Anfechtung der letztwilligen Verfügung

Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung bewirkt, dass die angefochtene Verfügung – etwa Testament oder Erbvertrag – als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Erblasser eine Erklärung in dieser Form überhaupt nicht abgeben wollte und sich verschrieben hat, über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war und die Tragweite seiner Erklärung nicht richtig erkannt hat oder er zu seiner Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritt eines Umstands bestimmt worden ist. Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der unmittelbar begünstigt würde, wenn die angefochtene Verfügung wegfällt. Für die Anfechtungserklärung ist gesetzlich keine Form vorgeschrieben. Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Darüber ist bei der Erteilung des Erbscheins zu entscheiden. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt nach dem Tod des Erblassers von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt. 30 Jahre nach dem Erbfall ist eine Anfechtung endgültig ausgeschlossen.

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