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Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Erbstreitigkeiten sind leider weit verbreitet. Ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zur Testamentsvollstreckung und deren Vorteile kurz beleuchtet werden:

 

Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

 

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung – einem Testament oder einem Erbvertrag – zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker seiner Wahl und seines Vertrauens bestimmen. Es besteht auch die Möglichkeit das Nachlassgericht oder eine Person damit zu beauftragen nach dem Tod einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

 

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

 

In lediglich rund sieben Prozent aller Erbfälle wird ein Testamentsvollstrecker tätig. Häufig ist dies der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und es beispielsweise Vermögen im Ausland gibt. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Familienmitglied bestimmt werden. Es macht jedoch Sinn einen auf Testamentsvollstreckung spezialisierten Anwalt zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, gerade wenn die Aufgaben anspruchsvoll und der Erbfall komplex ist. Außerdem ist ein außerhalb der Familie stehender Fachmann neutral und damit eher geeignet den Willen des Erblassers umzusetzen.

 

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

 

Es gibt grob gesagt zwei Arten von Testamentsvollstreckung. Zum einen die Abwicklungsvollstreckung: die Arbeit des Testamentsvollstreckers ist beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Obliegt es dem Testamentsvollstrecker jedoch den Nachlass über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verwalten spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist beispielsweise bei einem Behindertentestament gegeben.

 

Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

 

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Testament kann der Erblasser auch über Befugnisse des Testamentsvollstreckers verfügen. Grundsätzlich gilt: Die Befugnisse sind meist recht weitreichend und eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers eher gering. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen oder dem Testamentsvollstrecker Anweisungen geben.

 

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker ist ferner verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in welchem das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet werden. Auf Anforderung der Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet Auskunft über seine Arbeit zu geben und eine jährliche Rechnungslegung zu führen.

 

Verstößt ein Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten, kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.

 

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

 

Mit einer Testamentsvollstreckung kann auf besondere Situationen reagiert werden – behinderte oder minderjährige Kinder, ein mit Steuerschulden belasteter Erbteil, der durch die Dauertestamentsvollstreckung nicht direkt an das Finanzamt fällt und man die Zahlungsverjährung abwarten kann, die Teilung und Zersplitterung des Nachlasses kann durch eine Testamentsvollstreckung verhindert werden und so können Unternehmen, Immobilienvermögen oder Ländereien zusammen gehalten werden. Eine Testamentsvollstreckung kann Erbstreitigkeiten dadurch vermeiden, dass die Nachlassverwaltung nicht der gesamten Erbengemeinschaft obliegt und die sich möglicherweise in endlosen Streitereien gegenseitig blockiert und nicht im Wege der Einstimmigkeit zu einer Entscheidungsfindung kommt, sondern durch den Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers erledigt wird. Der Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben vermitteln und aufkommende Konflikte schlichten.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

 

Dem Erblasser steht es frei in seinem Testament die Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festzulegen. In der Praxis kommen zwei verschiedene Vergütungsmodalitäten häufig vor. Entweder legen Erblasser unter Anlehnung an die Vergütungsmodalitäten nach der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle ein Pauschalhonorar fest oder ermöglichen dem Testamentsvollstrecker die Abrechnung eines aufwandsangemessenen Stundenhonorars.

 

Sie haben Fragen bezüglich einer Testamentsvollstreckung? Ich berate Sie gerne.