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Ausgleichungspflicht bei Miterben – von der Anrechenbarkeit von Pflegeleistungen im Erbfall

Wenn ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge hat, aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt wurde, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sog. Ausgleichungspflicht.

Mit anderen Worten kurz gefasst: Wer einen nahestehenden Verwandten pflegt, der erbt auch mehr.

Voraussetzungen für Ausgleichungspflicht

Voraussetzungen für diese Ausgleichungspflicht ist jedoch:

  • die Pflege erfolgt durch einen Abkömmling (also Kind oder Enkel)
  • es hat nicht bereits zu Lebzeiten ein angemessener Ausgleich erfolgt wie beispielsweise durch Übertragung von Immobilieneigentum oder entsprechenden anderen Bar- oder Sachleistungen. Sind bereit solche Ausgleichsleistungen zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen geleistet worden, dann bestehen keine Ansprüche mehr oder diese müssen zumindest entsprechend aufgerechnet werden.
  • ohne Relevanz für den Ausgleichsanspruch ist, ob der pflegende Angehörige weiterhin einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- und Gehaltsbußen entstanden sind.

Vorsicht: Beweislast

Zum Problem kann für denjenigen, der eine Ausgleichungspflicht innerhalb einer Erbengemeinschaft geltend machen will, jedoch die Beweislast werden. Derjenige, der sich Ansprüche auf eine Ausgleichungspflicht gegenüber seinen Miterben berühmt muss natürlich im Streitfall die Beweise für die Erbringung der Pflegeleistungen erbringen. Dies kann etwa durch ein sogenanntes Pflegetagebuch geführt werden, in welchem die Pflegeleistungen jeden Tag erfasst und dokumentiert werden. Ansonsten könnte man auch daran denken Zeugen zu benennen, die die Pflegeleistungen bezeugen. An dieser Stelle soll jedoch nicht weiter ausgeführt werden wie „wackelig“ der Zeugenbeweis im Zweifelsfall sein kann.

Höhe der Ausgleichungspflicht

Für die genaue Höhe der Ausgleichungspflicht gibt es keinen genauen Richtwert. Die Höhe der Ausgleichungszahlung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterben sowie zur tatsächlich erbrachten Pflegeleistung stehen. Hier gilt es sich mit den Miterben zu verständigen oder – wenn keine Einigung mit den Miterben erzielt werden kann – hilfsweise die Ansprüche in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen und titulieren zu lassen. In einem Gerichtsverfahren liegt der „Stundenlohn“ und die tatsächlich erbrachte Pflegeleistungszeit im Ermessensspielraum des Richters. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientiert.

 

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich der Ausgleichungspflicht? Ich stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne unter post@kanzlei-woertz.de oder telefonisch unter 07195 / 583 56 80.

 

Die Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Erbstreitigkeiten sind leider weit verbreitet. Ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen zur Testamentsvollstreckung und deren Vorteile kurz beleuchtet werden:

 

Wie wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

 

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung – einem Testament oder einem Erbvertrag – zu Lebzeiten eine Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker seiner Wahl und seines Vertrauens bestimmen. Es besteht auch die Möglichkeit das Nachlassgericht oder eine Person damit zu beauftragen nach dem Tod einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

 

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

 

In lediglich rund sieben Prozent aller Erbfälle wird ein Testamentsvollstrecker tätig. Häufig ist dies der Fall, wenn der Erbfall komplex ist und es beispielsweise Vermögen im Ausland gibt. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Familienmitglied bestimmt werden. Es macht jedoch Sinn einen auf Testamentsvollstreckung spezialisierten Anwalt zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, gerade wenn die Aufgaben anspruchsvoll und der Erbfall komplex ist. Außerdem ist ein außerhalb der Familie stehender Fachmann neutral und damit eher geeignet den Willen des Erblassers umzusetzen.

 

Wie läuft eine Testamentsvollstreckung ab?

 

Es gibt grob gesagt zwei Arten von Testamentsvollstreckung. Zum einen die Abwicklungsvollstreckung: die Arbeit des Testamentsvollstreckers ist beendet, wenn der Nachlass abgewickelt und die steuerlichen Pflichten erfüllt sind. Obliegt es dem Testamentsvollstrecker jedoch den Nachlass über einen gewissen Zeitraum hinweg zu verwalten spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist beispielsweise bei einem Behindertentestament gegeben.

 

Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

 

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Testament kann der Erblasser auch über Befugnisse des Testamentsvollstreckers verfügen. Grundsätzlich gilt: Die Befugnisse sind meist recht weitreichend und eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers eher gering. Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf das Erbe zugreifen oder dem Testamentsvollstrecker Anweisungen geben.

 

Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

 

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und allein den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker ist ferner verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in welchem das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen aufgelistet werden. Auf Anforderung der Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet Auskunft über seine Arbeit zu geben und eine jährliche Rechnungslegung zu führen.

 

Verstößt ein Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten, kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.

 

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

 

Mit einer Testamentsvollstreckung kann auf besondere Situationen reagiert werden – behinderte oder minderjährige Kinder, ein mit Steuerschulden belasteter Erbteil, der durch die Dauertestamentsvollstreckung nicht direkt an das Finanzamt fällt und man die Zahlungsverjährung abwarten kann, die Teilung und Zersplitterung des Nachlasses kann durch eine Testamentsvollstreckung verhindert werden und so können Unternehmen, Immobilienvermögen oder Ländereien zusammen gehalten werden. Eine Testamentsvollstreckung kann Erbstreitigkeiten dadurch vermeiden, dass die Nachlassverwaltung nicht der gesamten Erbengemeinschaft obliegt und die sich möglicherweise in endlosen Streitereien gegenseitig blockiert und nicht im Wege der Einstimmigkeit zu einer Entscheidungsfindung kommt, sondern durch den Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers erledigt wird. Der Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben vermitteln und aufkommende Konflikte schlichten.

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

 

Dem Erblasser steht es frei in seinem Testament die Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festzulegen. In der Praxis kommen zwei verschiedene Vergütungsmodalitäten häufig vor. Entweder legen Erblasser unter Anlehnung an die Vergütungsmodalitäten nach der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle ein Pauschalhonorar fest oder ermöglichen dem Testamentsvollstrecker die Abrechnung eines aufwandsangemessenen Stundenhonorars.

 

Sie haben Fragen bezüglich einer Testamentsvollstreckung? Ich berate Sie gerne.

In eigener Sache: Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Ich habe mich fortgebildet und zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) ausgebildet. Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen letzten Willen absichern, Erben vor sich selbst schützen (bspw. bei Minderjährigen) oder Verwaltung und Teilung der Erbschaft vereinfachen, so insbesondere bei mehreren Erben. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) ist eine seit über 20 Jahren bestehende eine berufsständische und wissenschaftliche Vereinigung zur Vertretung der gemeinsamen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Testamentsvollstrecker. Sie leistet einen wichtigen Beitrag bei der Ausbildung und Zertifizierung von Testamentsvollstreckern und sorgt so für Qualitätsstandards, auf welche Sie sich als Bürger verlassen können.

Kosten der Bestattung – wer muss bezahlen?

Mit dem Tod endet das irdische Leben eines Menschen. Die anschließende Beerdigung wirft jedoch rechtliche Fragen auf, da sie mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Es gilt generell, dass der nächste Angehörige unabhängig von der Frage des Erbes bestattungspflichtig ist, d.h. sich um die Bestattung zu kümmern und die Kosten hierfür zu tragen hat. Die Bestattungskosten können jedoch auch aus dem Nachlass entnommen werden, soweit im Nachlass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind.

Doch was tun, wenn der Verstorbene vermögenslos ist und entweder keine Angehörigen hat oder diese Angehörigen ebenfalls vermögenslos sind? Es gibt für diese Fälle die sog. „Sozialbestattung“, das Sozialamt übernimmt in diesem Fall die erforderlichen Kosten einer Bestattung. Rechtsgrundlage ist hierfür § 74 SGB (Sozialgesetzbuch) XII. Voraussetzung nach § 74 SGB XII ist, dass die Kosten erforderlich sind und es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann diese Kosten zu tragen. Als sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe müssen die Merkmale „Erforderlichkeit“ und „Zumutbarkeit“ ausgelegt werden, sodass es hierbei zu Streitigkeiten kommt.

In einer aktuellen Entscheidung (BSG Az. B 8 SO 10/18 R) hatte das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden, ob eine Zumutbarkeit auch dann gegeben ist, wenn der Zahlungspflichtige über mehrere Monate hinweg sein Einkommen einzusetzen hätte, um die Bestattungskosten zu begleichen. In seinem Urteil vom 04.04.2019 hat das BSG nun entschieden, dass eine pauschale Aufteilung der fälligen Bestattungskosten auf einen Zeitraum von mehreren Monaten auch dann ausscheidet, wenn das gemeinsame Einkommen der bestattungspflichtigen Angehörigen über der Einkommensgrenze für die Sozialhilfe liegt. Das SGB XII sieht eine entsprechende Streckung der Kosten über den Bedarfsmonat hinaus nicht vor. Das BSG verwies als Revisionsgericht den Fall zurück an das Landessozialgericht zur Entscheidung, da aufgrund der vorliegenden Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung möglich sei. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass künftig in diesem Bereich mit Einzelfallentscheidungen zu rechnen ist und es keine pauschalen Lösungen für Sozialbestattungen mehr gibt. Eine einheitliche, vorhersehbare Rechtsprechung wird es in diesem Bereich vermutlich so nicht mehr geben.

Für Bürger, denen die Kosten einer Sozialbestattung auferlegt werden sollen, heißt es dagegen: Eine Überprüfung kann sich lohnen.