Beiträge

Stichwort Testament – ein Überblick

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Wenn Sie Ihre Nachlassplanung angehen, dann sollten Sie sich überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren tatsächlichen Wünschen entspricht. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und überdenken die Ergebnisse der gesetzlichen Erbfolge.

 

Sie sind sich nicht sicher wie die gesetzliche Erbfolge aussieht? Auch dann können Sie sich beraten lassen wie die gesetzliche Erbfolge wäre und wer in der Erbengemeinschaft von Ihnen wäre.

 

Die Leben kann komplizierte familiäre Konstellationen bereithalten. Sie wollen etwa Ihre Partnerin oder Ihren Partner nicht ohne Erbteil zurücklassen, eine bestimmte gemeinnützige Organisation bedenken oder sichergehen, dass ein bestimmter Verwandter nicht erben soll? All das können Sie in einem Testament regeln.

 

Es ist auf jeden Fall anzuraten ein Testament zu errichten, wenn Sie größere Vermögenswerte haben, ein Unternehmen Ihr Eigen nennen oder Sie eine wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses oder eine große und möglicherweise in sich zerstrittene Erbengemeinschaft verhindern wollen. Ein Testament eröffnet Ihnen einen Gestaltungsspielraum. Sie können Vermächtnisse bestimmen, Anordnungen treffen oder auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der Ihren letzten Willen umsetzen soll. Haben Sie ein behindertes Kind, sollten Sie an die Errichtung eines Behindertentestaments denken, um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe zu vermeiden.

 

Wer erbt?

Wichtig: Ein Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Erben sind damit nur die Personen, die auch im Testament bestimmt worden sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten werden zwar nicht Teil der Erbengemeinschaft, aber sie können nicht durch ein Testament übergangen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen sog. Pflichtteil geltend machen, was konkret die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

 

Wie erstelle ich ein wirksames Testament?

Es sind einige Formerfordernisse zu beachten, um ein wirksames Testament zu erstellen. Ist ein Testament unwirksam, dann gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Das sog. eigenhändige Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ist das Testament maschinenschriftlich verfasst, so ist es unwirksam. Die Folge eines unwirksamen Testaments ist wiederum wie oben geschildert dass die gesetzliche Erbfolge greift. Ein Ehepaar hat die Möglichkeit ein sog. gemeinschaftliches Testament zu errichten. Beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Ehegatten das von einem Ehegatten handschriftlich verfasste Testament unterschreiben. Ferner bedarf es der sog. Testierfähigkeit für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie besagt, dass ein Erblasser zur Errichtung eines Testaments fähig ist. Ein rechtswirksames Testament kann von allen volljährigen Personen aufgesetzt werden – Minderjährige ab 16 Jahren sind beschränkt testierfähig. Keine Testierfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht selbstständig über ihr Testament entscheiden kann – etwa in Fällen von geistigen Störungen oder Demenz.

 

Wie gestalte ich mein Testament?

Für Laien ist es oft eine große Herausforderung ein eigenhändiges Testament zu errichten. Neben vielen Fragen rund um Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament ist es auch wichtig, seinen letzten Willen so klar und eindeutig abzufassen, dass es dann auch so verstanden werden kann wie vom Erblasser gemeint war. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite – beratend über die Möglichkeiten der Testamentsgestaltung bzw. gestaltend mit der Erstellung eines Testamentsentwurfs, der Ihrem tatsächlichen Willen auch entspricht. Dieser Entwurf müsste von Ihnen handschriftlich abgeschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Sie können damit sicher gehen, dass keine falschen oder unklaren Formulierungen Ihren wirklichen Willen im Testament letztlich verfälscht darstellen.

 

Eine Alternative zum eigenhändigen Testament ist das notarielle Testament. Hier beurkundet ein Notar das Testament.

 

Testamentarische Erbfolge: zum Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“

Das OLG Oldenburg stellte in einem Urteil betreffend der testamentarischen Erbfolge (OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Aktenzeichen 3 U 24/18) fest, dass unter den Begriff der „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ auch Enkel oder Urenkel fallen können. Dies erscheint zunächst logisch, da sich dies bereits aus dem Gesetz ergibt, siehe § 1924 BGB. Bei genauerer Betrachtung des Urteils ergibt sich jedoch wie wichtig es ist ein Testament eindeutig und klar verständlich abzufassen, damit die Auslegung des letzten Willens keine Zweifel offen lässt.

 

Zum Fall, der dem Urteil zugrunde liegt:

Ein Ehepaar hat sich in einem notariellen Ehegattentestament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten „die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Im Wege einer Freistellungs- und Abänderungsklausel wurde dem überlebenden Ehegatten in dem notariellen Ehegattentestament die Möglichkeit eingeräumt die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abzuändern. Nach dem Tod des Ehemanns machte die überlebende Ehefrau von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und bestimmte in einem zweiten Testament eine der beiden gemeinsamen Töchter und deren Sohn als Erben. Die andere Tochter war damit nicht einverstanden und klagte. Nach ihrer Auffassung war unter dem Begriff der „gemeinsamen Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute zu verstehen und die Erbeinsetzung der Mutter sei daher unwirksam. Erben seien daher nur die beiden Töchter des Ehepaares.

 

Der Instanzenweg

In erster Instanz bekam die Klägerin vom Landgericht Osnabrück Recht. Gegen diese Entscheidung legten wiederum die andere Tochter und ihr Sohn Berufung vor dem OLG Oldenburg ein und obsiegten.

 

Die Urteilsgründe des OLG Oldenburg zur testamentarischen Erbfolge

Das OLG Oldenburg stützte sich in seiner Urteilsbegründung zur testamentarischen Erbfolge im vorliegenden Fall auf den Begriff Abkömmlinge, der nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel und alle weiteren Nachfahren in gerader Linie umfasst. Möchte man eine Einschränkung nur auf die eigenen Kinder nehmen, so kann man im Testament auch die Formulierung „Kinder“ anstelle von „Abkömmlingen“ wählen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Eheleute bei dem Begriff „Abkömmlinge“ die Kinder und Enkel sowie Urenkel gleichbehandeln wollten, da die Kinder nach dem Versterben der Eltern häufig bereits eine gefestigte Lebensposition haben, während die Enkel oder Urenkel noch auf die finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Es sei darüber hinaus plausibel, dass „die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob deren eigenen Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie noch jeweils hätten“.

 

Fazit:

Das Urteil des OLG Oldenburg überzeugt, da es den Begriff „Abkömmlinge“ im Rechtssinne verwendet und nicht in einer anderen Weise als es das BGB vorsieht. Inhaltlich zeigt es die Wichtigkeit eines eindeutig gefassten Testaments auf. Sollte der Wunsch der Erblasser darauf gerichtet sein, dass alle Familienzweige gleich behandelt werden und gleich bedacht werden, so muss dies auch aus der Formulierung des Testaments hervorkommen. Ansonsten eröffnet ein Ehegattentestament mit Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel auch genau diese Möglichkeiten wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall.

 

Wenn Sie Beratung bei der Erstellung Ihres Testaments benötigen oder Ihr bereits verfasstes Testament überprüfen lassen möchte, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Ich bin Ihnen gerne behilflich Ihre testamentarische Erbfolge so zu gestalten wie von Ihnen gewünscht.