Nottestament

Ein Nottestament nach §§ 2249 ff BGB ist das in besonderen Gefahrensituationen in vereinfachter Form zu errichtende öffentliche Testament. Ein Nottestament kann zur Niederschrift des Bürgermeisters in Anwesenheit von zwei Zeugen oder durch mündliche Erklärung von drei Zeugen errichtet werden.

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