gibt zunächst die Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens dazu Ihre Angelegenheiten zu erledigen. Es kann auch eine Vollmacht nur beschränkt auf einzelne Aufgabenkreise oder mehrere Bevollmächtigte für einzelne oder alle gemeinsam für alle Aufgabenkreise bevollmächtigt werden. Wichtig ist vorher abzuklären, ob die Bevollmächtigten überhaupt die Bereitschaft haben eine solche Vorsorgevollmacht wahrzunehmen und auch tatsächlich in der Lage sind diese nach Ihren Wünschen und Vorstellungen auszuüben. Es ist auch wichtig mit der Hausbank abzuklären, ob diese die erteilte Vollmacht anerkennt oder eine eigene Kontovollmacht wünscht.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen wer Ihr gesetzlicher Betreuer werden oder wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll, wenn Sie niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten einsetzen wollen. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, da es Fallkonstellationen gibt, in welchen trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht für einzelne Aufgabenkreise eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Mit der Betreuungsverfügung vermeiden Sie, dass fremde Dritte darüber entscheiden wer zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestimmt wird.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen wie Sie medizinisch behandelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Ihren Wunsch zu äußern. Sie können festlegen in welchen Situationen welche Maßnahmen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Ärzte haben sich an die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche zu halten.

Neben diesen oben genannten Vorsorgemöglichkeiten für Unfall, Krankheit oder Alter gibt es auch folgende Vorsorgemöglichkeiten für den Todesfall:

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Ablebens einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen.

In einer Bestattungsverfügung können Sie zu Ihren Lebzeiten bestimmen wie Ihre Beerdigung ablaufen soll. Mit der Bestattungsvorsorge können Sie mit einem Bestatter Ihrer Wahl die Rahmenbedingungen der Beerdigung festlegen und die Zahlung der Bestattungskosten über ein Treuhandkonto sicherstellen.

Wer sein Vermögen nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die gesetzlichen Erben übertragen möchte, dem sei die Erstellung eines Testaments angeraten. Mit einem Testament wird die Vermögensnachfolge nach Ihrem Ablegen geregelt. Es muss entweder handschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden.

Sie haben Beratungsbedarf zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten? Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

In eigener Sache: Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Ich habe mich fortgebildet und zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) ausgebildet. Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen letzten Willen absichern, Erben vor sich selbst schützen (bspw. bei Minderjährigen) oder Verwaltung und Teilung der Erbschaft vereinfachen, so insbesondere bei mehreren Erben. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) ist eine seit über 20 Jahren bestehende eine berufsständische und wissenschaftliche Vereinigung zur Vertretung der gemeinsamen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Testamentsvollstrecker. Sie leistet einen wichtigen Beitrag bei der Ausbildung und Zertifizierung von Testamentsvollstreckern und sorgt so für Qualitätsstandards, auf welche Sie sich als Bürger verlassen können.