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Verjährung von Pflichtteils­ergänzungs­ansprüchen

Nach dem Tod des Erblassers sollte in Zweifelsfällen unverzüglich das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Der BGH hat in einem Urteil klargestellt, dass auch im Falle einer späteren postmortalen Vaterschaftsfeststellung die Verjährung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche des Abkömmlings gegen einen Beschenkten gemäß § 2239 BGB auf Herausgabe des Geschenks innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall eintritt.

Der Fall

Der Erblasser hatte seinen Söhnen aus erster Ehe in den Jahren 1995 und 2002 mehrere Grundstücke schenkungsweise unter Nießbrauchsvorbehalt hinterlassen. Im Juli 2007 verstarb der Erblasser schließlich. Im März 2012 hatte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt. Der Beschluss zur Feststellung der Vaterschaft erging im Februar 2015. Der Kläger forderte daraufhin die beiden Halbbrüder zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagten erhoben daraufhin Verjährungseinrede.

Der Instanzenweg zum BGH

Die vom Kläger eingereichte war in sämtlichen Instanzen bis hoch zum BGH erfolglos und wurde jeweils abgewiesen. Auch der BGH wies die Klage ab, da die vom Kläger gemäß § 2329 Absatz 1 und 3 BGB verfolgten Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren.

Die Urteilsgründe des BGH zur Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

In seiner Urteilsbegründung stellte der BGH klar, dass der Kläger nach der rückwirkenden Feststellung der Vaterschaft zwar zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge seines Vaters gehört. Ihm kann daher grundsätzlich auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die beschenkten Miterben auf Herausgabe der Geschenke zustehen. Allerdings gilt die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung kenntnisunabhängig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Eintritt des Erbfalls. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Verjährung bereits im Juli 2010 und damit weit vor Klageerhebung im November 2015 eingetreten ist.

Der BGH stellt damit klar, dass es für die Verjährung ausschließlich auf den Eintritt des Erbfalls ankommt und der Wortlaut der Verjährungsvorschrift daher eng auszulegen sei. Aus dem Verjährungsrecht ergibt sich der Grundgedanke, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, nicht mehr infrage gestellt werden sollen.
Im Ergebnis ist der Kläger damit gegen den beschenkten Erben auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB beschränkt, welche der regelmäßigen, kenntnisunabhängigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen. Diese Ansprüche hängen von der Kenntnis des Gläubigers und damit auch von der Vaterschaftsfeststellung ab und mildern Härten zulasten der Pflichtteilsberechtigten damit etwas ab. Der BGH weist noch darauf hin, dass in extremen Fällen eine Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als unwirksam gewertet werden kann. Hierzu gehört beispielsweise, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Wahrung der Verjährungsfrist abgehalten hat.

Fazit

Nichteheliche Kinder, deren Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, sollten nach dem Tod des Erblassers unverzüglich das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten. Nur so kann es möglich werden, dass eine Klage gegen einen Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung durch Herausgabe des Geschenks gemäß § 2329 BGB rechtzeitig vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben wird.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.11.2019, Aktenzeichen IV ZR 317/17