Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung Erbe sein zu wollen. Wer die Erbschaft annimmt wird endgültiger Erbe und kann die Erbschaft weder zeitlich befristet noch unter einer Bedingung annehmen oder die Annahme nur auf einen Teil der Erbschaft beschränken. Eine Annahme der Erbschaft erfolgt entweder durch ausdrückliche Erklärung des Erben, durch schlüssiges Verhalten oder durch den Ablauf der Ausschlagungsfrist. Der Erbe nimmt die Erbschaft ausdrücklich an, wenn er sich mündlich oder schriftlich dahin gehend äußert, dass er den Nachlass behalten will.

Die Erklärung muss gegenüber einem Nachlassbeteiligten erfolgen. Die Annahme der Erbschaft durch schlüssige Erklärung erfolgt, wenn aus Äußerungen und Handlungen des Erben zu schließen ist, dass er die Erbschaft behalten will. Dies erfolgt beispielsweise durch die Beantragung des Erbscheins, durch einen Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils. Als Annahme der Erbschaft gilt auch, wenn der Erbe die für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebene Frist hat verstreichen lassen und damit gesetzlicher Erbe geworden ist.

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