Restpflichtteil

Der Pflichtteil stellt den Mindestanteil eines pflichtteilsberechtigten Erben dar. Wenn nun der Erblasser einem pflichtteilsberechtigten Erben einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, hat dieser einen Anspruch auf den Restpflichtteil. Der Erblasser darf also seinen pflichtteilsberechtigten Erben nicht schlechterstellen als einen pflichtteilsberechtigten Enterbten.

« Erbrechts-Lexikon von A-Z