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Stichwort Testament – ein Überblick

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen, dann sollten Sie sich überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren tatsächlichen Wünschen entspricht. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und überdenken die Ergebnisse der gesetzlichen Erbfolge.

 

Sie sind sich nicht sicher wie die gesetzliche Erbfolge aussieht? Auch dann können Sie sich beraten lassen wie die gesetzliche Erbfolge wäre und wer in der Erbengemeinschaft von Ihnen wäre.

 

Die Leben kann komplizierte familiäre Konstellationen bereithalten. Sie wollen etwa Ihre Partnerin oder Ihren Partner nicht ohne Erbteil zurücklassen, eine bestimmte gemeinnützige Organisation bedenken oder sichergehen, dass ein bestimmter Verwandter nicht erben soll? All das können Sie in einem Testament regeln.

 

Es ist auf jeden Fall anzuraten ein Testament zu errichten, wenn Sie größere Vermögenswerte haben, ein Unternehmen Ihr Eigen nennen oder Sie eine wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses oder eine große und möglicherweise in sich zerstrittene Erbengemeinschaft verhindern wollen. Ein Testament eröffnet Ihnen einen Gestaltungsspielraum. Sie können Vermächtnisse bestimmen, Anordnungen treffen oder auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen umsetzen soll. Haben Sie ein behindertes Kind, sollten Sie an die Errichtung eines Behindertentestaments denken, um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe zu vermeiden.

 

Wer erbt?

Wichtig: Ein Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Erben sind damit nur die Personen, die auch im Testament bestimmt worden sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten werden zwar nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber sie können nicht durch ein Testament übergangen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen sog. Pflichtteil geltend machen, was konkret die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

 

Wie erstelle ich ein wirksames Testament?

Es sind einige Formerfordernisse zu beachten, um ein wirksames Testament zu erstellen. Ist ein Testament unwirksam, dann gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Das sog. eigenhändige Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament maschinenschriftlich verfasst, so ist es unwirksam. Die Folge eines unwirksamen Testaments ist wiederum wie oben geschildert dass die gesetzliche Erbfolge greift. Ein Ehepaar hat die Möglichkeit ein sog. gemeinschaftliches Testament zu errichten. Beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehegatten das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament unterschreiben. Ferner bedarf es der sog. Testierfähigkeit für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie besagt, dass ein Erblasser zur Errichtung eines Testaments fähig ist. Ein rechtswirksames Testament kann von allen volljährigen Personen aufgesetzt werden – Minderjährige ab 16 Jahren sind beschränkt testierfähig. Keine Testierfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht selbstständig über ihr Testament entscheiden kann – etwa in Fällen von geistigen Störungen oder Demenz.

 

Wie gestalte ich mein Testament?

Für Laien ist es oft eine große Herausforderung ein eigenhändiges Testament zu errichten. Neben vielen Fragen rund um Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament ist es auch wichtig, seinen letzten Willen so klar und eindeutig abzufassen, dass es dann auch so verstanden werden kann wie vom Erblasser gemeint war. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite – beratend über die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung bzw. gestaltend mit der Erstellung eines Testamentsentwurfs, der Ihrem tatsächlichen Willen auch entspricht. Dieser Entwurf müsste von Ihnen handschriftlich abgeschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Sie können damit sicher gehen, dass keine falschen oder unklaren Formulierungen Ihren wirklichen Willen im Testament letztlich verfälscht darstellen.

 

Eine Alternative zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament. Hier beurkundet ein Notar das Testament.

 

Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Erbstreitigkeiten sind leider weit verbreitet. Ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zur Testamentsvollstreckung und deren Vorteile kurz beleuchtet werden:

 

Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

 

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung – einem Testament oder einem Erbvertrag – zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker seiner Wahl und seines Vertrauens bestimmen. Es besteht auch die Möglichkeit das Nachlassgericht oder eine Person damit zu beauftragen nach dem Tod einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

 

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

 

In lediglich rund sieben Prozent aller Erbfälle wird ein Testamentsvollstrecker tätig. Häufig ist dies der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und es beispielsweise Vermögen im Ausland gibt. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Familienmitglied bestimmt werden. Es macht jedoch Sinn einen auf Testamentsvollstreckung spezialisierten Anwalt zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, gerade wenn die Aufgaben anspruchsvoll und der Erbfall komplex ist. Außerdem ist ein außerhalb der Familie stehender Fachmann neutral und damit eher geeignet den Willen des Erblassers umzusetzen.

 

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

 

Es gibt grob gesagt zwei Arten von Testamentsvollstreckung. Zum einen die Abwicklungsvollstreckung: die Arbeit des Testamentsvollstreckers ist beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Obliegt es dem Testamentsvollstrecker jedoch den Nachlass über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verwalten spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist beispielsweise bei einem Behindertentestament gegeben.

 

Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

 

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Testament kann der Erblasser auch über Befugnisse des Testamentsvollstreckers verfügen. Grundsätzlich gilt: Die Befugnisse sind meist recht weitreichend und eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers eher gering. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen oder dem Testamentsvollstrecker Anweisungen geben.

 

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker ist ferner verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in welchem das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet werden. Auf Anforderung der Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet Auskunft über seine Arbeit zu geben und eine jährliche Rechnungslegung zu führen.

 

Verstößt ein Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten, kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.

 

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

 

Mit einer Testamentsvollstreckung kann auf besondere Situationen reagiert werden – behinderte oder minderjährige Kinder, ein mit Steuerschulden belasteter Erbteil, der durch die Dauertestamentsvollstreckung nicht direkt an das Finanzamt fällt und man die Zahlungsverjährung abwarten kann, die Teilung und Zersplitterung des Nachlasses kann durch eine Testamentsvollstreckung verhindert werden und so können Unternehmen, Immobilienvermögen oder Ländereien zusammen gehalten werden. Eine Testamentsvollstreckung kann Erbstreitigkeiten dadurch vermeiden, dass die Nachlassverwaltung nicht der gesamten Erbengemeinschaft obliegt und die sich möglicherweise in endlosen Streitereien gegenseitig blockiert und nicht im Wege der Einstimmigkeit zu einer Entscheidungsfindung kommt, sondern durch den Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers erledigt wird. Der Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben vermitteln und aufkommende Konflikte schlichten.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

 

Dem Erblasser steht es frei in seinem Testament die Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festzulegen. In der Praxis kommen zwei verschiedene Vergütungsmodalitäten häufig vor. Entweder legen Erblasser unter Anlehnung an die Vergütungsmodalitäten nach der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle ein Pauschalhonorar fest oder ermöglichen dem Testamentsvollstrecker die Abrechnung eines aufwandsangemessenen Stundenhonorars.

 

Sie haben Fragen bezüglich einer Testamentsvollstreckung? Ich berate Sie gerne.

Das Behindertentestament – kurz zusammengefasst

Viele Eltern behinderter Kinder haben die berechtigte Sorge, dass ihr mühsam erspartes Vermögen im Erbfall rasch von der Sozialhilfe aufgezehrt wird, sodass ihr behindertes Kind aus dem Erbe nicht lange Vorteile ziehen kann. Pflege- und Pflegeheimkosten sind beträchtlich und können schnell dazu führen, dass ein Erbe aufgebraucht wird. Für die optimale Versorgung behinderter Menschen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates ist daher ein sog. Behindertentestament ratsam.

Ausgangslage ist die Sorge vieler Eltern behinderter Kinder wer sich nach ihrem Tod um das behinderte Kind kümmert und wie sie ihr behindertes Kind finanziell absichern können. Das Gleiche gilt für Geschwister behinderter Menschen oder alle Personen, die sich für einen behinderten Menschen verantwortlich fühlen.

Die Sozialhilfe selbst deckt nur die Grundversorgung ab, zu welcher beispielsweise die Heimkosten gehören. Sozialhilfe wird allerdings erst dann gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also eigenes oder geerbtes Vermögen nahezu vollständig verbraucht hat. Bedenkt man, dass Heimkosten schnell mehrere tausend Euro pro Monat erreichen, dann kann man sich vorstellen wie schnell ein Erbe aufgebraucht werden kann – das Geld schmilzt wie Schnee in der Sonne. Um diese Situation zu vermeiden, kann man ein sog. Behindertentestament erstellen. Im Behindertentestament kann einer behinderten Person über die spezielle rechtliche Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft Vermögen zugewandt werden, ohne dass der Staat wiederum auf dieses Vermögen zugreifen kann. Der behinderte Mensch kann aus seinem ererbten Vermögen lebenslang Erträge für seine persönlichen Bedürfnisse erzielen und zusätzlich Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Gerade für die optimale Versorgung behinderter Menschen wichtig sind Leistungen wie Reittherapie, Musikunterricht oder Reisen in Anspruch nehmen zu können. Nach dem Tod des Behinderten erbt das Vermögen der Nacherbe, sei es dass es sich dabei um Geschwister oder weiter entfernte Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation. Weiter muss ein Testamentsvollstrecker als Verwalter des Erbes eingesetzt werden, der darüber wacht, dass das Testament entsprechend dem Willen der verstorbenen Eltern ausgeführt wird. Als Testamentsvollstrecker kommt jede hierfür geeignete Person in Betracht, die sich für die Übernahme des Amtes bereit erklärt.

Das Behindertentestament ist die weitaus wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Methode zur Versorgung von behinderten Familienangehörigen sowie zum Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff des Staates. Das Behindertentestament stellt eine ideale Kombination aus Erbrecht und Sozialrecht für den behinderten Menschen und seine Familie dar. Es gibt jedoch nicht das Standard-Behindertentestament. Aufgrund der sehr komplizierten Regelungen empfiehlt sich eine Beratung, die die Lebens- und Vermögenssituation berücksichtigt und individuell maßgeschneidert wird.

Ein Behindertentestament können alle Personen errichten, die einem behinderten Menschen in ihrem Testament etwas zuwenden wollen. Es kann sich dabei um die Eltern handeln, aber auch um entferntere Verwandte wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten oder auch Bekannte.