Quotennießbrauch

Der Nießbrauch ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§§ 1030 ff. BGB), also die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.

Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch).

« Erbrechts-Lexikon von A-Z