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Neue Notfallkarten mit Hinweis auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Druckfrisch erschienen – meine neuen Notfallkarten. Auf diesen Notfallkarten im Scheckkartenformat kann vermerkt werden, ob Sie eine Vorsogevollmacht oder eine Patientenverfügung erstellt haben, sodass im Notfall davon Kenntnis genommen werden kann. Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kann noch so gut gestaltet sein – wenn niemand im Notfall davon Kenntnis erlagen kann sind sie praktisch wertlos. Die Notfallkarten können Sie beispielsweise im Geldbeutel aufbewahren. In einem Notfall wird man hier nach Ausweispapieren schauen und gleichzeitig Kenntnis von Ihren Vorsorgeverfügungen erhalten. Auf diese Weise stellen Sie sich, dass Ihr Wille respektiert und umgesetzt wird.

Sie haben noch keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und benötigen bei der Gestaltung Beratung? Gerne helfe ich Ihnen weiter.  Sie können mich gerne kontaktieren.

Rechtliche Vorsorgemöglichkeiten – Ihr Wille geschehe

In diesen turbulenten Zeiten des Coronavirus ist der Gedanke an die Gesundheit präsenter. In dem nachfolgenden Artikel möchte ich kurz darstellen, welche rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten es gibt, damit der eigene Wille auch in einer Situation zählt in der man sich möglicherweise nicht mehr selbst nach außen verständlich machen kann.

Es gibt zunächst die Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens dazu Ihre Angelegenheiten zu erledigen. Es kann auch eine Vollmacht nur beschränkt auf einzelne Aufgabenkreise oder mehrere Bevollmächtigte für einzelne oder alle gemeinsam für alle Aufgabenkreise bevollmächtigt werden. Wichtig ist vorher abzuklären, ob die Bevollmächtigten überhaupt die Bereitschaft haben eine solche Vorsorgevollmacht wahrzunehmen und auch tatsächlich in der Lage sind diese nach Ihren Wünschen und Vorstellungen auszuüben. Es ist auch wichtig mit der Hausbank abzuklären, ob diese die erteilte Vollmacht anerkennt oder eine eigene Kontovollmacht wünscht.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen wer Ihr gesetzlicher Betreuer werden oder wer auf keinen Fall Ihr gesetzlicher Betreuer werden soll, wenn Sie niemanden zu Ihrem Bevollmächtigten einsetzen wollen. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden, da es Fallkonstellationen gibt, in welchen trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht für einzelne Aufgabenkreise eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Mit der Betreuungsverfügung vermeiden Sie, dass fremde Dritte darüber entscheiden wer zu Ihrem gesetzlichen Betreuer bestimmt wird.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen wie Sie medizinisch behandelt werden, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Ihren Wunsch zu äußern. Sie können festlegen in welchen Situationen welche Maßnahmen erwünscht sind oder abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich. Ärzte haben sich an die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche zu halten.

Neben diesen oben genannten Vorsorgemöglichkeiten für Unfall, Krankheit oder Alter gibt es auch folgende Vorsorgemöglichkeiten für den Todesfall:

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern für den Fall ihres Ablebens einen Vormund für ihre minderjährigen Kinder bestimmen.

In einer Bestattungsverfügung können Sie zu Ihren Lebzeiten bestimmen wie Ihre Beerdigung ablaufen soll. Mit der Bestattungsvorsorge können Sie mit einem Bestatter Ihrer Wahl die Rahmenbedingungen der Beerdigung festlegen und die Zahlung der Bestattungskosten über ein Treuhandkonto sicherstellen.

Wer sein Vermögen nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die gesetzlichen Erben übertragen möchte, dem sei die Erstellung eines Testaments angeraten. Mit einem Testament wird die Vermögensnachfolge nach Ihrem Ablegen geregelt. Es muss entweder handschriftlich oder in notarieller Form errichtet werden.

Sie haben Beratungsbedarf zu den rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten? Gerne stehe ich Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Für viele Menschen ist es entweder gänzlich unbekannt oder sie haben Fehlvorstellungen was eigentlich eine gesetzliche Betreuung überhaupt ist. Ich fasse die wichtigsten Punkte kurz für Sie zusammen:

 

  1. Die gesetzliche Betreuung löste im Jahr 1992 die sog. Entmündigung und die „Vormundschaft für Volljährige“ ab. Ein modernes Betreuungsrecht sollte den Bedürfnissen der Betroffenen eher entsprechen, ihnen Hilfe und Unterstützung gewähren, wenn sie ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst ausreichend erledigen konnten.

 

  1. Eine gesetzliche Betreuung kann für Personen eingerichtet werden, die ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr adäquat erledigen können und es auch niemanden gibt, der etwa im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für sie handeln kann. Meistens wird eine gesetzliche Betreuung für ältere, demenzkranke oder geistig behinderte Menschen eingerichtet.

 

  1. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann notwendig werden, weil etwa Anträge gestellt werden müssen (bspw. Sozialhilfeanträge), Schriftverkehr mit Behörden erledigt oder Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen getroffen werden müssen. Das Betreuungsgericht bestellt einen gesetzlichen Betreuer und überprüft diesen anschließend. Zum gesetzlichen Betreuer kann im Grunde jede Person bestellt werden, die hierfür geeignet ist. Häufig werden Angehörige als sog. ehrenamtliche Betreuer oder Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter zu sog. Berufsbetreuern bestellt.

 

  1. Die gesetzliche Betreuung kann für einzelne Aufgabenkreise oder letztlich für alle Lebensbereiche eingerichtet werden. Dies entscheidet das Betreuungsgericht nach Abwägung der Bedürfnisse und Notwendigkeiten im Einzelfall. Der oder die Betroffene verliert durch diese Entscheidung nicht ihre Geschäftstätigkeit und kann daher auch weiterhin wirksam Verträge abschließen.

 

  1. Eine Betreuung wird nur in Fällen eingerichtet, in welchen eine entsprechende Notwendigkeit besteht. Außerdem wird eine gesetzliche Betreuung grundsätzlich nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen eingerichtet. In der Tat wäre es für einen gesetzlichen Betreuer auch schwierig den oder die Betroffenen zu unterstützen, wenn diese nicht kooperativ sind und die gesetzliche Betreuung ablehnen. Im Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden die Kriterien genannt, welche die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung legitimieren: geistige oder psychische Behinderungen oder psychische Krankheiten, zu denen neben Demenz zum Beispiel auch Neurosen oder Schizophrenie gehören.

 

  1. Ein Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kann sowohl von dem Betroffenen selbst als auch von jedwedem Dritten gestellt werden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen und am besten mit den wesentlichen Angaben zu dem Betroffenen sowie den persönlichen Umständen und der Notwendigkeit für die Einrichtung einer Betreuung zu versehen. Das Betreuungsgericht wird weitere Ermittlungen anstellen, ein psychiatrisches Gutachten einholen und den Betroffenen persönlich anhören.

 

  1. Eine gesetzliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene in „guten Zeiten“ wer für ihn handeln soll, wenn er seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

 

Sie haben weitere Fragen zur gesetzlichen Betreuung oder möchten eine Vorsorgevollmacht erstellen? Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung und berate Sie gerne.

 

 

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es? Ein kurzer Überblick

Immer wieder werde ich gefragt, welche Möglichkeiten der Vorsorge es eigentlich gibt und wie sich diese unterscheiden. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick geben.

 

1. Testament

Das Testament enthält Regelungen für den Erbfall. Es wird überwiegend dazu genutzt zu bestimmen was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen und wie es verteilt werden soll. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten wie die Vermögensnachfolge geregelt werden kann.

 

2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Handlungsvollmacht für einen Stellvertreter für den Fall einer Notsituation. Für welche Notsituation? Für genau die Situation, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine persönlichen Angelegenheiten adäquat zu regeln. Es bedarf eines sehr großen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten sowie einer Absprache, ob dieser willens und in der Lage ist die Vollmacht im Notfall auszuüben. Ferner empfiehlt es sich das „wie“ der Vollmachtsausübung vorher zu besprechen. Wie beim Testament gibt es auch bei der Vorsorgevollmacht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

3. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Betroffene seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und dabei üblicherweise insbesondere auf lebensverlängernde Maßnahmen. Der oder die Betroffene kann mit der Patientenverfügung eine wirksame Erklärung abgeben wie sie im Notfall ärztlich behandelt werden möchte.

 

4. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, welche Person im Falle einer Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers zum gesetzlichen Betreuers bestimmt werden soll. Das Betreuungsgericht ist gehalten den Vorschlag des Verfügenden in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen.

 

5. Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann bestimmt werden, was mit den sterblichen Überresten nach dem eigenen Tod geschehen und wie die Bestattung organisiert werden soll. Fragen rund um Inhalt und Ablauf der Bestattung können mit der Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

In weiteren Beiträgen werde ich auf die einzelnen Vorsorgemöglichkeiten noch genauer eingehen. Dieser Artikel soll zunächst nur einen kurzen Überblick geben.