Kanzlei Wörtz
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Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und folglich geringer als sein Pflichtteil, so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).
Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht. Dies bedeutet, dass der unzureichend bedachte Erbe diese Belastungen dann voll tragen muss, ohne dass diese durch den Restpflichtteil ausgeglichen würden. Hier muss der Erbe, wenn er den vollen Pflichtteil geltend machen möchte, die Erbschaft nach § 2306 BGB ausschlagen. Die Vorschrift dient dazu, die Umgehung des Pflichtteilsrechts zu verhindern. Denn der Zusatzpflichtteil ist kein „zusätzlicher Pflichtteil“, sondern ergänzt lediglich die Differenz zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und dem niedrigeren, tatsächlichen Erbteil.
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